Opfer einer Straftat haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung.
Für Entschädigung und Genugtuung ist die Opferhilfe-Fachstelle zuständig. Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen an den Kanton läuft in der Regel fünf Jahre nach der Tat ab (Art. 25 OHG). Die Opferhilfe-Beratungsstelle gibt gerne weitere Auskünfte und hilft bei der Einreichung des Gesuches.
Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind an folgende Adresse einzureichen:
Kantonales Sozialamt Graubünden
Opferhilfe-Fachstelle
Gürtelstrasse 89
7001 Chur
Tel. 081 257 26 54
Fax 081 257 21 48