Drittstaaten
Alle Staaten ausserhalb EU/EFTA.
Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten erhalten nur ausnahmsweise Arbeitsbewilli-gungen für die Schweiz. Ausnahmen sind möglich bei der Beschäftigung von qualifizierten Arbeitskräften, beim internationalen Kadertransfer oder wenn andere besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
Wichtig:
Im Rahmen des Gesuchsverfahrens muss der Nachweis erbracht werden, dass die benötigte Arbeitskraft erfolglos auf dem schweizerischen und auf dem EU/EFTA-Arbeitsmarkt gesucht wurde (Rechnungen für Inserate). Es empfiehlt sich, die fragliche Stelle auch dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden.
Gesuchsformular B1
Falls Sie eine solche Arbeitskraft zu beschäftigen beabsichtigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf:
Verfahrensdauer
Das Bewilligungsverfahren für Drittstaatsangehörige dauert ca. 1 bis 2 Monate, da das Ein-verständnis des Bundesamtes für Migration (BFM) eingeholt werden muss. Bitte verwenden Sie das Formular B1.
Wichtig:
Drittstaatsangehörige müssen den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten.