Navigation

Inhaltsbereich

Session: 04.12.2018

Wenngleich Ausnahmen die Regel bestätigen, so darf, wer sich heute mit dem Bisherigen-Bonus zur Wahl stellt, zu einem ausserordentlich hohen Prozentsatz seiner Wiederwahl sicher sein. Dies kann dazu führen, dass Parteien und deren Exponenten aus kurzfristigem Erfolgsdenken dem eigenen Nachwuchs im Wege stehen. Dies kann den politischen Nachwuchs frustrieren und entsprechend zur politischen Passivität unserer Jugend verleiten. Auch Anliegen wie der Vermeidung von Machtkonzentration oder dem der Demokratie zugrunde liegenden Ziel, eine Mehrzahl von Personen sowie deren Ideen in den politischen Prozess einzubeziehen, wird dadurch zu wenig Rechnung getragen.

Ein bewährtes Mittel zu einer institutionalisierten und durchgängigen Rotation ist die Amtszeitbeschränkung.

Gemeinden, Kantone und Bund kennen heute schon für diverse Funktionen der Exekutive, der Legislative oder der Judikative Amtszeitbeschränkungen für ihre Amtsträger.

Die Unterzeichnenden fordern die Regierung auf, zu Handen des Grossen Rates einen angemessenen Vorschlag für eine Amtszeitbeschränkung für die Mitglieder des Grossen Rates und die Grossrats-StellvertreterInnen auszuarbeiten.

Chur, 4. Dezember 2018

Hohl, Schneider, Koch, Alig, Atanes, Bettinaglio, Bigliel, Buchli-Mannhart, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casty, Caviezel (Chur), Clalüna, Danuser, Degiacomi, Della Cà, Deplazes (Chur), Dürler, Ellemunter, Engler, Epp, Favre Accola, Gasser, Geisseler, Gugelmann, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hofmann, Horrer, Locher Benguerel, Loi, Maissen, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Mittner, Müller (Susch), Müller (Felsberg), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Perl, Preisig, Rettich, Rutishauser, Salis, Schwärzel, Tanner, von Ballmoos, Waidacher, Widmer (Felsberg), Widmer-Spreiter (Chur), Wilhelm, Zanetti (Sent), Zanetti (Landquart), Gujan-Dönier, Spadarotto

Antwort der Regierung

Die Regierung ist aufgrund des eingereichten Auftrags aufgefordert, zu einem Anliegen Stellung zu nehmen, das primär Belange des Grossen Rats betrifft. Die staatspolitische Dimension des Themas rechtfertigt dennoch eine inhaltliche Antwort der Regierung.

Eine Amtszeitbeschränkung für Mitglieder der kantonalen Parlamente kennen aktuell vier Kantone, nämlich Obwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Jura. Eine solche Beschränkung auch in Graubünden einzuführen, wird primär mit einer Stärkung der politischen Nachwuchsförderung begründet. Zudem sollen damit auch Machtkonzentrationen vermieden und mehr Personen mit ihren Ideen in den politischen Prozess einbezogen werden.

Die Frage der Amtszeitbeschränkung beim Grossen Rat wurde bereits im Rahmen der Totalrevision der Kantonsverfassung in der Verfassungskommission diskutiert. Die Verfassungskommission lehnte eine solche Einschränkung ab. Sie begründete dies im Wesentlichen mit den praktischen Erfahrungen, wonach der Grosse Rat im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen aufgrund von Rücktritten und Abwahlen jeweils um rund einen Viertel erneuert werde. Vor diesem Hintergrund wurde eine verfassungsmässige Regelung für überflüssig erachtet. Die politische Erneuerung sei Aufgabe der Parteien und der Wählenden (vgl. hierzu Erläuternder Bericht der Verfassungskommission vom 6. September 2000, S. 88). Das Thema wurde dann im weiteren Verlauf der Verfassungsrevision weder im Vernehmlassungsverfahren noch im Grossen Rat mehr aufgegriffen.

Die Regierung sieht auch aktuell keinen Handlungsbedarf. Auch ohne Amtszeitbeschränkung ist eine angemessene Erneuerung des Grossen Rats nach wie vor gewährleistet, wie die Erneuerungsquoten bei den Gesamterneuerungswahlen aufzeigen. Bei den Wahlen im Jahr 2010 lag die Quote bei ca. 41 Prozent (49 Mitglieder), im Jahr 2014 bei ca. 27 Prozent (32 Mitglieder) und zuletzt im Jahr 2018 bei ca. 42 Prozent (50 Mitglieder). Die beim Grossen Rat zweifellos erstrebenswerte Durchmischung von amtsjüngeren und amtsälteren Mitgliedern, welche einen fortlaufenden Wissens- und Erfahrungstransfer ermöglicht, ist somit gegeben. Und die Gefahr einer Machtkonzentration ist bei einem Legislativorgan mit 120 Mitgliedern, die unterschiedlichste politische Richtungen vertreten, auch nicht zu erkennen. Einer solchen wirkt zudem die im Gesetz über den Grossen Rat (GRG, BR 170.100) vorgesehene Beschränkung der Amtsdauer der Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten entgegen.

Eine Amtszeitbeschränkung für die Mitglieder und Stellvertreter/innen des Grossen Rats erscheint also weiterhin nicht erforderlich. Eine solche Einschränkung würde im Übrigen einen markanten Eingriff in das aktive und passive Wahlrecht der Stimmberechtigten bedeuten. Formal müsste eine Amtszeitbeschränkung für den Grossen Rat wegen der staatspolitischen Bedeutung – analog zur Regelung für die Regierung (Art. 39 Abs. 4 KV) – in der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) verankert werden.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

06. Februar 2019