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Session: 19.10.2022

Der Grosse Rat hat in der Augustsession 2021 das Gesetz über die Pensionskasse (PKGR) teilrevidiert und die Vorsorge der kantonalen Mitarbeitenden deutlich verbessert. Von den erhöhten Arbeitgeberbeiträgen profitieren auch die Mitglieder der Regierung, weshalb sich eine Revision dieser Regelung aufdrängt.

Für die Mitglieder der Regierung gilt das Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR). Dieses sieht in Art. 8 ein abgestuftes Ruhegehalt vor, welches lebenslänglich ausbezahlt wird, solange das von einem ehemaligen Regierungsmitglied erzielte Einkommen nicht das Gehalt eines amtierenden Mitglieds übersteigt.

Solche Ruhegehaltsregelungen waren früher in zahlreichen Kantonen und noch heute beim Bundesrat üblich und rechtfertigten sich insbesondere vor dem Hintergrund der in Graubünden geltenden Amtszeitbeschränkung, die nur wenige Kantone kennen.

Die meisten Kantone sind nun aber in der jüngsten Vergangenheit zu anderen Vorsorgelösungen für die Mitglieder der Regierung übergegangen.

An der Amtszeitbeschränkung der Mitglieder der Regierung soll festgehalten werden. Hingegen soll das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen des Pensionsalters ausgerichtet werden. An der Kürzung des Ruhegehalts, soweit das Einkommen eines ehemaligen Regierungsmitglieds das Einkommen eines amtierenden Regierungsmitglieds übersteigt, ist festzuhalten.

Hiermit beauftragen die Unterzeichnenden die Regierung, dem Grossen Rat eine Änderung des Gesetzes über die Ruhegehälter der Mitglieder der Regierung zu unterbreiten, die inskünftig ein Ruhegehalt höchstens bis zum Eintritt ins Pensionsalter vorsieht.

Chur, 19. Oktober 2022

Kocher, Luzio, Cahenzli (Trin Mulin), Altmann, Berweger, Bundi, Censi, Claus, Hartmann, Hohl, Holzinger-Loretz, Jochum, Kasper, Kienz, Kuoni, Loi, Michael (Castasegna), Mittner, Natter, Pfäffli, Rodigari, Rüegg, Schutz, Stiffler, von Moos, Wieland

Antwort der Regierung

Der Bundesrat hat sich in seinem Bericht vom 10. Dezember 2021 in Erfüllung des Postulats 20.4099 von Peter Hegglin mit dem Thema «Zeitgemässe Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen» befasst. Die Mitglieder des Bundesrats, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie Bundesrichterinnen oder Bundesrichter erhalten unter gewissen Bedingungen ein lebenslanges Ruhegehalt. Ein bedeutendes Erwerbs- oder Ersatzeinkommen führt zu dessen Kürzung. Was die Mitglieder der kantonalen Regierungen betrifft, sahen laut dem Bericht acht Kantone ein Ruhegehalt vor (Stand Mai 2021). Seither haben allerdings die Kantone Bern, Schwyz und Genf die Ruhgehälter abgeschafft. In Neuenburg ist ein Vorstoss hängig, der in diese Richtung zielt; im Kanton Waadt wird die Frage aufgrund eines Postulats geprüft. Insgesamt zeigt sich, dass nur eine kleine Minderheit der Kantone ein lebenslanges Ruhegehalt kennt. In der Regel werden ehemalige Regierungsmitglieder stattdessen über die Pensionskasse, Abgangsentschädigungen oder temporäre Lohnfortzahlungen bzw. Ruhegehälter abgesichert.

Ob ein Ruhegehalt angebracht und wie es gegebenenfalls auszugestalten ist, hängt mit der Frage der Amtszeitbeschränkung für Regierungsmitglieder zusammen. Der Kanton Graubünden ist einer der ganz wenigen Kantone, der eine Amtszeitbeschränkung vorsieht. Gemäss Verfassung des Kantons Graubünden (BR 110.100) sind maximal zwei Wiederwahlen möglich, d. h. Regierungsmitglieder müssen spätestens nach zwölf Jahren aus dem Amt ausscheiden. Bei einer Ersatzwahl in die Regierung gegen Ende einer Legislaturperiode ist es möglich, dass ein Regierungsmitglied auch nur auf gut acht Jahre Amtszeit kommen kann.

Es gibt weitere Faktoren, die für eine angemessene Ruhestandsregelung zu berücksichtigen sind. Dazu gehören der Umfang der Entschädigung für Regierungsmitglieder, die Leistungen der Pensionskasse, die Gehaltsnebenleistungen sowie die Finanzierung des Ruhegehalts und dessen Kürzung bei der Erzielung eines Erwerbs- oder Ersatzeinkommens.

Die Regierung ist bereit, die Ruhegehaltsregelung neu zu regeln. Es bedarf allerdings einer vertieften Auslegeordnung und einer sorgfältigen Abwägung aller Faktoren im Sinne einer Gesamtbetrachtung, um dem Grossen Rat einen ausgewogenen und zeitgemässen Vorschlag für die künftige Regelung der Ruhegehälter für Regierungsmitglieder zu unterbreiten.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag wie folgt abzuändern:

Die Regierung wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung des Gesetzes über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung zu unterbreiten, wobei die Varianten gemäss den in der Oktobersession 2022 eingereichten Fraktionsaufträgen der FDP, der GLP und der SVP und allenfalls weitere Varianten zu prüfen sind.

16. Januar 2023