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  • Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden
  • Uffizi per industria, mastergn e lavur dal Grischun
  • Ufficio per l’industria, arti e mestieri e lavoro dei Grigioni

Häufige Fragen   

Welche Feiertage sind im Kanton Graubünden gemäss Arbeitsgesetz den Sonntagen gleichgestellt?

  • Neujahrstag
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Auffahrt
  • Pfingstmontag
  • 1. August
  • Weihnachtstag
  • Stephanstag

 

Wann beginnt und endet die Tages-, Abend- und Nachtarbeit?

  • Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit,
  • von 20 Uhr bis 23 Uhr als Abendarbeit und
  • von 23 Uhr bis 06 Uhr gilt die Arbeit als Nachtarbeit

 

Wieviel Stunden beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz?

  • 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandel
  • 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer
  • Für die Arbeitnehmer günstigere Vertragsbedingungen bleiben vorbehalten

 

Wann übernimmt die ALV eine Weiterbildung (Kurs, Praktikum usw.)?

  • Grundsätzlich werden sogenannte Arbeitsmarktliche Massnahmen übernommen, wenn diese arbeitsmarktlich indiziert sind, d.h. solche Massnahmen notwendig sind, damit die Arbeitslosigkeit einer Person vermieden oder verkürzt werden kann.
  • Die Finanzierung reiner persönlicher Aus- und Weiterbildungswünsche kann nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sein. Die Frage, ob eine solche Leistung erbracht werden kann, ist von den persönlichen Voraussetzungen abhängig und muss in jedem Fall individuell beurteilt werden.

 

Wie muss ich vorgehen, um solche Leistungen zu erhalten?

  • Grundsätzlich muss jemand bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sein und einen Anspruch auf Versicherungsleistungen haben.
  • Vorteilhaft ist, wenn er sich mit dem/der zuständigen Berater/in abspricht und danach die notwendigen Unterlagen (Gesuchseinreichung, Begründung etc.) einreicht.

 

Stellensuche während einer bewilligten Weiterbildung (Kurse etc.)

  • Die Stellensuche ist auch während einer bewilligten Weiterbildung wie üblich fortzusetzen, sofern sie den Erfolg der Weiterbildung nicht negativ beeinträchtigt.
  • Im weiteren kann darauf verzichtet werden, wenn die Weiterbildung eine Voraussetzung zu einem anschliessenden Stellenatritt ist.

 

Wo kann/muss ich mich zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld anmelden?

  • Die Anmeldung erfolgt auf dem Gemeindearbeitsamt der Wohnsitzgemeinde
  • Für EinwohnerInnen der Gemeinden Chur und Davos direkt beim zuständigen RAV

  

Wo finde ich die Liste mit den freien Stellen?

  • Die Stellenliste hängt in jedem RAV und Gemeindearbeitsamt auf und kann dort eingesehen werden.
  • Freie Stellen finden Sie auch hier.

 

Muss ich jede Arbeit annehmen?
Eine angebotene Arbeitsstelle ist anzunehmen, sofern diese zumutbar ist, d.h. im wesentlichen:

  • ein orts- und branchenüblicher Lohn angeboten wird (bei einer Lohneinbusse von mehr als 30 % sind Ausgleichszahlungen der Arbeitslosenkasse möglich)
  • mit den öffentl. Verkehrsmitteln innerhalb von 2 Stunden erreichbar ist
  • die Tätigkeit keine geistige oder körperliche Überforderung darstellt.
  • Auch eine befristete/temporäre Stelle ist zumutbar.

 

In welchem Ausmass muss ich mich bewerben und ab welchem Zeitpunkt?

  • Persönliche Arbeitsbemühungen sind bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer sich abzeichnenden Erwerbslosigkeit (Ankündigung der Kündigung) vorzunehmen und zu dokumentieren.
  • Die Praxis sieht vor, dass eine stellensuchende Person pro Kalendermonat mindestens 10 Arbeitsbemühungen nachweisen muss. Davon kann nur nach Rücksprache mit dem Personalberater abgewichen werden.

 

Wann kann ich mit der monatlichen Auszahlung rechnen?

  • In der Regel in der ersten Woche des Folgemonats, wenn die Arbeitslosenkasse alle notwendigen Unterlagen hat.

 
Bin ich gegen Arbeitslosigkeit versichert?
Die gesamte unselbständig erwerbende Bevölkerung der Schweiz ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Bei der Wohngemeinde erhalten Sie eine Liste mit den Ihnen zur Verfügung stehenden (öffentliche und privaten) Arbeitslosenkassen (ALK), aus welcher Sie eine frei wählen können. Ihre ALK klärt Ihre Anspruchsberechtigung ab und richtet die Ihnen zustehenden Leistungen monatlich aus. 
 
Wieviel Geld erhalte ich eigentlich?

Sie erhalten pro Woche 5 Taggelder (Montag bis Freitag). Da die Anzahl der Werktage je nach Monat unterschiedlich ist (je nach Monat beträgt die Anzahl Werktage zwischen 20 und 23, durchschnittlich 21,7 Tage), schwankt dementsprechend auch die monatlich ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung (ALE). Die Höhe der ALE hängt grundsätzlich vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den Sie durchschnittlich in den letzten 6 oder – falls vorteilhafter – in den letzten 12 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben. Der maximal versicherte Verdienst beträgt 10’500 Franken pro Monat (Stand 1.1.2008). Sie erhalten eine ALE in der Höhe von 80% Ihres versicherten Verdienstes, wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, Ihr Versicherter Verdienst 3'797 Franken nicht übersteigt oder invalid sind. In allen übrigen Fällen erhalten Sie eine ALE in der Höhe von 70% Ihres versicherten Verdienstes.  
 

Bin ich bei Krankheit versichert?

Bei Krankheit besteht ein Anspruch auf ALE nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Danach entfällt der Anspruch auf ALE, wenn Sie weiterhin krank sind. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sind die Krankentaggelder auf 44 beschränkt. Es empfiehlt sich daher, eine private Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.

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