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Session: 08.12.2009
Die Regierung hat uns unlängst den Jahresbericht Luft 2008 zugesandt. Darin sehen wir, dass bezüglich der Aussenluft gegenüber 1990 gute Fortschritte erzielt wurden, es aber immer noch bei Ozon, NO2 und Feinstaub zu Grenzüberschreitungen kommt.

Die Immissionsgrenzwerte der LRV gelten nicht für Innenräume. Schadstoffe in Innenräumen werden vom AFU nur in Ausnahmefällen, wie beim Radon für das ALT im Auftragsverhältnis gemessen. Für SUVA-Betriebe sorgt die SUVA in Innenräumen mit entsprechenden Kontrollen und Massnahmen für eine Schadstoffbegrenzung. Bei allen übrigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Arbeitsplätzen besteht eine grosse Lücke, die es zu füllen gilt. Im Vorfelde des bei uns mit über 74% Ja-Stimmen eingeführten Passivraucherschutzgesetzes wurden verschiedene Untersuchungen bezüglich der Feinstaubbelastung in Innenräumen durchgeführt.

Die akuten und chronischen Auswirkungen erhöhter Feinstaubbelastungen sind längstens bekannt. Teils wurden in öffentlich zugänglichen Innenräumen mit Arbeitsplätzen Feinstaubbelastungen, die über der 100-fachen Belastungen, die in der Aussenwelt erlaubt wären, gemessen. In verschiedenen wissenschaftlichen Publikationen aus dem In- und Ausland konnte aufgezeigt werden, dass die Zahl der akuten Herzinfarkte nach Einführung des Passivraucherschutzgesetzes um bis über 20% gesunken ist. Die Mess-Lücke in Nicht-Suvabetrieben muss auf Grund des erheblichen Schadenssenkungspotentials zwingend geschlossen werden.

Die Unterzeichnenden möchten der Regierung folgende Fragen stellen:

1. Teilt die Regierung die Auffassung, dass auf Grund der neusten wissenschaftlichen Studien eine Reduktion der Feinstaubbelastungen von grosser Bedeutung ist?

2. Wie sieht die Regierung vor, die Datenbasis bezüglich der Feinstoffbelastung in Innenräumen in Graubünden zu verbessern?

3. Welche Mittel für Messung und Ausweitung von Schadstoffmessungen (Feinstaub, Nanopartikel …) werden zur Verfügung gestellt?

4. Sind zum besseren Schutz der Gesundheit die gesetzlichen Grundlagen zu erweitern oder müssen Anpassungen auf Verordnungsstufe vorgenommen werden?

Chur, 8. Dezember 2009

Trepp, Peer, Augustin, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Caduff, Casparis-Nigg, Dermont, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Jäger, Jenny, Kleis-Kümin, Koch, Menge, Mengotti, Meyer Persili (Chur), Meyer-Grass (Klosters Dorf), Niederer, Noi-Togni, Peyer, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Thöny, Troncana-Sauer, Wettstein, Brasser, Furrer-Cabalzar

Antwort der Regierung

Die Umweltschutzgesetzgebung enthält – in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) – Immissionsgrenzwerte für verschiedene Luftschadstoffe in der Aussenluft, so auch für Schwebestaub (PM10) sowie für Staubniederschlag insgesamt. Im Kanton Graubünden wird die Qualität der Luft durch das Amt für Natur und Umwelt (ANU) überwacht.

Nicht nur die Aussenluft, sondern auch die Luft in Innenräumen kann durch Feinstaub und andere Luftschadstoffe belastet sein. Die stärksten Feinstaubbelastungen in Räumen werden durch das Rauchen verursacht. Weitere Quellen von Feinstaub sind z.B. Holzöfen, Cheminées, brennende Kerzen und Räucherstäbchen.

In der Schweiz gibt es keine allgemein gültigen Richt- oder Grenzwerte betreffend die Qualität der Luft in Innenräumen. Vor zehn Jahren hat es das Parlament abgelehnt, im Chemikaliengesetz den Bundesrat zur Festlegung von Grenzwerten für Schadstoffe in der Innenraumluft zu ermächtigen. Es bestehen jedoch Vorschriften hinsichtlich der Innenluftqualität für Betriebe, die der Verordnung über die Unfallverhütung (SR 832.30) unterstellt sind. Für solche Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, gelten die sogenannten MAK-Werte (maximale Arbeitsplatzkonzentrationswerte), welche die höchstzulässige Durchschnittskonzentration eines gas-, dampf- oder staubförmigen Stoffes in der Luft angeben, die nach derzeitiger Kenntnis bei den meisten gesunden, am Arbeitsplatz beschäftigten Personen die Gesundheit nicht gefährdet. Zuständig für die Kontrolle ist die SUVA.

Besteht der Verdacht, dass Innenräume durch Schadstoffe belastet sein könnten, können sich Betroffene im Kanton Graubünden an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) wenden. Dieses kann einfache Wohngiftabklärungen vornehmen. Komplexe Fälle müssen durch spezialisierte Fachfirmen abgeklärt werden. Im Bereich Schadstoffe in Innenräumen ist das ALT vorwiegend eine Auskunftsstelle über ein weiteres mögliches Vorgehen.

Seit dem 1. März 2008 ist im Kanton Graubünden das Rauchen in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen untersagt, ausgenommen in entsprechend gekennzeichneten separaten Nebenräumen (vgl. Art. 15a des Gesundheitsgesetzes, BR 500.000, Art. 4 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz, BR 500.010). Dadurch wurde erreicht, dass die Belastung von öffentlich zugänglichen Räumen mit Fein-staub massiv zurückgegangen ist. Am 1. Mai 2010 tritt das neue Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen sowie die dazugehörige Verordnung in Kraft. Dieses Gesetz gilt nicht nur für öffentlich zugängliche Räume, sondern auch für geschlossene Räume, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

Antworten auf die Fragen:

1. Ja, diese Auffassung wird vollumfänglich geteilt. Deshalb werden die Massnahmen zur Verminderung des Feinstaubes in der Aussenluft, insbesondere die Holzfeuerungskontrolle und Emissionskontrollen bei Industrie- und Gewerbebetrieben mit grossen Staubfrachten, weiter geführt. Bezüglich Innenluft sieht die Regierung keinen Handlungsbedarf, da sich mit dem Rauchverbot die Feinstaubbelastung in den meisten öffentlich zugänglichen Räumen stark vermindert hat bzw. in Arbeitsräumen vermindern wird.

2. Die Regierung hält es nicht für notwendig, die Datenbasis bezüglich der Feinstaubbelastung in Innenräumen in Graubünden zu verbessern. Die wichtigste Quelle des Feinstaubs in öffentlich zugänglichen Räumen und in Arbeitsräumen ist mit dem Rauchverbot zum grössten Teil weggefallen bzw. sie wird wegfallen.

3. Die Regierung sieht gegenwärtig nicht vor, Mittel für Messung und Auswertung von Schadstoffen zur Verfügung zu stellen. Sollten auf Bundesebene Vorschriften betreffend die Luftqualität von Innenräumen erlassen werden, wird die Regierung die Frage erneut prüfen.

4. Weitere Vorschriften hinsichtlich Qualität der Innenluft müssten vom Bund in einem Gesetz vorgesehen werden. Es wäre nicht sachgerecht, wenn jeder Kanton dazu eigene Vorschriften erlassen würde. Eine Änderung der Bestimmungen in der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung betreffend Nichtraucherschutz, z.B. eine weitere Verschärfung des Rauchverbots, hält die Regierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht für notwendig. Vielmehr sieht die Regierung den Schwerpunkt der Bekämpfung der Feinstaubbelastung beim Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung, welche zum Ziel hat, die Qualität der Aussenluft zu verbessern.

1. März 2010