Navigation

Inhaltsbereich

Session: 12.06.2012
Der Verkehr auf den Hauptstrassen nimmt stetig zu. Für die schwächsten Verkehrsteilnehmer, Kinder, alte Menschen mit oder ohne Rollator, aber auch Eltern mit Kinderwagen wird es je länger je mehr zu einem Problem, die Strassen sicher zu überqueren. Im Kanton Graubünden sind bis heute zum Glück keine grossen Unfälle geschehen.

Mit einfachen baulichen Massnahmen könnte die Verkehrssicherheit am Tag und in der Nacht erheblich erhöht werden.

Wenn bei jedem Fussgängerstreifen der neu erstellt oder bei welchem die Strasse saniert wird eine Fussgängerinsel gebaut wird, würde die Sicherheit aller Fussgänger, welche die Strasse überqueren, massiv erhöht.

In der Nacht sind viele Fussgänger nur schlecht sichtbar, gerade wenn sie noch dunkel gekleidet sind. Aus kurzer Entfernung sind sie auf dem Fussgängerstreifen kaum zu sehen. Mit einer speziellen Beleuchtung des Fussgängerstreifens liesse sich das ganz einfach lösen.

Im Sinne der Erhöhung der Sicherheit auf Fussgängerstreifen habe ich folgende Fragen an die Regierung:

1. Wie beurteilt die Regierung das Anliegen, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit, auf Hauptstrassen mit Fussgängerstreifen immer eine Fussgängerinsel gebaut werden soll?

2. Wird bei der zukünftigen Planung bei Neubauten und Sanierungen von Hauptstrassen dieses Anliegen berücksichtigt?

3. Wie viele unbeleuchtete Fussgängerstreifen gibt es auf Hauptstrassen inner- und ausserorts in Graubünden?

4. Bis wann schätzt die Regierung sind alle Fussgängerstreifen inner- und ausserorts beleuchtet?

Samnaun, 12. Juni 2012

Deplazes, Pfenninger, Baselgia-Brunner, Blumenthal, Bucher-Brini, Clalüna, Dermont, Dosch, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Kappeler, Kleis-Kümin, Lorez-Meuli, Michael (Donat), Müller, Niederer, Noi-Togni, Pedrini, Peyer, Pult, Thöny, Tomaschett-Berther (Trun), Trepp, Degonda, Hensel, Michel (Igis), Monigatti

Antwort der Regierung

Fussgängerstreifen, insbesondere mit Mittelinseln und Warteräumen gehören zu den Gehweganlagen. Solche Anlagen (des Langsamverkehrs) projektieren, bauen und unterhalten die Gemeinden. Sie sorgen auch dafür, dass die Anlagen möglichst gefahrlos benützt werden können (Art. 6 Abs. 4 und 5 Strassengesetz des Kantons Graubünden; StrG; BR 807.100). Der Kanton koordiniert die Planung und den Bau der Anlagen von kantonalem Interesse und sorgt in Absprache mit den Gemeinden auch für die Signalisation (Art. 6 Abs. 2 und 3 StrG). Im Kanton beurteilt und bewilligt die Kantonspolizei in Absprache mit dem Tiefbauamt Fussgängerstreifen. Für die Anlegung und Gestaltung von Fussgängerübergängen wendet sie jeweils die technischen Vorgaben der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS; SN-Normen 640 241) an und berücksichtigt dabei die Kriterien wie Notwendigkeit, Lage und Ausrüstung von Fussgängerstreifen. Damit die Streifen bei Tag und Nacht erkennbar sind, fordern die Normen eine genügende Beleuchtung. Es müssen die Fussgänger aber auch die Querungsstelle mit den Warteräumen gut sichtbar sein. In der Bewilligung an die Gemeinde weist die Kantonspolizei explizit darauf hin, dass Fussgängerstreifen ausreichend und normgerecht beleuchtet werden müssen. Die Beleuchtung innerorts auch von Kantonsstrassen ist Sache der Gemeinde (Art. 39 StrG).

1. Es ist notorisch und unbestritten, dass Fussgängerstreifen mit Schutzinseln höhere Sicherheit bieten als Fussgängerstreifen ohne Mittelinseln. Massnahmen wie Schutzinseln stellen damit in der Regel ein geeignetes Mittel dar, um die Sicherheit der Fussgänger beim Queren der Strasse zu verbessern. Zur Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer haben auch die Durchfahrtsbreiten zwischen einer Mittelinsel und den Fahrbahnrändern den in den Normen aufgeführten Werten zu entsprechen. Dies lässt sich aber wegen der räumlichen Verhältnisse nicht überall realisieren.

2. Bei Ausbauprojekten von Kantonsstrassen im Innerortsbereich werden Gehweganlagen auf Wunsch oder in Absprache mit den betroffenen Gemeinden projektiert. Nach Möglichkeit werden Mittelinseln vorgesehen. Die Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse, Strassengeometrie, optische Linienführung etc. müssen aber berücksichtigt werden. Zudem ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten, d.h. die Kosten für die Massnahme und die dadurch verbesserte Sicherheit müssen jeweils gegeneinander abgewogen werden. Dabei kann der Kanton Beiträge von 20 bis 60 Prozent an die anrechenbaren Kosten für den Bau und die Signalisation solcher Anlagen entlang von Kantonsstrassen leisten (Art. 30 Abs. 1 StrV).

3. Über die Anzahl unbeleuchteter Fussgängerstreifen auf Hauptstrassen lassen sich keine verbindlichen Angaben machen. Seit Anfangs dieses Jahres überprüft die Kantonspolizei auf Hauptstrassen innerorts alle vorhandenen Fussgängerstreifen. Ausserorts wird auf die Anordnung von Fussgängerstreifen möglichst verzichtet und Fussgängerstreifen werden lediglich im Bereiche von Kreiselanlagen bewilligt, weil die gefahrenen Geschwindigkeiten nicht hoch und die Fussgängerstreifen durch die Beleuchtung der Kreiselanlagen gut sichtbar sind.

4. Bei ihrer Bestandesaufnahme überprüft die Kantonspolizei jeweils auch Beleuchtung und Warteräume der bestehenden Fussgängerstreifen. Nach der Erhebung nimmt sie eine Analyse in Bezug auf die verkehrstechnischen Anforderungen vor und verfasst einen Bericht. Danach werden mit dem Tiefbauamt und der Gemeinde vor Ort Verbesserungsmöglichkeiten geprüft. Sind Mängel vorhanden, wird die Gemeinde auf die Sicherheitsdefizite aufmerksam gemacht und ersucht, die entsprechenden Massnahmen umzusetzen. Eine konkrete Angabe über den Zeitpunkt der Umsetzung der Massnahmen ist nicht möglich. Dies hängt wesentlich von den finanziellen Mitteln der zuständigen Gemeinden ab.

30. August 2012