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Session: 27.05.1999

Das Gesetz über die Familienzulagen stammt aus dem Jahre 1958 und wurde in den Jahren 1980, 87 und 90 teilrevidiert. Es regelt den Anspruch von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden auf einen teilweisen Ausgleich der Familienlasten durch Familienausgleichskassen.
Die Defizite von Bund, Kanton und Gemeinden der letzten Jahre zeigen deutlich, dass die Schweiz nicht mehr das reiche Land der vergangenen Hochkonjunkturjahre ist und dass auch unser Land auf allen Ebenen und in allen Bereichen sparen muss. Sämtliche Ausgaben müssen überprüft und Sparpotential muss wahrgenommen werden. Die hohen Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland müssen auch überprüft und dringend angepasst werden. Denn obschon die Lebenskosten im Ausland häufig unbestrittenermassen weit geringer sind als bei uns, unterscheiden sich die Kinderzulagen nicht.

Bereits haben verschiedene Kantone ihre diesbezügliche Gesetzgebung geändert oder haben die nötigen Schritte dazu in die Wege geleitet. Das St. Galler Modell scheint politisch vertretbar und gewährt Rechtsgleichheit.

Die Regierung wird deshalb eingeladen, das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen derart abzuändern, dass
- der Zulagenanspruch für im Ausland lebende Kinder nur besteht, wenn diese in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist;
- der Zulagenansatz für Kinder im Ausland nach dem Unterschied zwischen gesetzlichem Mindestansatz und kaufkraftbereinigtem Ansatz bezeichnet wird;
- Ausbildungszulagen ab 16. bis max. 25. Altersjahr nur an in der Schweiz wohnende Kinder ausbezahlt werden.

Chur, 27. Mai 1999

Namen: Suter, Tscholl, Picenoni, Ambühl, Bär, Barandun, Beck (Zizers), Beeli, Bühler, Casanova, Censi, Giacometti, Jeker, Joos, Juon, Kehl, Knobel, Möhr, Monsch, Morgenegg, Patt, Pitsch, Salis, Schaad, Scharplatz, Schmid (Splügen), Telli, Thomann, Walther, Wenger, Zarro, Zinsli, Parli, Christoffel, Christ

Session: 27.05.1999
Vorstoss: dt Motion

Antwort der Regierung

Die Motion Suter verlangt eine Überprüfung und Anpassung der Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer für ihre im Ausland lebenden Kinder. Zur Begründung wird angeführt, auch in unserem Land müsse auf allen Ebenen und in allen Bereichen gespart werden. Dem Umstand, dass die Lebenskosten im Ausland häufig weit geringer seien als bei uns, werde bei der Ausrichtung der Kinderzulagen nicht Rechnung getragen.
Ende August 1999 werden die Eidgenössischen Räte das Personenverkehrsabkommen mit der Europäischen Union beraten, das auch Bestimmungen über die Soziale Sicherheit enthält. Im Bereich der Familienleistungen sieht dieses Abkommen vor, dass die Leistungen für im Ausland lebende Kinder gleich hoch sein müssen wie jene an Arbeitnehmende mit Kindern, die im leistungspflichtigen Land leben. Wird diese Regelung angenommen, ist eine Differenzierung bezüglich der Höhe der Kinderzulagen im Sinne der Motion Suter für Angehörige der EU-Staaten ausgeschlossen. Eine differenzierte, abgestufte Auszahlung wäre nur noch möglich mit Bezug auf Leistungsbezüger mit Kindern, deren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und der EU liegt. Die Zahl solcher Leistungsbezüger indessen ist im Vergleich zur Gesamtzahl der Fälle gering; der Verwaltungsaufwand für eine solche Abstufung wäre daher unverhältnismässig. Denn es wäre nicht damit getan, die Abstufung der Kaufkraft für jedes dieser Länder unter Berücksichtigung der Lebenskosten und der Wechselkursschwankungen festzulegen; vielmehr müsste die einmal getroffene Lösung periodisch überprüft und angepasst werden, da sie sonst nach wenigen Jahren ihren Wert verlieren und zu wesentlich ungerechteren Resultaten führen könnte, als dies heute der Fall ist.
Heute werden an Eltern mit Kindern in Ausbildung, die in der Schweiz wohnhaft sind maximal bis zum 25. Altersjahr dieser Kinder Kinderzulagen ausbezahlt. Dagegen erlöschen Kinderzulagen an ausländische Eltern mit Kindern im Ausland mit dem 16. Altersjahr dieser Kinder. Ob diese Praxis, die sich auf kantonales Recht stützt, aufrechterhalten werden könnte, wenn eine differenzierte Kaufkraftabstufung eingeführt würde, ist zumindest fraglich. Müsste auch für Kinder im Ausland in jedem Einzelfall überprüft werden, ob sie über das 16. Altersjahr hinaus in Ausbildung stehen, würde aber der Aufwand unvertretbar gross. Nicht abschätzbar sind die Kosten, die dem Kanton daraus erwachsen könnten. Dass eine solche Regelung überdies anfällig wäre für Missbräuche, liegt auf der Hand.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie in der überwiegenden Zahl der kantonalen Gesetze betreffend die Ausrichtung von Familienzulagen keinerlei einschränkende Bestimmungen für Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland vorgesehen sind. Wären daher bei einer Änderung des kantonalen Familienzulagengesetzes im Sinne der Motionäre nicht zu vermeiden.
In der Antwort der Regierung zur Motion Jäger (GRP 1998/99, S. 267) wurde darauf hingewiesen, dass es angezeigt ist, nicht nur einzelne Bestimmungen des Familienzulagengesetzes zu revidieren, sondern das ganze Gesetz auf seine Reformbedürftigkeit hin zu überprüfen. Diese Aussage gilt nach wie vor. Je nach Ausgang der erwähnten Debatte über das Personenverkehrsabkommen und je nachdem, ob die Bestrebungen des Bundes, eine gesamtschweizerisch einheitliche Regelung herbeizuführen, erfolgreich sein werden, wird dieser Reformbedarf grösser oder kleiner sein. Dringender Handlungsbedarf besteht indessen nach Auffassung der Regierung in Anbetracht dieser Entwicklung nicht. Die Regierung beantragt deshalb dem Grossen Rat die Überweisung der Motion als Postulat.

Chur, 25. August 1999