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Mit der vorliegenden Revision soll die Bewilligung für Unterhaltungslotterien zukünftig auf regionaler Ebene angesiedelt werden; die Regionen bestimmen die für die Bewilligungserteilung zuständigen Personen. Im Weiteren müssen die mitwirkenden Personen im Rahmen der öffentlichen Ziehung bei Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des kantonalen Lotteriegesetzes neu definiert werden. Schliesslich sind im Rahmen der Teilrevision redaktionelle Anpassungen nötig.
Eröffnung: 20.03.2013
Frist: 21.06.2013
 

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