Zu- und wegziehende Bürgerinnen und Bürger, aber auch Vermieter und Logisgeber haben gegenüber der Gemeinde die Pflicht zur Meldung folgender Fälle:
- Zuzug
- Umzug (auch innerhalb des Gebäudes)
- Wegzug

Bürgerin und Bürger: Pflicht zur An- und Abmeldung
Zuzug:
Jede Person, die zuzieht, muss sich innerhalb von 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde anmelden.
Als Zuzug gilt die Begründung eines Hauptwohnsitzes (Niederlassung) oder Nebenwohnsitzes (Aufenthalt).
Jedes Verweilen in der Gemeinde, das länger als 90 Tage dauert, begründet einen Nebenwohnsitz (Aufenthalt) und ist anmeldepflichtig.
Weg- und Umzug:
Umzüge innerhalb der Gemeinde und Wegzüge aus der Gemeinde müssen ebenfalls gemeldet werden.
Vermieter und Logisgeber: Meldepflicht
Alle Vermieter und gewerblichen Logisgeber sind verpflichtet der Gemeinde Zu- und Abgänge zu melden.
Betroffen von der Meldepflicht sind:
Vermieter: Wohnungen, Ferienwohnungen, Häuser, Bungalows etc.
Gewerbliche Logisgeber:
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Hotels
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Personalwohnungen
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etc.
Spezialfälle
Pflegeheime und Spitäler
Gemäss geltendem Gesetz müssen sich Personen, welche in ein Pflegeheim oder Spital ziehen nicht bei der Gemeinde anmelden. Die Einhaltung der Meldepflicht der Heimleitung als Logisgeber ist umso wichtiger (ab 90 Tagen Verweildauer).
Strafanstalten und Psychiatrische Kliniken
Gemäss geltendem Gesetz müssen sich Insassen von Strafanstalten nicht bei der Gemeinde anmelden. Im Einwohnerregistergesetz (Vernehmlassung läuft) sind vereinfachte Meldepflichten für die Anstaltsleitungen geplant.
Dokumente:
Beispiele:
Beispiel 1
Hans (91 Jahre) lebt in einer Mietwohnung in Splügen und geht testweise für 4 Wochen ins Altersheim nach Chur.
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Hans: keine Meldung notwendig.
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Der Vermieter muss nichts melden (Das Mietverhältnis von Hans läuft normal weiter).
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Die Altersheimleitung muss der Stadt Chur den Zuzug nicht melden, da er weniger als 90 Tage andauert.
Beispiel 2
Hans (92 Jahre) lebt in einer Mietwohnung in Splügen. Er muss vorübergehend für 4 Monate ins Pflegeheim nach Chur.
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Hans: keine Meldung notwendig (da Aufenthalt in einem Pflegeheim).
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Der Vermieter muss nichts melden (Das Mietverhältnis von Hans läuft normal weiter).
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Die Heimleitung muss der Stadt Chur den Zuzug melden, da er länger als 90 Tage andauert.
Beispiel 3
Hans (93 Jahre), der in einer Mietwohnung in Splügen lebt, geht vorübergehend für 4 Monate ins Altersheim nach Roveredo.
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Hans meldet der Gemeinde Splügen, dass er in Roveredo einen Nebenwohnsitz für 4 Monate haben wird und meldet sich in Roveredo als Aufenthalter an.
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Der Vermieter muss nichts melden (Das Mietverhältnis von Hans läuft normal weiter).
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Die Heimleitung muss der Gemeinde Roveredo den Zuzug melden, da er länger als 90 Tage andauert.
Beispiel 4
Hans (94 Jahre) hat in einer Mietwohnung in Splügen gelebt und zieht nun definitiv ins Altersheim nach Roveredo.
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Hans meldet sich innerhalb von 8 Tagen in Splügen ab und in Roveredo an.
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Der ehemalige Vermieter meldet den Wegzug der Gemeinde Splügen.
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Die Heimleitung meldet der Gemeinde Roveredo den Zuzug.