Gebrauchsgegenstände   

Unter der Gruppe der Gebrauchsgegenstände, welche durch das Lebensmittelgesetz abgedeckt werden, fällt ein breites Spektrum von Bedarfsgegenständen. So dürfen z.B. Gegenstände, welche bei der Herstellung oder Verpackung von Lebensmitteln eingesetzt werden, das Lebensmittel nicht verunreinigen.
Verschiedene weitere Gebrauchsgegenstände (z.B. Kosmetika, Kleidungsstücke, Schmuck etc.) haben länger andauernden Kontakt mit der Haut. Hier ist es nicht erwünscht, dass diese Gegenstände unerwünschte Stoffe wie z.B. Nickel abgeben, welche dann unter Umständen zu Allergien führen können.

Die folgende Aufzählung zeigt, wie breit die Gruppe der Gebrauchsgegenstände ist:

  • Bedarfsgegenstände mit Kontakt zu Lebensmitteln (z.B. Kupferpfannen, Lebensmittelbehälter, Cellophan, Glas und Email, unterschiedliches Verpackungsmaterial usw.)
  • Kosmetika
  • Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt (z.B. Kleidungsstücke, Schmuck, Perücken, Zahnbürsten, Bestecke, Windeln)
  • Gebrauchsgegenstände für Kinder (z.B. Spielzeug, Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder)
  • Malfarben, Zeichen- und Malgeräte
  • Druckgaspackungen ("Spraydosen")
  • Kerzen und Streichhölzer
  • Scherzartikel
  • Marke Graubünden
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