SKOS-Richtlinien
Zu einzelnen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz
Art. 2 lit. c unterstützungsrelevanter Lebensbedarf
Unter dieser Bestimmung können die Prämien der Krankenkassengrundversicherung auf der Aufwandsseite eingerechnet werden, auf der Ertragsseite müssen aber gleichzeitig die Leistungen der individuellen Prämienverbilligungen eingesetzt werden.
Art. 3 Grundbedarf
Alleinerziehende bis zum 25. Altersjahr erhalten den vollen Grundbedarf und die vollen Zulagen bzw. nicht die in Art. 10 vorgesehenen Ansätze.
Art. 4 Einkommensfreibetrag
Gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG, BR 546.270) besteht für die Sozialhilfebezüger beim Übertritt in die finanzielle Selbständigkeit eine Übergangsfrist von 6 Monaten (Art. 4 Abs. 2 ABzUG). Selbstbehalte der Krankenkasse gelten nicht als SIL. In den SKOS-Richtlinien A.6 wird ausgeführt, dass der Selbstbehalt der Krankenkasse Teil der medizinischen Grundversorgung und damit Teil der materiellen Grundsicherung ist. Demzufolge werden die Selbstbehalte während der 6-monatigen Übergangsfrist als Teil der materiellen Grundsicherung bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit einbezogen.
Art. 6 Abs. 2 Integrationszulage
Unterstützten nichterwerbstätigen Personen, welchen trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Integrationsleistungen von der zuständigen Gemeinde kein Angebot unterbreitet werden kann, das ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entspricht, ist eine minimale Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat auszurichten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen sich - im Gegensatz zu den passiv Sozialhilfe beziehenden Personen - aktiv um die Verbesserung ihrer Situation bemüht haben.
Arztzeugnisse, IV-Anmeldungen oder spezielle Personengruppen geben bzw. haben keinen Anspruch auf eine MIZ. Wer eine MIZ beantragen will, muss nachweisen, dass er sich aktiv um eine Integration bzw. Beschäftigung bemüht hat, die Gemeinde ihm aber keine Arbeit oder Beschäftigung anbieten kann, welche seinen psychischen oder physischen Fähigkeiten entspricht.
Art. 9 Zusatzversicherung
Der in Art. 9 vorgesehene Abzug von Fr. 30.-- versteht sich pro Zusatzversicherung.
Art. 10 Jugendliche und junge Erwachsene
Gestützt auf eine Anfrage aus dem RSD Chur im Zusammenhang mit den Wohnkosten bei Jugendlichen/Jungen Erwachsenen hat das Kantonale Sozialamt folgende Information:
Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und Art. 10 der Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG,BR 546.270) regeln zwei verschiedene Bereiche. Während Art. 277 ZGB die Unterhaltspflicht der Eltern regelt, beschreibt Art. 10 ABzUG die Berechnung des Unterstützungsanspruchs der Personengruppe Jugendliche/Junge Erwachsene.
Gemäss Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes. Danach besteht sie nur noch, wenn es keine angemessene Ausbildung hat. Die Unterhaltspflicht dauert aber längstens bis zum ordentlichen Abschluss der angemessenen Ausbildung. Die Begriffe „ordentlich“ und „angemessen“ sind auslegungsbedürftig. Hat das mündige, aber bedürftige Kind eine angemessene Ausbildung, so besteht nach ZGB für die Eltern keine Unterhaltspflicht mehr. Wird eine solche Person öffentlich unterstützt, so können die Eltern je nach Vermögensverhältnissen nur noch über die Verwandtenunterstützungspflicht belangt werden (ZGB Art. 328 + 329).
In Art. 10 ABzUG wird geregelt, dass für die Berechnung des Unterstützungsanspruchs von Jugendlichen/Jungen Erwachsenen die finanziellen Verhältnisse und der Lebensbedarf der Eltern massgebend sind. In diesem Artikel wird auch geregelt, dass für diese Personengruppe grundsätzlich keine separaten Wohnkosten einberechnet werden.
Der Gesetzgeber vertritt die Auffassung, dass diesen Personen, unter Vorbehalt der Ausnahmen von Art. 10 Abs. 2 ABzUG, zugemutet werden kann, bei den Eltern zu wohnen. Der Gesetzgeber versagt damit niemandem selbständig zu wohnen. Auf der andern Seite wird damit aber auch keine Rechtsgrundlage geschaffen, um das Wohnen bei den Eltern rechtsgültig durchzusetzen.
Ein selbständiger Unterhaltsanspruch besteht für die Jugendlichen/Jungen Erwachsenen nur, wenn der/die Betroffene verheiratet ist oder das Wohnen im elterlichen Haushalt als unzumutbar angesehen wird. Nur in diesen Fällen werden im Rahmen der Berechnung des Unterstützungsanspruchs Wohnkosten einbezogen. Die Kriterien für die Begründung eines selbständigen Unterhaltsanspruchs dieser Personengruppe sind zwar abschliessend aufgezählt, sind aber auslegungsbedürftig. Soll das Kriterium der Unzumutbarkeit gelten, muss dieses begründet werden.
Art. 10 Jugendliche und junge Erwachsene
Alleinerziehende bis zum 25. Altersjahr erhalten den vollen Grundbedarf und die vollen Zulagen bzw. nicht die in Art. 10 vorgesehenen Ansätze.