Keine Sozialhilfegelder fürs eigene Auto
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Die Regierung hat die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz) angepasst. Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zum Besitz und zur Benutzung von Motorfahrzeugen. Demnach dürfen Sozialhilfeempfänger/-innen ein Motorfahrzeug nur dann zu Eigentum haben oder – sofern es Dritten gehört – regelmässig benutzen oder besitzen, wenn sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen darauf angewiesen sind. Andernfalls erhält die betroffene Person eine um die mit dem Motorfahrzeug verbundenen Kosten reduzierte Sozialhilfeleistung. Mit der neuen Bestimmung soll sichergestellt werden, dass der Unterhalt eines Fahrzeuges nicht durch Zweckentfremdung von öffentlichen Geldern sichergestellt wird.