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Die Grösse und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie ihre Tiere behandeln. 
[Mahatma Gandhi]

 

Gesetzliche Grundlagen

Möchten Sie sich über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen informieren?
Klicken Sie hier: Mindestanforderungen für Tierhaltungen.

Tierschutzmeldung 

Möchten Sie eine Tierschutzmeldung machen?
Klicken Sie hier und folgen Sie den untenstehenden Anweisungen. Berücksichtigen Sie bitte, dass wir Ihnen keine Auskünfte über allfällig angeordnete Massnahmen geben können. 

Nutztiere

Tiere, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden bezeichnet man als Nutztiere. Hierzu zählen insbesondere Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und Kaninchen aber auch Neuweltkameliden, Zuchtschalenwild etc. Informationen zu deren Bedürfnissen und den Haltungsanforderungen finden Sie in der Dokumentation des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie unter Infos.

Damit Nutztierhalter das nötige Wissen über die Bedürfnisse ihrer Tiere haben, müssen sie über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Welche Ausbildung für die jeweilige Tierhaltung erforderlich ist, regelt Art. 31 der Tierschutzverordnung.

Heimtiere

Tiere, welche aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden, werden von der Gesetzgebung als Heimtiere bezeichnet. Der Tierhalter ist verpflichtet, sich vor der Beschaffung eines Tieres die nötigen Kenntnisse zu erarbeiten und diese in einer tiergerechten Haltung seines Tieres oder seiner Tiere umzusetzen.

Die Haltung domestizierter Haustiere als Heimtiere ist nicht bewilligungspflichtig. Dazu gehört die Haltung von z.B. Hunden, Katzen, Kaninchen, Tauben, Hühnern, Enten und anderem Geflügel. Klauentiere und Pferde können auch als Heimtiere gehalten werden, verlieren dann aber den Nutztierstatus.

Offizielle Ausbildungsnachweise sind nur für die gewerbsmässige Heimtierhaltung notwendig: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren

Die Mindestanforderungen an die Haltung von Heimtieren sind in den Anhängen 1 und 2 der Tierschutzverordnung definiert.
Beachten Sie, dass die Mehrheit aller Heimtiere Sozialpartner brauchen und nicht alleine als Heimtier gehalten werden dürfen. Der Mensch kann diese Funktion in den meisten Fällen nicht übernehmen, auch Tiere anderer Spezies nicht! Der Sozialpartner muss ein Artgenosse sein.
Unter Infos und auf den Webseiten zahlreicher Interessensgemeinschaften ist Interessantes und Wissenswertes über die Tiere aufgeschaltet. Erkundigen Sie sich auch dort! 

Wildtiere

Haltung von Wildtieren
Zu den Wildtieren gehören alle Wirbeltiere, ausser die Haustiere, sowie Kopffüsser (z.B. Tintenfische) und Panzerkrebse (z.B. Hummer). Wildtiere gelten als nicht domestiziert, weshalb eine tierartengerechte Zucht und Haltung genaue Kenntnis über die Tierart und deren Bedürfnisse verlangen. Im Anhang 2 der Tierschutzverordnung sind die Minimalanforderungen für Gehege und Infrastruktur von Wildtierhaltungen definiert. Hier finden Sie Interessantes über die Haltung bestimmter Wildtierarten: Homepage BLV. Für Informationen betreffend weitere Wildtierarten wird auf die tierartenspezifischen Interessensgemeinschaften verwiesen.

Das Kapitel 4 der Tierschutzverordnung regelt die Haltung von Wildtieren und deren Bewilligungspflicht. Nicht bewilligungspflichtig sind unter anderem folgende Tierarten: nicht schwierig zu haltende Kleinnager wie z.B. Mäuse, Ratten, Meerschweinchen und Hamster, aber auch viele Ziervögel, Zierfische, Reptilien und Amphibien.

Als Gewerbsmässig gelten folgende Wildtierhaltungen

§  zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden.

§  Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden.

§  Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.

Eine Grundvoraussetzung für eine Bewilligungserteilung aller gewerbsmässigen Haltungen und privater Haltungen bewilligungspflichtiger Wildtiere ist ein Ausbildungsnachweis des Tierhalters, siehe Art. 85, Art. 197 (TSchV). Wildtiere, welche besondere Ansprüche an die Haltung und Pflege stellen, sind zusätzlich gutachtungspflichtig, Art. 92 TSchV. Weitere Informationen und Formulare finden Sie weiter unten unter Infos und Formulare.

Mehr über die Wildtierhaltung, insbesondere über die Bewilligungs- und Ausbildungspflicht schwierig zu haltende Arten finden sie hier.

Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten Haltungsbecken in der Gastronomie und einzelne Aquarien. 

Findeltiere

Findel- oder Fundtiere sind Heimtiere, die sich verirrt haben bzw. dem Besitzer dauerhaft entlaufen sind, sowie dauerhaft verloren gegangene Tiere, deren Besitzer unbekannt ist. Die Zuständigkeit für herrenlose und entlaufene Tiere im Kanton Graubünden liegt bei den Gemeindeorganen. Gefundene Tiere sind den Gemeindeorganen zu melden.
Der Finder eines verlorenen Tieres ist gesetzlich verpflichtet, den Eigentümer über den Fund zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund bei einer vom Kanton bezeichneten Meldestelle anzuzeigen.
 
Meldestellen für vermisste oder gefundene Haustiere

Schweizerische Tiermeldezentrale, STMZ (365 Tage / Jahr und 24 h / Tag)
Tier-Fundmeldung:  Tel. 0848 357 358 (Normaltarif)
Tier-Vermisstmeldung:  Tel. 0900 357 358 (SFr. 1.95/Min)
Alle Meldungen auch online  http://www.stmz.ch (gratis)

 

Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (kantonale Meldestelle; siehe offizielle Öffnungszeiten )
Tier-Fundmeldung   Tel. 081 257 24 15 (Normaltarif)
Alle Meldungen auch online        www.alt.gr.ch


Wildvögel in Not

Verletzte und Kranke sowie sicher verlassene Jungvögel können dem nächsten Wildhüter oder Jagdaufseher oder direkt bei einer der anerkannten Vogelpflegestationen abgegeben werden. Betreffend Vorgehen und Umgang mit solchen Tieren konsultieren sie bitte die Checkliste siehe Infos.
Für weitere Fragen gibt das Amt für Jagd und Fischerei Auskunft.

Igel in Not
Finden Sie untergewichtige, verletzte oder kranke Igel, kontaktieren Sie den nächstgelegenen Tierarzt oder die Igelstation im Tierheim Arche in Chur (Tel. 081 353 19 29). Weitere Informationen finden sie unter http://www.tierheim-chur.ch

Wildlebende Amphibien, Reptilien und Kleinsäuger in Not
Hat sich eine Schlange in Ihrer Garage oder ihrem Schopf verirrt? Ist ein Frosch oder Salamander in eine Dohle gefallen? Haben Sie in einem Naturschutzgebiet eine Rotwangenschildkröte entdeckt? Bei diesen und weiteren Fragen zu Amphibien, Reptilien und Kleinsäugern kontaktieren Sie bitte das Amt für Natur und Umwelt.

Speise-/Besatzfische und Panzerkrebse

Seit dem 1. Januar 2010 müssen alle betrieblichen Einrichtungen in der Schweiz registriert werden, die Fische zu Speise-, Besatz- oder wissenschaftlichen Zwecken züchten oder halten (gewerbsmässige Wildtierhaltung). Diese Massnahme steht im Interesse einer gesamtschweizerischen Übersicht über Fischhaltungsbetriebe und einer verbesserten Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit. Die Registrierung von solchen Fischhaltungen ist auch Voraussetzung für den internationalen Handel. Zudem sind gewerbsmässige Wildtierhaltungen nach Art. 90 der Tierschutzverordnung (TSchV) bewilligungspflichtig.

Zu den Neuerungen in der Tierschutzverordnung hinsichtlich der Tötung, der Hälterung und dem Transport von Panzerkrebsen hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Dezember 2020 ausführliche Fachinformationen veröffentlicht:

-     Fachinformation Tierschutz Nr. 16.8: Panzerkrebse fachgerecht töten

-     Fachinformation Tierschutz Nr. 4.4: Hälterung von Panzerkrebsen für gastronomische Zwecke

Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden hat zudem eine Umsetzungshilfe erstellt, die Betriebe in Graubünden und Glarus, die Panzerkrebse töten oder halten, ergänzend informieren soll.

Infos

Tierschutzmeldungen - wann machen diese Sinn?
Merkblatt Weidezäune

Nutztiere

Bauvorhaben - ART Abmessungen Aufstallungssysteme
Bauvorhaben - ART Baumerkblätter Rindvieh
Haltungsanforderung Pferd im Überblick
Haltungsanforderung Rind im Überblick
Haltungsanforderung Schaf im Überblick
Haltungsanforderung Schwein im Überblick
Haltungsanforderung Ziege Überblick
Haltungsanforderung Kaninchen im Überblick
Wegleitung Vorgehen Krank- und Notschlachtungen
Hühner als Haustiere - So halten Sie Hühner richtig

Heim- und Wildtiere

Hirschhaltung
Richtlinien Damhirsche GR
Reptilienhaltung
Sie halten Schlangen? Das sollten Sie wissen!
Frettchenhaltung Überblick
Frettchenhaltung Wissen
Wasserwelten
Wildtierhaltung, bewilligungspflichtige Spezies
Wildtierhaltung, gutachtungspflichtige Spezies
BLV Homepage (Informationen zu verschiedenen Heimtieren, Wildtieren, Bewilligungs- und Ausbildungspflicht)

Findeltiere

Merkblatt
Herrenlose Katzen
Häufig gestellte Fragen
Verletzte Vögel und verlassene Jungvögel
Liste der Vogelpflegestationen in Graubünden
Igel in Not

 

Speise-/Besatzfische und Panzerkrebse

Richtlinien zur gewerbsmässigen Haltung von Fischen in Graubünden
Umsetzungshilfe für den Umgang mit Panzerkrebsen in Graubünden und Glarus
Fachinformation TSch 16.8 - Panzerkrebse fachgerecht töten
Fachinformation TSch Nr. 4.4 - Hälterung von Panzerkrebsen 

Formulare

Tierschutzmeldung
Bewilligungsgesuch für das Halten von Wildtieren
Bewilligungsgesuch für Tourneen von Zirkussen mit Wildtieren
Zusatzformular Gehege
Zusatzformular Personalblatt
Zusatzformular Tierbestand
Zusatzformular Tourneeplan
Bewilligungsgesuch für die gewerbsmässige Haltung von Tieren

Publikationen

Weidezäune - eine Gefahr für Nutztiere und Wild
Tötung schwerverletzter und erkrankter Schafe und Ziegen