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Session: 15.02.2023

Im Jahr 2022 sind ca. 200'000 Personen in die Schweiz eingewandert, insgesamt lebten Anfang 2022 ca. 2.2 Millionen Ausländer in der Schweiz, was ca. 1/4 der Gesamtbevölkerung entspricht. Die Einwanderung hat Auswirkungen auf fast alle Bereiche unserer Gesellschaft, so auch auf die kantonale Gesundheitspolitik.

Es stellen sich bezüglich der Einwanderung (zugewanderte Ausländer mit Erst-Wohnsitz in GR, ohne Touristen) folgende Fragen:

  1. Wie viele zugewanderte Ausländer ohne Schweizer Krankenversicherung werden jährlich in unserem Kanton behandelt und wie hoch sind die dadurch entstehenden Kosten für das Gesundheitswesen?
  2. Führt die Zuwanderung zu einer finanziellen Mehrbelastung des kantonalen Gesundheitswesens oder wird diese durch die bezahlten Krankenkassengebühren der Zuwanderer vollkommen ausgeglichen?
  3. Wie hoch ist der Ausländeranteil in den Notfallstationen in unserem Kanton im Durchschnitt?
  4. Wie hoch sind die entstehenden Kosten für Notfallstationsbesuche von Ausländern und in welchem Verhältnis stehen diese Kosten zu den Kosten, welche Schweizer in unseren Notfallstationen verursachen?
  5. Gibt es Behandlungen, welche von bestimmten Ausländergruppen in unserem Kanton öfter in Anspruch genommen werden als von Schweizern?
  6. Wie viele Fälle sind in unserem Kanton bekannt, in denen Ausländer eine Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte des anderen Geschlechts verweigerten?

Chur, 15. Februar 2023

Morf, Metzger, Dürler, Adank, Bundi, Candrian, Casutt, Cortesi, Della Cà, Gort, Grass, Koch, Krättli, Menghini-Inauen, Rauch, Roffler, Salis, Sgier, Städler, Weber

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung versichern lassen. Die Krankenversicherungspflicht beginnt ab Geburt oder Wohnsitznahme in der Schweiz, wobei der Beitritt zur Krankenversicherung innert drei Monaten zu erfolgen hat. Im Kanton Graubünden sorgen die Gemeinden dafür, dass jede pflichtige Person für die Krankenpflege versichert ist. Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, weisen sie gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) einem Versicherer zu. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für wenige Personengruppen und lediglich auf Gesuch hin möglich, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (vgl. Art. 2 Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Dabei handelt es sich insbesondere um die folgenden Kategorien:

  • Personen, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten;
  • in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende;
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in DE, FR, IT, AT, wenn sie über eine Versicherungsdeckung im Wohnstaat verfügen und während des Aufenthalts in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. Wenn Grenzgängerinnen und Grenzgänger über die gesetzliche Krankenversicherung ihres Wohnlands versichert sind, haben sie mit der europäischen Krankenversicherungskarte während der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz nur Anspruch auf die notwendigen Behandlungen;
  • Personen mit einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit ("Privatier");
  • Personen, die im Ausland sehr gut privat versichert sind und die sich aufgrund ihres Alters (über 55 Jahre) und/oder Gesundheitszustands in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können (Härtefall).

Die ausländische Privatversicherung muss jeweils schriftlich bestätigen (mittels Formular), dass während des Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf Vergütung der dort entstehenden Krankenpflegekosten nach Art. 25 bis 31 KVG besteht.

Zu Frage 1: Da die Mehrheit der zugewanderten Ausländerinnen und Ausländer mit Erstwohnsitz in Graubünden gemäss den vorstehenden Ausführungen bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert sind, werden keine separaten Zahlen für Personen mit einer ausländischen Krankenversicherung und Wohnsitz in Graubünden erhoben. Der Verwaltungsaufwand dafür wäre insbesondere in den Spitälern beträchtlich und ohne besonderen Nutzen oder Mehrwert.

Aufgrund dessen, dass keine entsprechenden Daten erhoben werden, lassen sich zu den Fragen 2–6 keine verlässlichen Antworten geben. 

19. April 2023