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Session: 29.08.2019

Im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines neuen Fragebogens für die Kantonsbeiträge an die Sing- und Musikschulen realisierte das EKUD offenbar, dass seit Jahrzehnten auch Tanz- und Ballettunterricht an den Sing- und Musikschulen unterrichtet wird und bisher subventioniert wurde. Nach Ansicht des Departements soll dies insbesondere im neuen KFG ohne Rechtsgrundlage, also fälschlicherweise geschehen sein. Deshalb kam es zum Schluss, diese Zahlungen auf das Betriebsjahr 2020 einzustellen.

Der Verband der Sing- und Musikschulen (VSMG) und die betroffenen Schulen in den Tälern können diese Auffassung nicht teilen. Denn die Beitragszahlungen erfolgten gestützt auf das von der Regierung genehmigte Reglement zur Qualitätssicherung der dem VSMG angeschlossenen Schulen. Dieses zählt Ballett ausdrücklich zum Unterrichtsbereich, weshalb der Ballettunterricht absolut zu Recht unterstützt wurde.

Kommt dazu, dass die Regierung in der Botschaft zum nun geltenden Kulturförderungsgesetz auf S. 649 schrieb: „Das vom VSMG ausgearbeitete Reglement zur Qualitätssicherung wurde von der Regierung genehmigt. An dieser Regelung soll sich grundsätzlich nichts ändern.“ Wenn nun die Beiträge an den Tanz- und Ballettunterricht gestrichen werden sollen, widerspricht dies ganz offensichtlich der klaren Verlautbarung in der Botschaft. Die Regierung hat es übrigens bis heute versäumt, Art. 18 Abs. 1 des KFG zu erfüllen und neue Vorgaben zu Betrieb und Qualität der Sing- und Musikschulen zu erlassen.

Dass entgegen dem Versprechen in der Botschaft zum KFG Ballett- und Tanzunterricht an den Sing- und Musikschulen nicht mehr zum Unterrichtsbereich zählt und also nicht mehr beitragsberechtigt sein soll, ist stossend. Entweder kommt es nämlich zu einer Lastenverschiebung auf die Gemeinden oder zu einem Leistungsabbau der Musikschulen in den Talschaften.

Die Unterzeichnenden beauftragen die Regierung deshalb:

1.     Wie in der Botschaft zum KFG versprochen, die Richtlinien des VSMG samt Unterrichtsbereich grundsätzlich zu übernehmen. Dies, sofern deren Bestandteile nicht explizit anders geregelt sind im KFG.

2.     Auf dieser Grundlage weiterhin Kantonsbeiträge für den Tanz- und Ballettunterricht an den Sing- und Musikschulen zu gewähren.

Chur, 29. August 2019

Salis, Perl, Kasper, Alig, Atanes, Baselgia-Brunner, Berther, Bettinaglio, Bondolfi, Brandenburger, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casty, Caviezel (Chur), Censi, Clalüna, Claus, Danuser, Degiacomi, Della Cà, Deplazes (Chur), Deplazes (Rabius), Derungs, Dürler, Ellemunter, Fasani, Flütsch, Föhn, Gartmann-Albin, Gasser, Geisseler, Giacomelli, Gort, Gugelmann, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Hofmann, Holzinger-Loretz, Horrer, Jochum, Kohler, Locher Benguerel, Loi, Maissen, Märchy-Caduff, Michael (Castasegna), Müller (Susch), Müller (Felsberg), Natter, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Pfäffli, Preisig, Rettich, Rüegg, Rutishauser, Schmid, Schwärzel, Tanner, Thomann-Frank, Thöny, Thür-Suter, Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, von Ballmoos, Wellig, Widmer-Spreiter (Chur), Wilhelm, Zanetti (Sent), Costa, Davaz, Federspiel, Niederreiter

Antwort der Regierung

Das Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG; BR 494.300) ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Gemäss Art. 19 Abs. 1 KFG sind Sing- und Musikschulen, die durch Gemeinden oder durch die von ihnen Beauftragten geführt werden, beitragsberechtigt. Der Kantonsbeitrag an die Gemeinden beträgt 30 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen für Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 KFG). Die anrechenbaren Aufwendungen für beitragsberechtigte Unterrichtseinheiten werden nach dem durchschnittlichen Besoldungsansatz einer Primarlehrperson zuzüglich eines prozentualen Zuschlags für Nebenkosten berechnet (Art. 19 Abs. 3 KFG). Nach Art. 16 der Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV; BR 494.310) errechnet sich der Beitrag je Unterrichtseinheit aus dem subventionsberechtigten Stundenansatz für eine Primarlehrperson gemäss Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) zuzüglich 20 Prozent Lohnnebenkosten sowie 20 Prozent übrige Kosten. Eine anrechenbare Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten. Pro Schülerin oder Schüler dürfen jährlich durchschnittlich maximal 14 Unterrichtseinheiten angerechnet werden. Das Departement kann auf Antrag des Verbands Sing- und Musikschulen Graubünden (VSMG) Ausnahmen bewilligen (Art. 17 KFV). Die Gemeinden oder die Sing- und Musikschulen reichen dem Departement nach Ablauf des Kalenderjahres spätestens bis Mitte Februar ein Gesuch ein, aus dem die Schülerzahlen, die anspruchsberechtigten Unterrichtseinheiten sowie die Jahresbeiträge der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften für jede einzelne Schule ersichtlich sind. Aufgrund dieses Gesuchs werden die Beiträge an die Gemeinden oder an die einzelnen Schulen ausbezahlt. Der Kanton leistet Teilzahlungen von insgesamt maximal 80 Prozent der letzten vorliegenden Abrechnung für Kantonsbeiträge (Art. 18 KFV). Es kann festgehalten werden, dass in den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung Tanz- und Ballettunterricht nicht explizit erwähnt werden.

Die Unterzeichnenden fordern, die Richtlinien des Verbands Sing- und Musikschulen Graubünden samt Unterrichtsbereich grundsätzlich zu übernehmen und auf dieser Grundlage weiterhin Kantonsbeiträge für den Tanz- und Ballettunterricht an den Sing- und Musikschulen zu gewähren.

Gestützt auf die geltende Rechtslage kann nach eingehender Prüfung festgehalten werden, dass im KFG hinsichtlich der Frage, welche Unterrichtseinheiten der Sing- und Musikschulen konkret beitragsberechtigt sind, eine Lücke besteht. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, soll diese Lücke geschlossen werden, indem die KFV durch entsprechende Bestimmungen ergänzt wird. In Anlehnung an die unter der Herrschaft des alten Kulturförderungsgesetzes von der Regierung genehmigten Richtlinien des VSMG sollen Tanz- und Ballettunterricht an Sing- und Musikschulen, die durch Gemeinden oder durch die von ihnen Beauftragten geführt werden, mit Kantonsbeiträgen unterstützt werden. Zudem sollen bei dieser Gelegenheit – in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 KFG – die Vorgaben zu Betrieb und Qualität der Sing- und Musikschulen festgelegt werden. Die finanziellen Auswirkungen können zurzeit nicht abgeschätzt werden, da die Gemeinden – auch unter Berücksichtigung eines privaten Angebots – entscheiden, ob Tanzen und Ballett an einer Musikschule angeboten werden.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag wie folgt abzuändern:

Die Regierung schafft mittels Teilrevision der KFV die rechtliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung von Tanz- und Ballettunterricht an Sing- und Musikschulen, die durch Gemeinden oder durch die von ihnen Beauftragten geführt werden. Des Weiteren legt die Regierung Vorgaben zu Betrieb und Qualität der Sing- und Musikschulen fest.

24. Oktober 2019