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Session: 18.10.2017

Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes haben sich Personen, die durch einen von der zentralen Koordinationsstelle (SNZ 144) alarmierten Notfall- und Krankentransportdienst eines öffentlichen Spitals transportiert werden, an den Betriebskosten der Koordinationsstelle zu beteiligen. Die Höhe der Beteiligung wird von der Regierung festgelegt. Der festgelegte Betrag ist vom Spital (für den Rettungsdienst bzw. den Ambulanzstützpunkt) in Rechnung zu stellen und an die SNZ 144 weiterzuleiten.

Der Grund für diese Regelung war eine Finanzierungslücke von ca. CHF 200'000 zwischen den effektiven Betriebskosten für die SNZ 144 und dem Betriebsbeitrag des Kantons im Jahr 2010 (RB Nr. 670 vom 7.7.2010). Die Berechnung der Betriebskosten hat damals gezeigt, dass die vom Kanton geforderten Dienstleistungen (insbesondere die 2er-Besetzung tagsüber unter Einhaltung des Arbeitsgesetzes) mit dem bisherigen Betriebsbeitrag nicht finanzierbar sind.

Die Regierung war damals aber nur bereit, den Betriebsbeitrag an die SNZ 144 im Rahmen der Teuerungsanpassung um CHF 80'000 zu erhöhen. Die Restkosten wurden mit der Teilrevision des Krankenpflegegesetzes per 1.1.2012, mit Verweis auf das Verursacherprinzip, auf die Patientinnen und Patienten abgewälzt. Die Dispositionspauschale wurde für 2012 auf CHF 27 pro Einsatz festgelegt.

Mit RB Nr. 523 vom 31.5.2016 hat die Regierung beschlossen, den Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale SNZ 144 spätestens ab 1.1.2018 durch das Gesundheitsamt selbst zu gewährleisten. Dies mit Mehrkosten von CHF 150'000, welche auch begründet wurden.

Finanziert wurde diese Lösung durch eine Erhöhung der Dispositionspauschale auf CHF 50 per 1.1.2017.

Der Polizeinotruf 117 und der Feuerwehrnotruf 118 werden durch Mittel der öffentlichen Hand finanziert. Deshalb stellt sich die Frage, weshalb die Sanitätsnotrufzentrale SNZ 144 auf die Verursacher, resp. auf kranke und verunfallte Personen überwälzt wird. Umso mehr als es sich bei allen Nummern um Notrufnummern handelt.

Unseres Wissens ist der Kanton Graubünden der einzige Kanton mit einer solchen Lösung. In allen anderen Kantonen werden die Notrufnummern ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.

Die Unterzeichnenden stellen der Regierung deshalb folgende Fragen:

1. Wie beurteilt die Regierung den Umstand, dass kranke und verunfallte Personen in Graubünden, als einzigem Kanton in der Schweiz, eine Kostenbeteiligung an den Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale 144 leisten müssen, die vom Kanton selber betrieben wird?

2. Ist die Regierung auch der Meinung, dass für alle Notrufnummern (117, 118 und 144) eine einheitliche Regelung angestrebt werden sollte und die Finanzierung für alle durch den Kanton erfolgen muss?

3. Ist die Regierung bereit, die bestehende gesetzliche Regelung zur Finanzierung der Sanitätsnotrufzentrale 144 zu ändern und die gesamten Betriebskosten ins ordentliche Budget des Kantons aufzunehmen?

4. Ist die Regierung bereit, eine Übergangsregelung zu schaffen, bis die Gesetzesänderung erfolgt ist?

Chur, 18. Oktober 2017

Bucher-Brini, Geisseler, Niggli-Mathis (Grüsch), Alig, Atanes, Baselgia-Brunner, Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Caduff, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casty, Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Clavadetscher, Danuser, Darms-Landolt, Deplazes, Dermont, Dosch, Epp, Fasani, Gunzinger, Holzinger-Loretz, Jaag, Jeker, Kunfermann, Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Monigatti, Niederer, Noi-Togni, Paterlini, Perl, Peyer, Pfenninger, Pult, Salis, Steiger, Tenchio, Thomann-Frank, Thöny, Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, von Ballmoos, Widmer-Spreiter, Berther (Segnas), Bonderer, Decurtins-Jermann, Degiacomi, Lombardi, Padrun-Valentin, Pfister, Ruckstuhl

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes (KPG; BR 506.000) haben Personen, die durch einen von der zentralen Koordinationsstelle (SNZ 144) alarmierten Notfall- oder Krankentransportdienst eines öffentlichen Spitals transportiert werden, sich an den Betriebskosten der SNZ 144 zu beteiligen. Der von der Regierung festgelegte Betrag ist vom Spital in Rechnung zu stellen und an die zentrale Koordinationsstelle weiterzuleiten.

Gemäss Art. 31c Abs. 1 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz (VOzKPG; BR 506.060), sind für die durch die Sanitätsnotrufzentrale 144 disponierten Einsätze folgende Pauschalen in Rechnung zu stellen: 50 Franken für Primäreinsätze der Dringlichkeitsstufe 1 und 2 und 30 Franken für alle übrigen Einsätze.

Gemäss Abklärungen des Gesundheitsamtes haben sich von den Notfall- und Krankentransportdiensten eines öffentlichen Spitals transportierte Personen auch in anderen Kantonen an den Kosten der SNZ 144 zu beteiligen, so zum Beispiel in den nachfolgenden Kantonen:

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Zu Frage 1: Der Kanton Graubünden ist - wie vorstehend aufgezeigt - nicht der einzige Kanton, der die von den Notfall- und Krankentransportdiensten eines öffentlichen Spitals transportierten Personen an den Kosten der SNZ 144 beteiligt. Mindestens die Kantone Luzern, St. Gallen, Tessin, Thurgau und Wallis kennen ebenfalls eine solche Beteiligung.

Die SNZ 144 des Kantons Thurgau wird dabei als Teil der Kantonalen Notrufzentrale ebenfalls durch den Kanton betrieben. Im Kanton Luzern wird die SNZ 144 durch das Kantonsspital betrieben. Der Kanton St. Gallen hat den Betrieb der SNZ 144 der Rettung St. Gallen übertragen, der Kanton Tessin der Federazione Cantonale Ticinese Servizi Ambulanze (FCTSA) und der Kanton Wallis der kantonalen Walliser Rettungsorganisation.

Zu Frage 2: Nein. Die Notrufnummern dienen unterschiedlichen Zwecken. Während durch den Polizeinotruf eigene Einsatzkräfte aufgeboten werden, besteht die Aufgabe der SNZ 144 in der Alarmierung und im Aufgebot des nächstverfügbaren Rettungsdiensts, mit dem Ziel einer raschen und optimalen Erstbehandlung und Betreuung der Notfallpatienten vor Ort und ihrer kompetenten medizinischen Versorgung während des Transports. Die Kosten des Betriebs der SNZ 144 bilden Teil der Kosten des Rettungswesens. Die von den Krankenversicherern nicht zu übernehmenden Transport- bzw. Rettungskosten sind von den transportierten Personen zu tragen. Entsprechend erachtet die Regierung es als folgerichtig, die transportierten Personen als unmittelbare Nutzniesser der Alarmierung und des Aufgebots der Notfall- und Krankentransporte zumindest teilweise an den Kosten der Disposition durch die SNZ 144 zu beteiligen.

Zu Frage 3: Nein. Die Regierung erachtet eine Beteiligung der von einem Notfall- und Krankentransportdienst eines öffentlichen Spitals transportierten Personen an den Betriebskosten der SNZ 144 als gerechtfertigt und im Sinne der Mitfinanzierung besonderer Vorkehrungen durch die Verursacher beziehungsweise besonderer Leistungen durch deren Nutzniesser gemäss Art. 5 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (BR 710.110) angezeigt. Die Kostenbeteiligung der transportierten Personen ist im interkantonalen Vergleich angemessen.

Zu Frage 4: Nein. Eine Übergangsregelung ist aufgrund der Antwort zu Frage 3 nicht erforderlich.

21. Dezember 2017