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Session: 13.06.2012
Die Schweiz kennt ein umfassendes Geldwäscherei-Gesetz. Wer auf Schweizer Konten grössere Summen einzahlen möchte, muss detaillierte Angaben über die Herkunft der Gelder machen. Damit konnte der Schweizer Finanzplatz zu weiten Teilen von Schwarzgeldern befreit werden. Allerdings hat das Geldwäscherei-Gesetz verschiedene Lücken offengelassen. Beim Kauf und der Bewirtschaftung von Immobilien sowie im Kunst- und Schmuckhandel kommt es nicht zur Geltung.

Als gefährdete Gebiete oder Orte im Bereich des Immobilienhandels werden Tourismusorte mit ausländischer Gästestruktur und regem Immobilienhandel genannt. Die Knappheit des Angebotes verbunden mit dem Wunsch wohlhabender ausländischer Gäste nach Prestigeobjekten schafft eine starke Preisentwicklung. Dies führt dazu, dass Immobilienpreise in solchen Gebieten des Öfteren den Bezug zu einem nachvollziehbaren Marktwert verlieren. Die Zahlung von sogenannten Fantasiepreisen ist in den grossen Tourismusregionen, wie z. B. Davos und St. Moritz üblich. Dadurch kann der Preis unverdächtig hochgetrieben - und so das Kaufobjekt als Vehikel für Geldwäscherei benutzt werden. Dass im Immobilienhandel sehr hohe Beträge umgesetzt werden, macht die Branche für Geldwäscher interessant.

Als Folge des neuen Verfassungsartikels zum Zweitwohnungsbau, der das Angebot an Zweitwohnungen in vielen Bündner Gebieten auf den heutigen Stand plafoniert, wird das Marktverhalten in diesem Bereich schwer absehbar. Grundsätzlich ist mit einer sehr hohen Preisentwicklung im Zweitwohnungsbereich zu rechnen, was die Problematik der Geldwäscherei weiter verschärfen dürfte.

Ebenfalls aus dem GWG ausgenommen ist der Kunsthandel. Auch in dieser Branche kann der erzielte Preis eines Werkes stark von den marktwirtschaftlichen Erwartungen abweichen. Grosse Tourismusdestinationen mit einer Klientel in einer finanziell gehobenen Klasse, wie z. B. das Engadin, bieten oftmals den Boden, auf dem Käufer und Verkäufer zusammentreffen.

Überall dort, wo die Geldflüsse nicht reguliert werden, wo viel Bargeld im Spiel ist und ein liquider Markt besteht, dringt unsauberes Geld hinein. Ausländische Investoren treffen in Graubünden Gegebenheiten an, die die Geldwäscherei begünstigen oder vereinfachen. Der Kanton Graubünden muss deswegen seine Verantwortung gegenüber der Schweiz wahrnehmen und sich klar gegen Geldwäscherei einsetzen.

Die Unterzeichnenden fordern den Grossen Rat daher zum Direktbeschluss auf, gestützt auf Art. 59 KV folgende Standesinitiative zuhanden der Bundesversammlung zu verabschieden:

Standesinitiative: Art. 2 GWG

Wortlaut der Initiative

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Graubünden folgende Standesinitiative ein:

Gestützt auf Art. 95, 103 und 123 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Graubünden die Bundesversammlung, das Geldwäschereigesetz mit folgenden Bestimmungen zu ergänzen:

Art. 2 GWG

Abs. 1 Dieses Gesetz gilt für: (neu)
a. Finanzintermediäre;
b. Personen, die im Handel mit bildender Kunst, im Edelmetall- oder Edelstein- oder im Immobilienhandel tätig sind, wenn sie den Handel gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen.

Art. 2a Im Handel mit bildender Kunst, im Edelmetall- oder Edelstein- oder im Immobilienhandel tätige Personen

Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen: (neu)
a. die Identifizierungspflicht (Art. 3);
b. die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 4);
c. die Dokumentationspflicht (Art. 7);
d. die Meldepflicht (Art. 9).

Samnaun, 13. Juni 2012

Müller, Kappeler, Bucher-Brini, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Meyer-Grass, Noi-Togni, Peyer, Pfenninger, Pult, Thöny, Trepp, Deplazes, Hensel, Michel (Igis), Monigatti