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Session: 23.04.2014
Im Jahr 1967 wurde der Tunnel durch den San Bernardino als Verbindung der beiden Gemeinden Mesocco und Hinterrhein eingeweiht. Neben der Verbindung der italienischen mit der deutschsprachigen Schweiz handelte es sich auch sowohl für den Güterschwerverkehr als auch für den Individualverkehr um eine wichtige Verbindung durch die Alpen.

Der San Bernardino-Tunnel war ein weitsichtiges Projekt, im Rahmen dessen auch ein äusserst funktionaler Kommandoraum vor Ort realisiert wurde, welcher sich bis heute stets bewährt hat, insbesondere dank eines effizienten Betriebs und einer schnellen Interventionszeit im Bedarfsfall.

Heute, nach fünfzig Jahren, erfahren wir von einem Entscheid des Kantons, welche den Rückbau dieses Raumes und dessen Eingliederung in die neue Zentrale in Thusis vorsieht. Anfangs ist der Abbau von nur wenigen Stellen vorgesehen, danach werden alle Zuständigen für Spezialaufträge versetzt. Davon betroffen wären also ungefähr 7-8 Personen, welche bis heute ihre Aufgaben im italienischsprachigen Raum ausführten, d.h. im bestehenden Kommandoraum des San Bernardino-Tunnels. In Zukunft müssten sie ihre Aufgabe eine Autostunde entfernt im neuen Posten von Thusis erfüllen, mit all den sprachlichen Schwierigkeiten, welche eine solche Versetzung mit sich bringt.

Seitens des Kantons will man uns glauben machen, dass es sich um Vorgaben der Verantwortlichen für Nationalstrassen handelt, aber gemäss unseren Quellen ist das ASTRA nicht direkt in den Entscheid involviert.

Nach diesen Vorbemerkungen stellen wir der Regierung folgende Fragen:

1. Stimmt es, dass der Kanton bereits einen Entscheid im von uns beschriebenen Sinn gefällt hat?

2. Wenn ja: Welche Gründe haben zu diesem ungerechtfertigten Abbau eines immer noch funktionstüchtigen Kommandoraums geführt?

3. Die Unterzeichnenden ersuchen mit Überzeugung um Aufschiebung dieses erneuten Versuchs, weitere kantonale Stellen zu zentralisieren, unter Berücksichtigung der dezentral gelegenen, aber funktionstüchtigen Strukturen.

Chur, 23. April 2014

Fasani, Righetti, Rosa, Albertin, Augustin, Blumenthal, Bondolfi, Caduff, Caluori, Casutt-Derungs Silvia, Cavegn, Darms-Landolt, Della Vedova, Dermont, Dosch, Fallet, Geisseler, Kollegger (Malix), Michael (Castasegna), Niederer, Noi-Togni, Papa, Parolini, Parpan, Pedrini, Sax, Tenchio, Zanetti, Berther (Segnas), Monigatti

Antwort der Regierung

Die Gewährleistung der Schadenwehr entlang der Nationalstrassen bildet auch nach dem Inkrafttreten der NFA weiterhin eine hoheitliche Aufgabe der Kantone. Entsprechend hat jeder Kanton den Einsatz der Schadenwehr auf den Nationalstrassen seines Gebietes sicherzustellen. In Abweichung zu dieser Zuständigkeitsregelung hat der Bund für den Nationalstrassenabschnitt im Bereich des San Bernardino-Tunnels beschlossen, eine eigene Schadenwehr zu führen. Diese Aufgabe hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) mittels Leistungsvereinbarung dem Kanton Graubünden übertragen. Ein vom ASTRA beauftragtes, auf Sicherheit spezialisiertes Büro kam u.a. zum Schluss, dass die zur Zeit gültige Ausrückungsordnung mit drei Angehörigen der Feuerwehr vom Südportal aus und mit einem Angehörigen als Unterstützung in der Leitstelle aus fachlicher Sicht heute kaum mehr vertretbar sei. Es wurde empfohlen, die Erhöhung des Ausrückungsbestandes der Schadenwehr San Bernardino auf vier Angehörige zu prüfen. Weiter wurde festgehalten, dass die rund um die Uhr besetzte Betriebsleitstelle den Einsatz der Schadenwehr zwar technisch unterstützen könne, aber nicht einsatzentscheidend sei. Die Alarmierung der Schadenwehr könne wie bei anderen Feuerwehren durch die Notrufzentrale der Polizei erfolgen. Das ASTRA hat in der Folge den Kanton mit der Umsetzung der empfohlenen Massnahmen beauftragt. Unter der Federführung des Tiefbauamtes Graubünden hat darauf eine Arbeitsgruppe ein Konzept für die Neuordnung der Schadenwehr und den Betrieb einer neuen Betriebsleitzentrale (BLZ) Graubünden erarbeitet.

Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:

1. Im Zusammenhang mit der vom ASTRA geforderten Auflösung der Leitstelle in San Bernardino und der neugeplanten Betriebsleitzentrale wurden sieben Standorte geprüft. Die Regierung hat Verständnis für die von den Unterzeichnenden geäusserten Sorgen und Bedenken. Sie ist jedoch der Auffassung, dass der Standort Thusis längerfristig die beste Lösung darstellt und umgesetzt werden soll.

2. Der neuen Betriebsleitzentrale sollen zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Nationalstrassen sowie der Kantonsstrassen übertragen werden. Ferner ist künftig eine noch engere Zusammenarbeit zwischen der Betriebsleitzentrale, der Einsatzzentrale der Kantonspolizei und der Verkehrsmanagementzentrale Schweiz des ASTRA gefordert. Aufgrund der Infrastruktur, aber auch der räumlichen Nähe zur Leitung der Gebietseinheit V erweist sich der Standort Thusis als optimal.

3. Die Erhöhung des Ausrückungsbestandes der Schadenwehr von drei auf vier Personen wird durch die Auflösung der im 24-Stundenbetrieb besetzten Leitstelle sichergestellt. Die Verschiebung der Aufgaben der Leitstelle von San Bernardino in die Betriebsleitzentrale Thusis führt zu keinem Stellenabbau in San Bernardino. In Thusis können vorhandene Synergien genützt werden, wobei dort drei neue Stellen erforderlich sind. In San Bernardino wären es sechs. Die Betriebskosten für die Leitzentrale werden durch das ASTRA nur bei der günstigeren Variante vollumfänglich übernommen.

Festzuhalten ist, dass grundsätzlich keine Zentralisation von kantonalen Mitarbeitenden stattfindet. Die zusätzlichen, vom Bund geforderten und bezahlten Aufgaben werden in möglichst wirtschaftlicher Art und Weise bewältigt. Aufgrund der notwendigen Organisationsanpassung an den Standorten San Bernardino und Thusis werden die Kompetenzen gestärkt und die Arbeitsplätze längerfristig gesichert. Die Neuordnung der Schadenwehr und der Betrieb der neuen Betriebszentrale werden voraussichtlich auf den 1. Januar 2015 umgesetzt.

Aus den dargelegten Überlegungen erachtet die Regierung einen Aufschub der notwendigen Reorganisation als nicht sinnvoll. Sie beantragt, den Auftrag abzulehnen.

19. Juni 2014