Grundbuchorganisation    

Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Grundbuchkreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone (Art. 953 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB).

In Graubünden bildet jede Gemeinde einen Grundbuchkreis (Art. 137 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB; EGzZGB). Die Gemeinden vereinigten sich im Laufe der Zeit zu zusammengelegten Grundbuchkreisen. Anfang Januar 2012 bestanden noch 26 Grundbuchkreise in unserem Kanton.

Die Grundbuchkreise wählen den Grundbuchverwalter und seinen Stellvertreter auf eine bestimmte Amtsdauer. Wahlvoraussetzung für Grundbuchverwalter ist das kantonale Grundbuchverwalterpatent.

Die Amtsführung des Grundbuchamtes unterliegt einer regelmässigen Aufsicht, durch den Bund (Amt für Grundbuch- und Bodenrecht) und den einzelnen Kanton. In Graubünden wird die Aufsicht über das Grundbuch durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales ausgeübt. Zuständige Fachstelle innerhalb des Departements ist das Grundbuchinspektorat. Soweit der Grundbuchverwalter als Urkundsperson tätig ist, unterliegt er der Disziplinaraufsicht der Notariatskommission.

Rechtsschutz gegen unrechtmässige Handlungen des Grundbuchbeamten bietet die Grundbuchbeschwerde. Zu unterscheiden sind die allgemeine und die spezielle Grundbuchbeschwerde. Die allgemeine Beschwerde richtet sich gegen jede beliebige Verfügung des Grundbuchamtes. Sie ist auf 30 Tage befristet und kann von jedermann erhoben werden, der durch sie berührt ist (Art. 104 der eidgenössischen Grundbuchverordnung; GBV; Beispiel: Weigerung, jemandem Einsicht in das Grundbuch zu gewähren). Die spezielle Grundbuchbeschwerde (Art. 103 GBV) kann gegen die Abweisung einer Anmeldung innert 30 Tagen erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Departement für Volkswirtschaft und Soziales. Dessen Entscheide können beim Kantonsgericht angefochten werden.

Gegen eine im Grundbuch vollzogene Eintragung hilft die Grundbuchbeschwerde nicht mehr weiter. Vielmehr ist eine Grundbuchberichtigungsklage vor dem ordentlichen Richter (Bezirksgericht) zu erheben (Art. 975 ZGB).

Die Verantwortlichkeit aus fehlerhafter Grundbuchführung ist in Art. 955 ZGB geregelt. Der Kanton haftet für Fehler des Grundbuchverwalters, unabhängig von seinem Verschulden (= Kausalhaftung).

Gemäss Art. 954 ZGB erheben die Kantone für die Eintragungen in das Grundbuch Gebühren. Graubünden verlangt für Eintragungen grundsätzlich eine Gebühr von 1 ‰ der Vertragssumme (Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter). Diese Gebühr ist ein Entgelt für die Dienstleistung des Grundbuchamtes und nicht eine Steuer.

Für das Verfassen und Schreiben sowie für das Beurkunden gilt im Grundsatz gemäss der Gebührenverordnung der Notare ein Tarif von je 1 ‰.

Gesetzliche Grundlagen

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