Nationales Sportanlagenkonzept NASAK
(GWE Art. 10, VWE Art. 17)
Der Kanton leistet an den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen von nationaler Bedeutung Beiträge, wenn diese
- im NASAK enthalten sind und
- auch vom Bund unterstützt werden.
Kantonales Sportanlagenkonzept KASAK
(GWE Art. 10, VWE Art. 18)
Der Kanton kann an den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen von kantonaler Bedeutung Beiträge leisten, wenn diese im von der Regierung beschlossenen KASAK enthalten sind.
Investitionen von KASAK-Anlagen können auch mit NRP-Darlehen des Bundes gefördert werden.
Weitere Informationen zum Sportstättenbau und eine aktuelle Liste über Sportanlagen, welche mit KASAK-Beiträgen gefördert wurden, erhalten Sie auf der Homepage-Seite von graubündenSPORT