Den Gemeinden obliegt die Durchführung der AV. Sie sind zuständig für:
- die Durchführung der Vermarkungen und Ersterhebungen
- die laufende Nachführung und den Unterhalt der AV
- die Wahl des Ingenieur-Geometers oder der Ingenieur-Geometerin für die Nachführungsarbeiten
- die Bezeichnung einer Markkommission für die Behandlung von Einsprachen im Zusammenhang mit Grenzfeststellungen
- die Bezeichnung und Abgrenzung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen
- die Festlegung der Strassennamen und der Hausnummern
- die Lieferung der Daten der amtlichen Vermessung an den Kanton.