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Session: 20.04.2015
In der Schweiz ist bis Ende 2017 der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen in der Landwirtschaft verboten. Es ist heute unklar, ob der Bund dieses Verbot noch einmal verlängern wird. Dank dem Gentech-Moratorium und dank den kritischen Bäuerinnen und Bauern essen wir heute in der Schweiz gentechfrei.

In der Schweiz haben sich bereits die Kantone Tessin und Freiburg für ein Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen auf ihrem Kantonsgebiet ausgesprochen.

Aus diesem Grund beantragen die Unterzeichnenden, dass der Einsatz von gentechnisch veränderten Pflanzen im Kanton Graubünden auf Gesetzesstufe verboten werden soll. Das Verbot des Einsatzes von gentechnisch veränderten Pflanzen soll im Landwirtschaftsgesetz festgeschrieben werden.

Verschiedenste Argumente sprechen für ein solches Verbot:

- Mehr als die Hälfte der Bündner Bauern produzieren heute mit dem Bio Standard (Knospe). Auch die IP-Bauern und Bäuerinnen streben eine möglichst naturnahe Landwirtschaft an.

- Die Risiken des Einsatzes von GV-Saatmitteln sind trotz global grossflächigem Einsatz bis heute nicht abschätzbar.

- Ein Nebeneinander von herkömmlichen Kulturen und gentechnisch veränderten Pflanzen ist ein praxisferner, kostenintensiver Vorschlag, welcher kaum realistisch ist.

- Die Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten wollen keine gentechnisch veränderten Produkte in den Regalen.

- Für die Schweizer und im Speziellen für die Bündner Landwirtschaft ist die gentechfreie Produktion auch im Hinblick auf den internationalen Markt ein zentrales Verkaufs- und Marketingmerkmal.

Chur, 20. April 2015

Deplazes, Jaag, Atanes, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Cahenzli-Philipp, Caviezel (Chur), Gartmann-Albin, Locher Benguerel, Monigatti, Noi-Togni, Perl, Pult, Thöny, Rutishauser, Vassella

Antwort der Regierung

Gemäss dem Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (GTG; SR 814.91), in Kraft seit 01.01.2004, dürfen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) nur mit einer Bewilligung des Bundes in Verkehr gebracht werden. Bewilligt sind bisher vier GVO-Produkte als Lebens- und Futtermittel (Mais und Soja), ein Produkt im Arzneimittelbereich (Lebendimpfstoff) und zwei Produkte im Veterinärbereich. Zurzeit sind keine gentechnisch veränderten Lebensmittel in den Verkaufsregalen anzutreffen, und seit Ende 2007 wurden keine gentechnisch veränderten Futtermittel mehr importiert. Am 28.11.2005 wurde der Gentechfrei-Initiative (Art. 197 Ziff. 7 der Bundesverfassung) mit 55,7 Prozent zugestimmt, welche die schweizerische Landwirtschaft während fünf Jahren für gentechnikfrei erklärt und für diese Dauer Teile des GTG ausser Kraft setzt. Somit dürfen für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken keine Bewilligungen erteilt werden. Am 10.03.2010 verlängerten die Eidgenössischen Räte das Verfassungsmoratorium um weitere drei Jahre. Am 28.9.2012 stimmte der Nationalrat (Motion 12.3028) und am 12.12.2012 der Ständerat (Geschäft 12.021) einer Verlängerung des Moratoriums um fünf Jahre bis Ende 2017 zu.

Im Hinblick auf die Zeit nach dem Moratorium nahm der Bund die Arbeiten zur Änderung des GTG auf. Die Vernehmlassung fand in der ersten Hälfte 2013 statt. Der Bundesrat möchte dabei eine Koexistenz, kein langfristiges Verbot, weil dies verfassungswidrig sei und zudem den Verpflichtungen im internationalen Handelsrecht widerspreche. Die Regierung führte in ihrer Stellungnahme vom 30.04.2013 (Prot.Nr. 369) aus, dass der vom Entwurf für ein geändertes GTG (E-GTG) gewählte Ansatz, Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft auszuscheiden, zwar dem bisher innerhalb der EU gewählten und somit dem „normalen“ Vorgehen entspreche, allerdings nicht alternativlos sei. Auch ein umgekehrtes Vorgehen – d.h. im Grundsatz GVO-frei und daneben die Ausscheidung von GVO-Gebieten – sei rechtlich möglich, weshalb dieser Ansatz zu wählen sei. Im Übrigen dränge sich zwar eine Aufhebung des Moratoriums für GVO in der Landwirtschaft nicht auf. Es sei aber nachvollziehbar, dass für die Zukunft die Möglichkeit des Anbaus von GVO nicht gänzlich ausgeschlossen werden soll. Auch vor diesem Hintergrund erscheine der Ansatz, neben dem Grundsatz der GVO-Freiheit doch GVO-Gebiete ausscheiden zu können, sinnvoll.

Offenbar unternimmt der Bund zurzeit keine weiteren Schritte im Umgang mit der Gentechnik auf Gesetzesstufe, sondern wartet die Entwicklung in Europa ab. Die Thematik ist sehr vielschichtig und in einer dauernden Weiterentwicklung begriffen. Die Methode, Genfrequenzen mittels Viren zu übertragen, wird zunehmend verdrängt durch die Technik des präzisen Einbaus der Frequenzen im Erbgut, da mittlerweile bekannt ist, welche Genfrequenzen für welche Eigenschaften verantwortlich sind. So werden beispielsweise Resistenzeigenschaften von einer Sorte auf die andere übertragen. Die neuen Übertragungsmethoden können in der Pflanze nicht mehr nachgewiesen werden. „Ohne Gentechnik hergestellt“ darf auf den Produkten nur deklariert werden, wenn im ganzen Produktionsprozess auf die Hilfe der Gentechnik verzichtet wurde. Bei verarbeiteten Produkten kann heute der Zutaten wegen nicht mehr zu 100 Prozent garantiert werden, dass sie frei sind von GVO.

Unser Kanton ist prädestiniert, GVO-freies Gebiet zu sein, vor allem wenn es sich dabei um den Anbau landwirtschaftlicher Kulturen handelt. Im Bündner Rheintal (inkl. Herrschaft) bestehen aber grenzüberschreitende Zusammenarbeiten im Gemüsebau. Möglich wäre, dass im Gemüsebau gentechnisch veränderte Sorten zum Einsatz kämen und von den Verarbeitungsbetrieben zum Anbau vorausgesetzt würden. Mit einem kantonalen Verbot wären die Bündner Landwirte ausgeschlossen und könnten den Vertragsanbau mit den Verarbeitungsbetrieben nicht mehr erfüllen. Beim Erlass eines grundsätzlichen Verbots müsste diese spezielle Lage mitberücksichtigt werden können.

Derzeit erscheint es wegen der Entwicklungen auf Bundesebene, des übergeordneten Rechts sowie der tatsächlichen Entwicklungen aber nicht zielführend, ein GVO-Verbot im kantonalen Recht aufzunehmen. Es wäre, da der Bund den Kantonen keine entsprechenden Kompetenzen einräumt, schlicht nicht wirksam. Es ist deshalb mindestens abzuwarten, was sich auf Bundesebene abzeichnen wird.

Im Lichte dessen beantragt die Regierung, den Auftrag unter folgendem Vorbehalt anzunehmen: sobald der Bund eine entsprechende kantonale Regelung zulässt (und das Moratorium nicht verlängert und selbst kein GVO-Verbot statuiert), wird dem Grossen Rat eine Gesetzesänderung vorgelegt, welche ein grundsätzliches GVO-Verbot auf dem Gebiet des Kantons Graubünden vorsieht, allenfalls unter Zulassung spezifischer Ausnahmen.

25. Juni 2015