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Session: 22.10.2019

Der Ausbau der Mobilfunkkommunikation und die Einführung neuer Technologien (aktuell 5G) schreitet rasch voran. Diese Entwicklung ermöglicht höhere Datenübertragungskapazitäten und neue Anwendungen (z.B. Internet der Dinge) und eine bessere Versorgung in Randgebieten. Das BAFU sagt, mit den geltenden Grenzwerten (NIS-Verordnung) sei dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen.

Es gibt jedoch auch zahlreiche Menschen, Fachpersonen und Organisationen, die der Mobilfunktechnologie generell und 5G im Speziellen sehr kritisch gegenüberstehen, und massive negative gesundheitliche und ökologische Auswirkungen befürchten. Die Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz fordern ein Moratorium für Mobilfunkstandards 5G, bis fundierte Untersuchungen der biologischen Effekte, basierend auf klaren Berechnungsgrundlagen und Messvorschriften vorliegen.

Auf internationaler Ebene enthält ein Appell von Wissenschaftler/innen, Arzt/Ärztinnen, Umweltorganisationen (www.5gspaceappeal.org/) die Forderung des sofortigen Stopps des Ausbaus und Einsatzes des 5G-Funktionsnetzwerks. Gewarnt wird vor einer massiv erhöhten Einwirkung hochfrequenter Strahlung auf die Menschen und auf alle Lebewesen. Es drohen laut Appell die Schädigung der DNA sowie die Zunahme von vielfältigen Krankheiten, unter anderem Krebs, Herzerkrankungen, Diabetes. Auf dieser Grundlage möchten wir von der Regierung wissen:

1.     Sieht die Regierung dem Vorsorgeprinzip beim jetzigen Wissensstand genügend Rechnung getragen?

2.     Wie gedenkt die Regierung, die Grenzwerte bei adaptiven Antennen zu messen? Auf welcher Grundlage können heute Bewilligungen für 5G-Standorte erteilt werden, ohne eine Methode zur Bestimmung bzw. Einhaltung des Grenzwertes zu kennen?

3.     Welche Möglichkeiten und Instrumente sieht die Regierung, Zonen ohne Strahlenbelastung (eigentliche NIS-Freihaltezonen) zum Schutz besonders empfindlicher Menschen zu schaffen?

4.     Wie kann dem Vorsorgeprinzip in Kindergärten und Schulhäusern Rechnung getragen werden, insbesondere aufgrund der besonderen Empfindlichkeit von Kindern und im Zusammenhang mit der zunehmenden Belastung via hochfrequenter Strahlung durch WLAN?

5.     Wie schätzt die Bündner Regierung die Kompetenz der Arbeitsgruppe «Mobilfunk & Strahlung» bezüglich Gesundheit ein, welche sich nicht aus unabhängigen Experten, sondern aus Stakeholdern zusammensetzt?

6.     Weshalb wurde nicht die BERENIS mit dieser Aufgabe beauftragt?

Chur, 22. Oktober 2019

Fasani-Horath, Noi-Togni, Brandenburger, Degiacomi, Della Cà, Hitz-Rusch, Hug, Jenny, Natter, Paterlini, Sturzenegger

Antwort der Regierung

Die Wirkung nichtionisierender Strahlung (NIS) hängt von deren Intensität und Frequenz ab. Die Vorschriften in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) unterscheiden nicht zwischen den verschiedenen Mobilfunk-Technologien (2G, 3G, 4G und 5G). Die Einführung von 5G erfolgt in Frequenzbereichen, wie sie bereits für den Mobilfunk und für WLAN verwendet werden. Die NISV sieht für die Intensität der Strahlung zwei unterschiedliche Grenzwerte vor: Einerseits Immissionsgrenzwerte (IGW), welche die Lästigkeits- und Schädlichkeitsgrenze markieren, und andererseits Anlagegrenzwerte (AGW), welche um einen Faktor 10 unter den IGW liegen. Die AGW dienen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und sind so tief angesetzt, dass zurzeit keine wissenschaftlichen Studien vorliegen, welche auf dem Niveau der AGW eine Langzeitwirkung nachweisen. Die Überwachung der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur ist Aufgabe der Beratenden Expertenkommission NIS (BERENIS). Die Festlegung von IGW und AGW liegt in der Kompetenz des Bundesrats, welcher dafür auf eigene Fachleute beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie auf externe Experten in unterschiedlichen Fachbereichen und Disziplinen zurückgreift. Aufgabe der Kantone ist es, die NISV zu vollziehen und die Einhaltung der Grenzwerte zu überwachen. Konkret ist das Amt für Natur und Umwelt (ANU) zuständig für die Kontrolle aller Anlagen, welche in der NISV verankert sind. Dazu gehört bei Mobilfunkanlagen das Prüfen von Standortdatenblättern, insbesondere das Prüfen, ob die Grenzwerte der NISV eingehalten sind, das Erstellen von Fachberichten zuhanden der Baubewilligungsbehörden und das Anordnen, Durchführen und Beurteilen von Baukontrollen und Stichprobenmessungen zur Überprüfung der bewilligten Betriebsparameter wie Leistungen und Abstrahlwinkel.

Zu Frage 1: Die Kompetenz zur Festlegung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen liegt beim Bundesrat. Entsprechend erachtet sich die Regierung nicht als zuständig für die Beurteilung dieser Frage.

Zu Frage 2: Das BAFU erarbeitet derzeit die technischen Einzelheiten zur Beurteilung von adaptiven Antennen. Bis diese Vollzugshilfe vorliegt, können die Kantone adaptive Antennen im sogenannten Worst-Case-Szenario behandeln. Dabei wird die Strahlung wie bei konventionellen Anlagen nach der theoretisch maximal möglichen Leistung beurteilt, womit die tatsächliche Strahlung überschätzt wird.

Zu Frage 3: Die Regierung verweist bezüglich Möglichkeiten und Instrumente zur Schaffung von Zonen ohne Strahlenbelastung auf die Antwort des Bundesrats zur Interpellation von Nationalrat Frédéric Borloz (IP 19.3211). Darin erachtet der Bundesrat eine staatliche Intervention als unverhältnismässig. Sodann wäre, wenn Bedarf nach strahlungsarmen oder -freien Gebieten besteht, deren Realisierung aus Sicht des Bundesrats eher dem Privatsektor zu überlassen.

Zu Frage 4: Es wird auf die entsprechende Antwort auf die Anfrage Fasani-Horath betreffend WLAN und Gesundheitsvorsorge für Kinder/Jugendliche verwiesen.

Zu Frage 5: Es ist nicht Aufgabe der Regierung, die Kompetenz eines Fachgremiums des Bundes zu beurteilen. Zu dieser Frage hat sich der Bundesrat geäussert; die Regierung verweist auf die Antworten zu den Interpellationen der Nationalräte Hardegger (IP 19.3534) und Borloz (IP 18.4147).

Zu Frage 6: Es ist nicht Aufgabe der Regierung, darüber zu entscheiden, welches Fachgremium welche Aufgabe innehat. Auch hierzu verweist die Regierung auf die Antworten zu den genannten Interpellationen (IP 19.3534 und IP 18.4147).

20. Dezember 2019