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Session: 19.06.2020

Die Alters- und Pflegeheime sowie die Spitex-Dienste sind – wie die Spitäler – systemrelevant für die Gesundheitsversorgung im Kanton Graubünden. Die Kosten der Alters- und Pflegeheime sowie der Spitex-Dienste werden in der Kostenrechnung erfasst und fliessen zwei Jahre später in die Berechnung der ordentlichen Tarife ein. Die Regionen des Kantons Graubünden sind von der COVID-19-Pandemie in unterschiedlicher Art und Weise betroffen worden. Deshalb sind auch nicht alle Alters- und Pflegeheime sowie Spitex-Dienste gleichermassen mit Mehraufwendungen und Ertragsausfällen belastet worden. Es ist deshalb angezeigt, dass die ausserordentlichen Aufwendungen nicht in die Kostenrechnung einfliessen und zu einer generellen Tarifanpassung führen, sondern den direkt betroffenen Institutionen vergütet werden. Vom Dachverband CURAVIVA wurden die Heime aufgefordert, die «COVID-Kosten» separat zu erfassen. Auch die Spitex-Dienste haben die Kosten separat erfasst. Der Nachweis dieser Kosten, aber auch der Ertragsausfälle ist somit relativ einfach zu erbringen. Der Mehraufwand fällt insbesondere bei den Personalkosten infolge Ausfall und Ersatz von erkrankten und zusätzlich benötigten Mitarbeitenden oder von besonders gefährdeten Mitarbeitenden, welche als solche nicht arbeiten durften, sowie bei den Materialkosten (Desinfektions- und Schutzmaterial, Einrichtung von Besucherzimmern etc.) an. Die Ertragsausfälle sind bei der angeordneten Schliessung der Cafeteria, beim Verbot der Tagesstruktur sowie bei der Nichtbelegung von Bewohnerzimmern zu verzeichnen. Für die Institutionen besteht eine Schadenminderungspflicht. Diese besteht darin, dass sie – wo möglich und notwendig – Kurzarbeit angemeldet oder den besonders gefährdeten Mitarbeitenden eine andere Arbeit zugewiesen oder Homeoffice ermöglicht haben. Dies ist erfolgt und es ist selbstverständlich, dass entsprechende Rückvergütungen (ALV, Versicherungsleistungen etc.) bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen sind. Es bedurfte bislang eines sehr grossen Efforts, Erkrankungen und Ansteckungen zu vermeiden bzw. die Anzahl solcher Personen möglichst tief zu halten und dass es nicht zu mehr Todesfällen oder gar zu gänzlichen Evakuationen von Pflegeheimen kam.

Im Gesundheitsgesetz des Kantons Graubünden ist unter dem Kapitel 8 «Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen» in Art. 54 die Mitwirkungspflicht der Betriebe des Gesundheitswesens stipuliert. Dort ist auch ausgeführt, dass der Kanton die aus der Mitwirkungspflicht der Betriebe des Gesundheitswesens und der Gesundheitsfachpersonen entstandenen Kosten und Einnahmeausfälle übernehmen kann. Dies könnte eine mögliche gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme sein.

Obwohl die Institutionen grossmehrheitlich Leistungsaufträge der öffentlichen Hand haben, müssen sie allfällige Verluste selber tragen, d.h. eine Defizitgarantie besteht nicht. Sie sind somit absolut vergleichbar mit KMU-Betrieben. Die KMU-Betriebe können aber in verschiedener Hinsicht mit staatlicher Unterstützung rechnen, wie Kurzarbeitsentschädigung, Ertragsausfallentschädigung etc. Auch für die Spitäler wurden umfangreiche Unterstützungsmassnahmen durch die Regierung bzw. den Grossen Rat beschlossen. Im Sinne der Rechtsgleichheit ist es deshalb angezeigt, dass auch den Alters- und Pflegeheimen sowie den Spitex-Diensten die durch die COVID-19-Pandemie nachweislich entstandenen Mehrkosten und Ertragsausfälle vergütet werden.

Wir beauftragen die Regierung:

  • Die den Alters- und Pflegeheimen sowie den Spitex-Diensten nachweislich entstandenen Mehrkosten und Ertragsausfälle im dargelegten Sinne zu erheben und ihnen diese in geeigneter Form (nötigenfalls über eine ausserordentliche Finanzierung) und zeitnah zu vergüten.

Chur, 19. Juni 2020

Hardegger, Cahenzli-Philipp, Caluori, Florin-Caluori, Holzinger-Loretz, Rüegg, Rutishauser, Thomann-Frank, Tomaschett-Berther (Trun), Weidmann, Zanetti (Sent)

Antwort der Regierung

Dem vorliegenden Auftrag der KGS entsprechend, hat das Gesundheitsamt bei den Alters- und Pflegeheimen sowie bei den Spitex-Diensten die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Mehrkosten und Ertragsausfälle erhoben. Die Mehrkosten und die Ertragsausfälle beziffern die Alters- und Pflegeheime mit netto rund 4.8 Millionen Franken (davon rund 2.8 Millionen Franken Ertragsausfälle). Die Spitex-Dienste beziffern ihre Mehrkosten und Ertragsausfälle auf rund 980 000 Franken (davon rund 250 000 Franken Ertragsausfälle).

Mit Beschluss vom 14. April 2020 (Prot. Nr. 289) hat die Regierung die Verordnung zur Auszahlung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen an öffentliche Spitäler und zur Übernahme von Einnahmeausfällen bei Spitälern als Massnahme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erlassen. Die Verordnung regelt die Übernahme von Einnahmeausfällen nach Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz; BR 500.000) sowie die als gemeinwirtschaftliche Leistungen geltenden Aufwendungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; RB 506.000) im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie. Die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden richtet sich nach Art. 20 KPG (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung).

In Analogie zu den von der Regierung verabschiedeten Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Spitäler im Kanton sind die Mehrkosten und Ertragsausfälle der Alters- und Pflegeheime sowie der Spitex-Dienste im Zusammenhang mit der Pflege sowie Betreuung von Kranken, Langzeitpatientinnen und -patienten sowie betagten Personen entsprechend den Kostenteilern in den Art. 34 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 KPG zwischen Kanton und Gemeinden wie folgt aufzuteilen:

 

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Die Regierung erachtet die Beteiligung der öffentlichen Hand an den angefallenen Mehrkosten und Ertragsausfällen unter Anwendung der gesetzlichen Kostenteiler zwischen Kanton und Gemeinden im Sinne einer Gleichbehandlung der öffentlichen Alters- und Pflegeheime und Spitex-Dienste mit den ebenfalls öffentlichen akutsomatischen Spitälern im Kanton als gerecht und angebracht.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag zu überweisen.

7. September 2020