Grundstückerwerb ohne Bewilligung
EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz haben beim Erwerb von Immobilien die gleichen Rechte wie Schweizer Bürger. Personen im Ausland können Grundstücke mit gewissen Einschränkungen erwerben. Folgende Grundstücke, die für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden, können ohne Bewilligung erworben werden:
- Fabrikationsgebäude
- Lagerhallen
- Büros
- Einkaufscenter
- Verkaufsläden
- Hotels
- Restaurants
- Handwerkstätte
- Arztpraxen
- Wohnungen, die betriebsnotwendig sind oder eine Abtrennung vom Betriebsgrundstück nicht möglich und unverhältnismässig ist
- Landreserven, im Umfang von rund einem Drittel und in speziellen Fällen bis zur Hälfte der gesamten Fläche, für einen mittelfristigen Ausbau einer bestehenden oder neu zu erstellenden Betriebsstätte
Erwerb von Hauptwohnungen ohne Bewilligung
Hauptwohnungen (wie Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) und Bauland können am Wohnsitz des Käufers ebenfalls ohne Bewilligung erworben werden. Es sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- Der Erwerber muss eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzen
- Der Erwerber muss die Wohnung, solange er an diesem Ort seinen Wohnsitz hat, selber bewohnen
- Mit der Überbauung des Baulands muss innert einem Jahr begonnen werden
Erwerb von bewilligungspflichtigen Wohnungen
Bewilligungspflichtig sind folgende Wohnungen:
- Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Appartmenthotel (Hotel mit Wohnungen)
- Zweitwohnungen (Aufenthalte von durchschnittlich 2-3 Tagen pro Woche sind Voraussetzung)
Eine aktuelle Übersicht über die verfügbaren Immobilien/Bauland finden Sie auf der Immoplattform www.gkb.ch