Selbstbewirtschafter (Art. 9 BGBB)
Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.
Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten. Juristische Personen sind als Selbstbewirtschafter zuzulassen, solange das Gewerbe durch die Aktionäre oder Genossenschafter betrieben wird. Dagegen ist die Selbstbewirtschaftung bei einer juristischen Person, die das Grundstück oder das Gewerbe durch einen angestellten Landwirt bewirtschaften lässt, nicht gegeben. Damit ist auch klargestellt, dass auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, vorab Gemeinden, nicht Selbstbewirtschafter sein können.
Schliesslich stellt sich die Frage, ob auch sog. „Hobby-Landwirte“ vom Begriff der Selbstbewirtschaftung erfasst werden. Gemäss Praxis des Grundbuchinspektorates als Bewilligungsbehörde im bäuerlichen Bodenrecht hat die Person, die das Grundstück bewirtschaften will, hierfür eine entsprechende landwirtschaftliche Ausbildung nachzuweisen oder den Tatbeweis zu erbringen, dass sie das Grundstück oder ein vergleichbares Grundstück während längerer Zeit tatsächlich bewirtschaftet hat und die Bewirtschaftung fachgerecht war. Der Erwerb eines landwirschaftlichen Gewerbes ist einem Hobby-Landwirt allerdings verwehrt.
Landwirtschaftliches Grundstück (Art. 6 BGBB)
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Objekten des Rechtsverkehrs, nämlich den landwirtschaftlichen Gewerben und einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken. Diese Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, weil die Verfügungsbeschränkungen, die das Gesetz aufstellt, für Gewerbe und Grundstücke nicht identisch sind. Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist.
Ausgangspunkt ist der sachenrechtliche Grundstücksbegriff nach Art. 655 ZGB. Massgebend ist die objektive Nutzungseignung und nicht die aktuelle Nutzung des Grundstückes. Es ist aber auch auf die langjährige tatsächliche Nutzung abzustellen. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen. In unserem Kanton ist dies vor allem bedeutsam für die privatrechtlichen Alp- und Waldkorporationen mit Teilrechten. Das selbständige Teilrecht bildet Gegenstand des Rechtsverkehrs und ist grundsätzlich als landwirtschaftliches Grundstück zu betrachten.
Der landwirtschaftliche Grundstücksbegriff wird ferner auch auf parzellenweise verpachtete Gewerbe angewendet (Art. 8 BGBB) und zwar dann, wenn ein Gewerbe seit mehr als sechs Jahren rechtsmässig nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) verpachtet ist und die Verpachtung weder vorübergehenden Charakter hat, noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist. Auch auf ein landwirtschaftliches Gewerbe, das unabhängig von seiner Grösse wegen einer ungünstigen Betriebsstruktur nicht mehr erhaltungswürdig ist, finden die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung. Eine vorgängige parzellenweise Verpachtung des Gewerbes ist nicht mehr nötig.
Landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 BGBB)
Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens 1 Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest (Abs. 1).
Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliche Gewerbe (Abs. 2).
Bestandteile des Gewerbes als rechtliche Einheit bilden nur die Grundstücke, Bauten und Anlagen im gemeinsamen Eigentum derselben Person. Sie bilden die Grundlage für einen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem auch zugepachtete Grundstücke gehören können. Bei der Beurteilung, ob die Bewirtschaftung des Gewerbes mindestens 1 Standardarbeitskraft (SAK) erfordert, muss einerseits eine nach Höhenlage des Betriebes abgestufte, bewirtschaftbare Bodenfläche zwischen 2,5 und 4 ha im Eigentum vorhanden sein und andererseits eine betriebliche Mindestgrösse von ca. 8 ha bzw. ca. 12 ha bewirtschaftetem Boden (minimale Eigenlandfläche und Pachtland) vorliegen. Die Gebäudesituation wird i.S.v. Abs. 4 lit. b ebenfalls mitberücksichtigt. Erfüllt die Gesamtheit der landwirtschaftlichen Grundstücke eines Eigentümers die Anforderungen von Art. 7 BGBB, fallen sie unter die besonderen Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 4 BGBB). Es unterliegt der Integralzuweisung im Privatrecht und dem Realteilungsverbot nach Art. 58 Abs. 1 BGBB.
Im Zweifelsfalle ist es dem Eigentümer unbenommen, durch die Bewilligungsbehörde eine Feststellungsverfügung i.S.v. Art. 84 BGBB hinsichtlich des Gewerbecharakters zu verlangen.