Bewilligungsverfahren für Arbeitgeber mit Sitz in EU-25/EFTA Staaten   

EU-25-Staaten

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn
 

EFTA-Staaten

Norwegen, Liechtenstein, Island


 

Für Entsendungen länger als 90 Tage pro Kalenderjahr

 
Die Entsendung von Arbeitskräften für eine Dauer von über 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn ein ausländischer Unternehmer im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens einen Auftrag erhält. In allen anderen Fällen, insbesondere zur Erledigung privater Aufträge, besteht kein Rechtsanspruch auf Entsendungen von Arbeitskräften für eine Dauer von mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Ob Ausnahmsweise eine solche längerdauernde Bewilligung erteilt wird, entscheidet das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf begründeten Antrag hin.

Für Entsendungen von mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr muss das Bewilligungsverfahren eingehalten werden. Folgende Unterlagen sind dem kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einzureichen:

  • Ausgefülltes Gesuchsformular A1
  • Vollständig ausgefüllte und vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnete Entsendebestätigung
  • Kopie des Reisepasses oder des Identitätsausweises
  • Schriftliche Begründung des Bauherrn, Architekten oder Auftraggebers, weshalb die Arbeit nicht innerhalb der Entsendefrist von 90 Arbeitstagen erledigt werden konnte resp. weshalb von Anfang an eine längerdauernde Bewilligung benötigt wird.
     

Sehr wichtig

Ausländische Unternehmen, welche Arbeitskräfte in die Schweiz entsenden, sind verpflichtet, ihren ArbeitnehmerInnen während der Entsendetätigkeit die in der Schweiz geltenden orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu gewähren. Im Wesentlichen geht es darum, die in der Schweiz geltenden Mindestlöhne, Arbeitszeit- und Ferienregelungen, Arbeitssicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften etc. einzuhalten. Die Einhaltung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wird kontrolliert. Im Falle von Verstössen drohen empfindliche Sanktionen.

 
Informationen zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen erhalten Sie bei www.entsendung.ch

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