Die Datenlieferungen für die registerbasierte Volkszählung ab 2010 sind geregelt durch das Registerharmonisierungsgesetz (RHG, SR 431.02) und die Registerharmonisierungsverordnung (RHV, SR 431.021).
Gemäss diesen gesetzlichen Grundlagen müssten auch sämtliche Bewohner von Kollektivhaushalten - ab 90 Tagen Aufenthalt innerhalb eines Jahres – angemeldet und im Einwohnerregister der Standortgemeinde des Haushaltes geführt werden.
Aus Datenschutzüberlegungen sowie zur Entlastung der Gemeinden und Leitungen der Kollektivhaushalte hat das Bundesamt für Statistik (BFS) in Rücksprache mit den Kantonen abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen eine vereinfachte Datenlieferung für bestimmte Kollektivhaushalte zugelassen:
Im Kanton Graubünden erfassen die Gemeinden Aufenthalter in Justizvollzugsanstalten und Psychiatrischen Kliniken nicht im Einwohnerregister: diese Personen begründen sogenannt "statistischen Aufenthalt" (vergl. Entwurf zum Einwohnerregistergesetz Kapitel VI). Die Anstalten und Kliniken müssen daher die Bewohner auch nicht bei der Gemeinde anmelden. Stattdessen muss die Verwaltung des Kollektivhaushaltes die Personendaten einmal pro Jahr elektronisch direkt ans BFS übermitteln.
Im Oktober 2010 findet eine Testlieferung ans BFS statt.
Fragen und Antworten
- Welche Kollektivhaushalte sind in Graubünden betroffen?
Im Wesentlichen die beiden Justizvollzugsanstalten und die zwei Psychiatrischen Klinken in Chur und Cazis.
- Von welchen Bewohnern müssen Informationen übermittelt werden?
Alle Insassen/Bewohner, welche sich am Stichtag 31. Dezember seit mindestens drei Monaten im Kollektivhaushalt befinden- also alle, die vor dem 1. Oktober eingetreten sind und sich noch dort aufhalten. Nicht betroffen ist Personal, welches sich regulär bei der Gemeinde anmelden muss.
- In welcher Form geschieht die Datenlieferung?
Die Verwaltung des Kollektivhaushaltes übermittelt eine Excel-Datei mit allen Merkmalen via Internet ans BFS (sicherer Upload über https).
Die Datenlieferung mit Stichtag 31. Dezember muss einmal pro Jahr bis spätestens am 15. Januar erfolgen.
- Welche Merkmale sind zu liefern?
-vom Kollektivhaushalt verwendete interne Personennummer
-AHV-Versichertennummer (13-stellig)
-Amtlicher Name
-Vorname
-Geburtsdatum
-Geschlecht
-Zivilstand
-Staatsangehörigkeit
-Zuzugsdatum (Datum des Einzugs in den Kollektivhaushalt)
-Gemeinde des Hauptwohnsitzes
-Wohnadresse (im Kollektivhaushalt)
- Die Kollektivhaushalte lieferten doch bereits bisher schon Daten ans BFS?
Neben der oben dargelegten Datenlieferung für die Volkszählung lieferten Justizvollzugsanstalten und Psychiatrische Kliniken bereits bisher Daten zu statistischen Zwecken ans BFS. Gewisse Daten werden in Zukunft doppelt übermittelt. Der Kanton Graubünden hat dies bemängelt. Laut Auskunft des BFS können diese redundanten Lieferungen kurzfristig jedoch nicht vermieden werden. Mittelfristig soll eine bessere Lösung gefunden werden und Synergien genutzt werden.
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