Meldeverfahren für Arbeitgeber mit Sitz in EU-17/EFTA-Staaten   

EU-25-Staaten

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn
  

EFTA-Staaten

Norwegen, Liechtenstein, Island


 

Arbeitgeber mit Sitz in den EU-25/EFTA-Staaten sind berechtigt, ihre Arbeitskräfte mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit während max. 90 Arbeitstagen zur Ausführung von Arbeiten in die Schweiz zu entsenden. Drittstaatsangehörige können ebenfalls in die Schweiz entsendet werden, sofern sie mindestens 12 Monate mit einer ordentlichen Arbeitsbewilligung im Entsendestaat erwerbstätig waren. Die Meldung muss mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen.

 

Kurzeinsätze meldepflichtig

Folgende Branchen unterliegen der Meldepflicht vom 1. Tag der Arbeitstätigkeit in der Schweiz an und sind verpflichtet, diese Tätigkeit 8 Tage vor Arbeitsbeginn zu melden:

  • Baugewerbe
  • Gastgewerbe/Hotelgewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Industrie und Haushalten
  • Bewachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe
  • Erotikgewerbe

 

Kurzeinsätze nicht meldepflichtig

Arbeitgeber aller übrigen Branchen sind berechtigt, ein Mal pro Kalenderjahr ihre Arbeitskräfte während maximal 8 Tagen ohne Einhaltung des Meldeverfahrens zu beschäftigen.

 

Elektronische Meldung

Das Bundesamt für Migration (BFM) hat ein Internetportal für Online-Meldungen Sämtliche Informationen über das Meldeverfahren können der Homepage des BFM (www.bfm.admin.ch) entnommen werden.
 

Meldung per Post

Die Meldung per Post ist an folgende Adresse zu richten:
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Abteilung Arbeitsbedingungen
Grabenstrasse 8
CH-7000 Chur 

Das Formular kann von obgenannter Homepage des Bundesamtes für Migration heruntergeladen werden oder beim KIGA bestellt werden.
 

Meldung mit FAX

Die Fax-Meldung erfolgt an die Nummer +41 81 257 20 25. Hinsichtlich der Bestellung des Formulars siehe Meldung per Post.
 

Meldebestätigung

Bei Meldungen per Post oder FAX erhält der Arbeitgeber auf Wunsch eine Meldebestätigung, welche Fr. 25.-- je Meldung kostet.
 

Sehr wichtig

Ausländische Unternehmen, welche Arbeitskräfte in die Schweiz entsenden, sind verpflichtet, ihren ArbeitnehmerInnen während der Entsendetätigkeit die in der Schweiz geltenden orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu gewähren. Im Wesentlichen geht es darum, die in der Schweiz geltenden Mindestlöhne, Arbeitszeit- und Ferienregelungen, Arbeitssicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften etc. einzuhalten. Die Einhaltung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wird kontrolliert. Im Falle von Verstössen drohen empfindliche Sanktionen.

 
Informationen zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen Arbeitsbedingungen erhalten Sie unter www.entsendung.ch.

  • Marke Graubünden
  • Schweizer Portal von Bund, Kantonen und Gemeinden