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Session: 24.10.2012
Da sich immer wieder Fragen bezüglich der Zuständigkeit im Rettungswesen auf den Bündner Seen stellen, möchten wir mit unserem Vorstoss den Erlass eines Gesetzes bewirken, welches Zuständigkeit und Finanzierung der Seerettung regelt.

Die Gemeinden sind autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet. Die örtliche Feuerwehr ist in der Regel für die Rettung zuständig. Diese sind bei der kantonalen Notrufalarmzentrale aufgeschaltet, und können ohne deren Freigabe keine Rettungsaktion einleiten, bekommen aber keine finanzielle Unterstützung bei der Ausbildung oder der Ausrüstung für die Seerettungseinsätze. Die nötigen Probeflüge mit dem Helikopter kommen nicht zustande, wenn die Rega keinen entsprechenden Auftrag vom Kanton hat und die entsprechenden Mittel erhält. Wohl bekommen die Feuerwehren Unterstützung der Kantonspolizei bei der Aus- und Weiterbildung der Wasserrettung, doch diese beschränkt sich auf den Sommer.

Auf den Oberengadiner Seen springen die Feuerwehrmänner bei Übungsflügen im Sommer aus ca. 9 m Höhe in den See. Sie verfügen über das Schwimmrettungsbrevet 1 und benutzen ihre privaten Trockenanzüge. Im Winter sind die Rettungsübungen im Eis aufwendiger. 1-2 Mal im Winter werden die Übungen mit „Opfer“ und Rettungsmänner, Angehörige der Feuerwehr, in einem Eisloch durchgeführt. Auch in diesem Fall kommen hier private Neoprenanzüge zum Einsatz.

An den betroffenen Seen im Oberengadin, Arosa, Davos und der Lenzerheide führen zum Teil stark befahrene Kantonsstrassen an den Ufern entlang. Zusätzlich führt über die Engadiner Seen eine Flugschneise zum Flughafen Samedan. Das BAZL schreibt in diesem Fall eine organisierte Seerettung vor.

In allen angesprochenen Gemeinden wird teils mehr, teils weniger für die Seerettung gemacht. Alle sind sich einig, dass es hier ein Gesetz braucht und hoffen auf eine zukunftsorientierte, gemeinsame Lösung.

In Anbetracht dieser Fakten ist es nicht zu verantworten, dass einzelne Gemeinden für eine Konzeptausarbeitung und deren Ausführung der Seerettung in diesem grossen Ausmass alleine in der Verantwortung stehen.

Die Regierung wird beauftragt, ein kantonales Gesetz auszuarbeiten, das die Zuständigkeit und die Finanzierung des Rettungswesens für die Bündner Seen regelt.

Chur, 24. Oktober 2012

Clalüna, Hartmann (Champfèr), Kollegger (Malix), Aebli, Bezzola (Zernez), Bondolfi, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Campell, Casty, Casutt-Derungs, Cavegn, Dosch, Dudli, Engler, Furrer-Cabalzar, Giacomelli, Grass, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Jenny, Kollegger (Chur), Locher Benguerel, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Michael (Donat), Müller (Davos Platz), Niederer, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Pedrini, Perl, Pfäffli, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Tenchio, Thöny, Farrér, Monigatti, Müller (Susch), Müller (Haldenstein), Patt (Jenaz), Scartazzini, Schucan

Antwort der Regierung

Aufgrund der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden sind grundsätzlich die Gemeinden für die Rettung von Mensch und Tier auf ihrem Gemeindegebiet zuständig.

Das Engagement des Kantons besteht darin, dass er durch Koordination, Aufsicht und Gewährung von Beiträgen an die im Rettungswesen tätigen Organisationen und Personen eine möglichst optimale und rasche Rettung von verunfallten kranken oder sich in Gefahr befindenden Personen gewährleistet (Art. 32 Krankenpflegegesetz; KPG). Dazu erlässt die Regierung ein Konzept über die Organisation des Rettungswesens (Art. 33). Konkret gewährt der Kanton gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. d den öffentlichen Spitälern Beiträge für den Notfall- und Krankentransportdienst. Im Weiteren kann er eine zentrale Koordinationsstelle zur Alarmierung bei medizinischen Notfällen und zur Koordination der eingesetzten personellen und materiellen Mittel betreiben oder Dritte damit beauftragen (Art. 34), nicht einbringliche Kosten an Rettungs- und Suchaktionen übernehmen (Art. 42) sowie den von ihm anerkannten Rettungsorganisationen ein Wartgeld gewähren (Art. 40). Weitere Beiträge des Kantons im Rettungswesen sind nach dem Krankenpflegegesetz nicht möglich.

Dass der Kanton keine Beiträge an die Kosten der Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehren für die Seerettung und die Kosten der entsprechenden Ausrüstung der Feuerwehren gewährt, ist – wie die Regierung in ihrer Antwort in der Augustsession 2012 auf eine entsprechende Frage von Grossrätin Clalüna in der Fragestunde festgehalten hat – in der fehlenden gesetzlichen Grundlage begründet und nicht in der fehlenden Bereitschaft der Regierung (GRP 2012/2013 S. 130).

Da sich auch immer wieder Fragen bezüglich der Zuständigkeiten im Rettungswesen stellen, drängt sich nach Ansicht der Regierung anstelle eines separaten Gesetzes für die Seerettung – wie im Auftrag anvisiert – der Erlass eines Gesetzes über das Rettungswesen, in dem die Zuständigkeiten und die Finanzierung des Rettungswesens umfassend und damit auch für die Seerettung geregelt werden, auf.

Im Rahmen dieses Gesetzgebungsprojekts ist zu prüfen, ob und in welcher Form eine Regelung aufgenommen werden soll, wie der Kanton hinsichtlich Ausbildung und Ausrüstung die Rettung der Feuerwehren koordinieren, resp. Unterstützen kann.

Die Regierung ist bereit, den Auftrag im Sinne der vorstehenden Ausführungen entgegenzunehmen.

30. November 2012