Entschädigung und Genugtuung   

Opfer einer Straftat haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung.

Für Entschädigung und Genugtuung ist die Opferhilfe-Fachstelle zuständig. Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen an den Kanton läuft in der Regel fünf Jahre nach der Tat ab (Art. 25 OHG). Die Opferhilfe-Beratungsstelle gibt gerne weitere Auskünfte und hilft bei der Einreichung des Gesuches.

Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind an folgende Adresse einzureichen:

Kantonales Sozialamt Graubünden
Opferhilfe-Fachstelle
Gürtelstrasse 89
7001 Chur

Tel. 081 257 26 54
Fax 081 257 21 48

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