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Session: 16.06.2010
Ausgangslage:
Mehrere Gemeinden stellen für die integrative Förderung (IF Unterricht) respektive für den Unterricht in der integrierten Kleinklasse (IKK) schulische Heilpädagogen an. Die Entlöhnung dieser Lehrpersonen erfolgt durch die Schulträgerschaft.
 
Vermehrt werden nun jedoch auch Kinder mit einem erhöhten Sonderschul-Förderbedarf (ISS-Schüler) in den Gemeindeschulen unterrichtet. Für die Anstellung und somit auch für die Entlöhnung dieser Lehrpersonen sind die sogenannten Kompetenzzentren (Schulheim Chur, Giuvaulta) zuständig.
 
In der Praxis zeigt sich, dass oftmals Schulische Heilpädagogen, sowohl ein Unterrichts-Teilpensum von der Gemeindeschule übernehmen und für ein weiteres Unterrichts–Teilpensum vom zugehörenden Kompetenzzentrum angestellt sind. Diese Praxis bewährt sich im schulischen Alltag sehr, gerade für Kinder mit IKK und insbesondere für Kinder mit ISS Begleitung (Autisten und andere) ist eine geringe Anzahl Bezugspersonen von grosser Wichtigkeit.

Dies führt jedoch dazu, dass die betreffenden Schulischen Heilpädagogen von zwei Arbeitgebern angestellt sind und somit von zwei Arbeitgebern ihren Lohn beziehen. Für die Schulischen Heilpädagogen bringt dies einige Nachteile mit sich. So wird ihnen bei den Pensionskassen zweimal der Koordinationsabzug vorgenommen, was zur Folge hat, dass ihr versichertes Gehalt dadurch tiefer zu liegen kommt, als wenn sie von einem Arbeitgeber Lohnbezüger sein könnten. Wenn eines der beiden Pensen sehr tief ist, kann sogar der Fall eintreten, dass sie für diesen Lohnanteil gar nicht Pensionskassenversichert sind.

Weitere Schwierigkeiten ergeben sich wenn eine Sozial– oder Unfallversicherung Leistungen für den Arbeitnehmer ausrichten muss. Hier stellen sich oft schwierige Koordinationsfragen, die zu langwierigen Diskussionen, wenn nicht sogar zu Rechtsstreitigkeiten führen können.

Nicht tangiert werden dadurch die Zuständigkeiten, sowie die fachliche Aufsicht für die einzelnen Bereiche. Im IF Bereich tragen die Schulgemeinden weiterhin die Verantwortung für die Schulischen Heilpädagogen, im ISS Bereich sind es die Kompetenzzentren.

Da in Zukunft jedoch weitere Gemeinden mit oben geschilderten Situationen konfrontiert sein werden, drängt es sich auf, dass der Kanton Vorgaben erarbeitet, die für sämtliche Gemeinden resp. Kompetenzzentren übernommen werden können.

In diesem Sinne fordern die Unterzeichneten den Kanton auf, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine einheitliche und verbindliche Regelung der Anstellung und Sozialversicherung auf Kantonsebene zu schaffen.

Chur, 16. Juni 2010

Mani-Heldstab, Meyer-Grass (Klosters Dorf), Florin-Caluori, Baselgia-Brunner, Berni, Bezzola (Zernez), Bleiker, Bucher-Brini, Buchli, Butzerin, Campell, Casparis-Nigg, Casty, Casutt, Caviezel-Sutter (Thusis), Clavadetscher, Dermont, Dudli, Felix, Feltscher, Jaag, Jäger, Jeker, Kessler, Loepfe, Mengotti, Meyer Persili (Chur), Michel (Davos Monstein), Niederer, Parolini, Pedrini (Roveredo), Peer, Perl, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Plozza, Portner, Stiffler, Stoffel, Tenchio, Thöny, Trepp, Furrer-Cabalzar, Jecklin-Jegen, Locher Benguerel, Michel (Chur)

Antwort der Regierung

Im Zentrum des parlamentarischen Vorstosses stehen Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, welche gleichzeitig bei der Trägerschaft einer Volksschule und bei einem Kompetenzzentrum, d.h. beim Schulheim in Chur, bei der Casa Depuoz in Trun oder beim Zentrum Giuvaulta in Rothenbrunnen, angestellt sind. Die Teilzeitanstellungen dieser Lehrpersonen bei mehreren Arbeitgebern sind mit einem zusätzlichen Koordinationsaufwand verbunden. Als die Situation belastend hervorgehoben werden versicherungsrechtliche Anliegen, darunter insbesondere Fragen der beruflichen Vorsorge. Die Unterzeichnenden des Auftrags sehen eine Erleichterung von Doppelanstellungen darin, dass der Kanton koordinierend eingreift und bezüglich Anstellung und Sozialversicherungen von Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen auf Kantonsebene gesetzliche Voraussetzungen für eine einheitliche und verbindliche Regelung schafft.

Teilzeitanstellungen bei zwei oder mehr Arbeitgebern sind heute keine Seltenheit. Davon betroffen sind neben den Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen auch andere Berufsgruppen wie Musik-Lehrpersonen, Fach-Lehrpersonen, Reinigungspersonal etc. In Anbetracht der gesellschaftlichen Entwicklung ist davon auszugehen, dass die Anzahl von Teilzeitanstellungen in den kommenden Jahren weiter steigen wird. Deshalb ist es wichtig, dass die für ein Arbeitsverhältnis typischen Kriterien (Regelungen betreffend Arbeitszeit, Regelungen betreffend Arbeitsplatz, Regelungen betreffend Subordination etc.) auch bei Teilzeitanstellungen in ihrem vollen Umfang zum Tragen kommen. Die Verantwortung dafür muss bei den am jeweiligen Arbeitsverhältnis direkt Beteiligten bleiben. Auch bei den verschiedenen Arbeitgebern der Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, d.h. bei den zuständigen Trägerschaften der Volksschule sowie bei den Kompetenzzentren in Chur, Rothenbrunnen und Trun, handelt es sich um selbstständige Körperschaften, welche darauf angewiesen sind, mit ihren Teilzeitangestellten eigenständige Arbeitsverhältnisse eingehen zu können.

Teilzeitanstellungen bedeuten für Arbeitgebende und Arbeitnehmende besondere Herausforderungen. Diese lassen sich aber unter den heutigen Rahmenbedingungen bewältigen. Wie entsprechende Abklärungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorstoss bestätigen, gilt für die der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Graubünden übertragenen Versicherungszweige (AHV, IV, EO, Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigung etc.) der soziale Schutz auch in zerstückelten Arbeitsverhältnissen. Besondere Beachtung ist bei Teilzeitanstellungen der beruflichen Vorsorge zu schenken. Zusätzliche Vorsorgelücken lassen sich vermeiden, wenn die berufliche Vorsorge bei Doppelanstellungen bei einem einzigen Vorsorgeträger durchgeführt wird. In Beachtung dieser Situation sind die Lehrpersonen des Schulheims Chur wie die meisten anderen Bündner Volksschullehrpersonen bei der kantonalen Pensionskasse Graubünden (KPG) versichert. Zwischen dem Zentrum Giuvaulta in Rothenbrunnen und der KPG wurde vereinbart, dass Mitarbeitende des Zentrums Giuvaulta, welche bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, ihren das Heim Giuvaulta betreffenden Lohnanteil ebenfalls bei der KPG versichern können.

Fazit: Die Autonomie der einzelnen Schulträgerschaften und Kompetenzzentren ist zu respektieren. Die Regierung sieht aktuell keinen Anlass, mit kantonalen Vorschriften in die Anstellungsverhältnisse einzugreifen. Die Problematik könnte vor allem in Bezug auf die Pensionskasse im Wesentlichen durch den Umstand gelöst werden, dass die beiden Arbeitgeber Giuvaulta und Schulheim Masans, Chur, ihre Mitarbeitenden bei der kantonalen Pensionskasse versichern.

27. August 2010