Das Lebensmittelgesetz LMG (SR 817.0) beschreibt die Rechte und Pflichten der Kontrollbehörden und der Personen/Firmen/Organisationen, welche in diesem Bereich tätig sind.
In der Lebensmittelverordnung LMV (SR 817.02) werden die allgemeinen Vorschriften über Verfahren und Behandlung von Lebensmitteln aufgeführt. Im speziellen Teil (Art. 275 und folgende) werden Vorschriften für die einzelnen Wasserkategorien und über Anlagen, Mittel und Verfahren für Trinkwasser beschrieben.
Die Hygieneverordnung HyV (SR 817.051) beschreibt einerseits allgemeine hygienische Anforderung an Lebensmittel, Räume, Einrichtungen und Personal. Andererseits werden in einem Anhang die maximal zulässigen Mengen an Mikroorganismen (Toleranz- und Grenzwerte) u.a. in Wasser aufgeführt.
Die Fremd- und Inhaltsverordnung (FIV SR817.021.23) enthält Toleranz und Grenzwerte für Rückstände.
Die Probenerhebungsverordnung PEV (SR 817.94) abgekürzt PEV, detailliert die Ausführungen des Lebensmittelgesetzes über die Erhebung von Proben durch die Lebensmittelkontrolle.
Die Gewässerschutzverordnung GSchV (SR 814.201) hat u.a. zum Ziel, unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Sie behandelt die Thematik der Schutzzonen und legt Anforderungen an das Grundwasser fest, das als Trinkwasser genutzt wird. Kantonale Gewässerschutzfachstelle ist das Amt für Natur und Umwelt (ANU).