Förderinstrumente   

Der Kanton kann aufgrund des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (Wirtschaftsentwicklungsgesetz GWE; BR 932.100) Beiträge leisten oder Darlehen gewähren.

Die Förderleistungen richten sich nach den vom Grossen Rat (Kantonsparlament) im Budget zugesicherten verfügbaren Mitteln. Der Kanton muss über eine allfällige Förderung vor Arbeit-/Baubeginn oder Bestellung entscheiden können, d.h. ein Fördergesuch muss in der Regel 2 Monate vor Arbeits-/Baubeginn oder Bestellung dem Kanton eingereichte werden.

Sofern ein Entscheid vor Arbeits-/Baubeginn nicht möglich ist, ist dem Amt für Wirtschaft und Tourismus ein begründetes Gesuch um Ausnahmebewilligung einzureichen. Sofern der Arbeits-/Baubeginn bereits erfolgt ist, ist eine kantonale Förderung nicht mehr möglich.

Über die Förderleistungen gemäss GWE entscheidet die Bündner Regierung oder das Departement für Volkswirtschaft und Soziales.
  

Fördermöglichkeiten

Für die Realisierung von ausgewählten Projekten, die Arbeitsplätze schaffen oder erhalten sowie den Wirtschaftsstandort Graubünden auf andere Weise aufwerten, stehen auf der Kantons- und Bundes-Ebene folgende Förderinstrumente zur Verfügung:

Ansprechpartner

  • Marke Graubünden
  • Schweizer Portal von Bund, Kantonen und Gemeinden