Als übrige Abfälle gelten Abfälle, die nicht Siedlungsabfälle sind, z.B. Bauabfälle, Sonderabfälle in grösseren Mengen aus Gewerbe- und Industriebetrieben, spezifische Produktionsabfälle. Solche Abfälle müssen vom Inhaber entsorgt werden. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen. Die Gemeinden haben im Zusammenhang mit übrigen Abfällen folgende Aufgaben:
Bauabfälle
Die Baubehörde der Gemeinde ist verpflichtet, im Rahmen des Baubewilligungverfahrens die gesetzeskonforme Entsorgung der Bauabfälle sicherzustellen. Sie verlangt deshalb vom Baugesuchssteller ein Entsorgungskonzept (Entsorgungserklärung) bzw. einen Entsorgungsnachweis (Einzelheiten siehe Sicherstellung der gesetzeskonformen Entsorgung von Bauabfällen).
Motorfahrzeuge
Ausgediente Motorfahrzeuge und Bestandteile davon gelten als übrige Abfälle. Zu den Aufgaben der Gemeinde siehe Mitwirkung bei der Entsorgung ausgedienter Motorfahrzeuge.
Erstellung und Betrieb von Deponien
Siehe Bewilligung von Abfallanlagen
Abfallanlagen
Alle Abfallanlagen, auch solche für die Entsorgung von übrigen Abfällen, bedürfen einer kommunalen Baubewilligung und ausserhalb der Bauzone einer BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung (ARE) sowie einer Betriebsbewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU). Siehe Bewilligung von Abfallanlagen.
Aufsicht über die Entsorgung von übrigen Abfällen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Umwelt zu überwachen. Insbesondere haben die Gemeinden auch die Entsorgung der übrigen Abfälle zu überwachen. Siehe auch Aufsicht über das Verbrennen von Abfällen im Freien.
Verpflichtung der Gemeinden zur Entsorgung
Die Gemeinden sind verpflichtet, jene Abfälle zu entsorgen, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist.