Grundbucheinführung   

Gesetzliche Pflicht

 

Die Pflicht zur Anlage des eidgenössischen Grundbuches ergibt sich aus dem Bundesrecht (Art. 38 SchlT ZGB). Bezüglich Begriff und rechtliche Bedeutung des eidgenössischen Grundbuches wird auf die Rubrik Grundbucheinrichtungen verwiesen. In Graubünden gehört die Einführung des eidgenössischen Grundbuches zum Aufgabenbereich der Gemeinden (Art. 3 der kantonalen Grundbuchverordnung, KGBV). Die Regierung ist jedoch befugt anzuordnen, in welcher Reihenfolge und innert welcher Frist die einzelnen Gemeinden die Vermessung durchzuführen und das Grundbuch einzurichten haben (Art. 141 EGzZGB).

Die Gemeinde ist verpflichtet, das Grundbuchamt mit der Durchführung der Anlagearbeiten zu beauftragen. Das eidgenössische Grundbuch wird auf Kosten der Gemeinde angelegt, welche allerdings berechtigt ist, einen Teil der Kosten auf die Grundeigentümer zu überwälzen.

Die Grundbucheinführung unterliegt der kantonalen Aufsicht (Departement für Volkswirtschaft und Soziales / Grundbuchinspektorat).

Zweck

 

 Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bezweckt:

  1. die Feststellung und Eintragung der in den kantonalen Grundbucheinrichtungen bisher nicht eingetragenen Rechte;
  2. die Überprüfung der eingetragenen Rechte, deren Überführung ins eidgenössische Grundbuch und die Behebung von Mängeln;
  3. die Löschung der nicht eintragungsfähigen und der untergegangenen Rechte.

Verfahren

 

Die Anlage des eidgenössischen Grundbuches ist in den Art. 3 - 20 der kantonalen Grundbuchverordnung (KGBV) geregelt.

Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuches

 

Der Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuches in Graubünden präsentiert sich per 1. November 2011 wie folgt:

vollständig eingeführt in 86 Gemeinden,

teilweise eingeführt in 43 Gemeinden,

nur kantonale Grundbucheinrichtungen in 49 Gemeinden,

Einführung des eidg. Grundbuches in Arbeit in 34 Gemeinden.

Gesetzliche Grundlagen

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