Finanzhilfen durch den Kanton und die Gemeinden
Das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung im Kanton Graubünden ist seit dem 15. November 2003 in Kraft und fördert die familienergänzende Kinderbetreuung, indem finanzielle Beiträge für Angebote gesprochen werden.
Subventionen können erhalten:
- Betreuungsangebote für Kinder im Vorschulalter (z.B. Kindertagesstätte, Tageselternvereine)
- Betreuungsangebote für schulpflichtige Kinder (z.B. Mittagsbetreuung)
Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sind Betreuungsangebote im Kindergarten- und Schulbereich, Kinderhorte o. ä., welche durch die öffentliche Schule bereitgestellt werden, sowie Familien- und Heimpflegeverhältnisse.
Der Kanton und die Gemeinden unterstützen neue Angebote zurzeit mit je 25% (während den ersten drei Jahren) und bestehende Angebote zurzeit mit je 20% an die Normkosten.
Wichtigste Voraussetzungen für den Erhalt von Subventionen:
- Angebote müssen auf gemeinnütziger Basis betrieben werden
- Das Angebot muss der Bedarfsplanung der Gemeinden entsprechen
- Ausreichende und qualifizierte Betreuung in dafür geeigneten Räumlichkeiten
- Die Tarife sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten abzustufen
Hier finden Sie auch das Gesetz (BR 548.300) und die Ausführungsbestimmungen (BR 548.310)
Anstossfinanzierung durch den Bund
Im Rahmen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung erhalten Betreuungseinrichtungen beim Aufbau, bei grosser Erweiterung des Angebotes und im Bereich der Koordination in Tagesfamilien Unterstützungsbeiträge. Nähere Informationen sind auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherung BSV zu finden.
Weitere Informationen: www.bsv.admin.ch