Im Gegensatz zu anderen Ländern ist in der Schweiz die getrennte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung unbekannt. Eine Erwerbstätigkeit ausüben darf nur, wer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Für Inhaber und Führungspersonal von Firmen, deren Ansiedlung im volkswirtschaftlichen Interesse liegt, werden Aufenthaltsbewilligungen im beschleunigten und erleichterten Verfahren gewährt. Volkswirtschaftlich interessant sind Betriebe, die wertschöpfungsstarke Arbeitsplätze schaffen.
Der Kanton Graubünden verfügt über ein unkompliziertes Bewilligungsverfahren. Gesuche betreffend Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit werden innerhalb Wochenfrist bearbeitet. Ausländische Arbeitskräfte, welche über einen Arbeitsvertrag im Kanton Graubünden verfügen, haben die Möglichkeit, ohne vorherige Bewilligung einzureisen und unmittelbar nach Erledigung der Meldeformalitäten bei der Gemeindeeinwohnerkontrolle die Arbeit aufzunehmen.
Für EU/EFTA-Staatsangehörige werden drei Aufenthaltskategorien unterschieden:
Kurzaufenthaltsbewilligung (bis 365 Tage):
Diese Bewilligung wird für befristete Arbeitsverhältnisse mit einer max. Aufenthaltsdauer von 364 Tagen erteilt.
Aufenthaltsbewilligung (ab 365 Tage):
Die Aufenthaltsbewilligung wird für überjährige und nicht befristete Arbeitsverhältnisse erteilt.
Niederlassungsbewilligung C:
Nach 5 Jahren Aufenthaltsbewilligung kann die Niederlassungsbewilligung C beantragt werden.