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Häufig werden Getränke als „zuckerfrei“, „zero“ oder „light“ deklariert. Im Rahmen einer kantonalen Untersuchungskampagne wurden entsprechend angepriesene Produkte bezüglich Restzuckergehalt überprüft.

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0.5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 ml Getränk enthält.

Im Rahmen einer Untersuchungskampagne wurden im Sommer 2016 im Chemielabor des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit insgesamt 16 als „zuckerfrei“, „zero“ oder „light“ deklarierte Getränke hinsichtlich ihres Gehaltes an Glucose (Traubenzucker), Fructose (Fruchtzucker) und Saccharose (Rohrzucker) überprüft. Keine der Proben gab zu einer Täuschung Anlass. Alle überprüften Getränke wiesen weniger als 0.5 g Gesamtzucker pro 100 ml auf, weswegen auch keine Beanstandung ausgesprochen werden musste. 

Aufgrund der erfreulichen Untersuchungsresultate drängen sich keine Vollzugsmassnahmen auf. Im Rahmen der Marktüberwachung wird die Kampagne aber bei Gelegenheit wiederholt.

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