Im Einwohnerregister müssen einerseits alle niedergelassenen Personen geführt werden (Hauptwohnsitz in der Gemeinde). Andererseites sind aber auch alle Personen als Aufenthalter zu erfassen, welche mehr als 90 Übernachtungen hintereinander oder pro Jahr in der Gemeinde aufweisen (Nebenwohnsitz in der Gemeinde).
Auch Bewohner von Kollektivhaushalten sind gemäss Registerharmonisierungsgesetz (RHG) im Einwohnerregister zu führen, wenn die oben genannten Bedingungen für Haupt- oder Nebenwohnsitz erfüllt sind.
(detailliertere Darstellung)
Dokumente:
Beispiele:
Beispiel 1
Kevin ist 17 Jahre alt und wohnt im Internat der Klosterschule Disentis. Am Wochenende und in den Ferien fährt er zu seinen Eltern nach Felsberg.
Im Einwohnerregister Felsberg wird Kevin geführt:
Meldeverhältnis: Niedergelassener (Hauptwohnsitz)
Haushaltsart: Privathaushalt
Im Einwohnerregister Disentis wird Kevin ebenfalls geführt:
Meldeverhältnis: Aufenthalter (Nebenwohnsitz)
Haushaltsart: Kollektivhaushalt
Beispiel 2
Ulrich ist 91 Jahre alt und wohnt im Altersheim in Zizers. Da er aus Landquart stammt, behält er die Niederlassung in Landquart, obwohl ihm dort gar keine Wohnung mehr zur Verfügung steht und er sich auch tagsüber kaum mehr in der Gemeinde aufhält.
Im Einwohnerregister Zizers muss Ulrich geführt werden:
Meldeverhältnis: Aufenthalter (Nebenwohnsitz)
Haushaltsart: Kollektivhaushalt
Im Einwohnerregister Landquart wird Ulrich nach wie vor geführt:
Meldeverhältnis: Niedergelassener (Hauptwohnsitz)
Haushaltsart: Es handelt sich um einen Spezialfall, da Ulrich in Landquart gar keinem Privat- oder Kollektivhaushalt mehr zugehört (sogenannter Sammelhaushalt).