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Session: 28.05.1999
Im Jahre 1997 führte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden eine erste Vernehmlassung zu seinem damaligen Entwurf für eine Teilrevision des Krankenpflegegesetzes durch unter dem Titel "Neue Alterspolitik in Graubünden". Schwerpunkt des Vorschlages war die so genannte personenorientierte Finanzierung (und damit die Einführung einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung). Neben verschiedenen positiven Aspekten des Entwurfs zeigte das Ergebnis der Vernehmlassung aber offenbar auf, dass aus unterschiedlicher Begründung die Idee dieser personenorientierten Finanzierung kaum mehrheitsfähig sein wird. Insbesondere warten diverse Gemeinden vor einem immensen Anwachsen administrativer Tätigkeiten im kommunalen Bereich.
Das heutige Finanzierungssystem von Bau- und Betriebsbeiträge an die Alters- und Pflegeheime durch Kanton und Gemeinden, das sich während vieler Jahre durchaus bewährt hat, zeigt sich nun aber immer dringlicher als revisionsbedürftig. Eine zweite Vernehmlassung ist deshalb angesagt. Auf Grund einer neuen Bewertungspraxis kommen momentan aber vor allem Heime mit guter Qualität unter massiven Druck. Nachdem sich während der letzten Jahrzehnte die Qualität der bündnerischen Alters- und Pflegeheime erfreulich verbessern konnte, geraten bei der gegenwärtigen Anerkennungspraxis von betrieblichen Aufwendungen durch die Controller des Departementes kleinere Heime oder Heime, die überwiegend Einzelzimmer oder spezielle Betreuungsformen etc. anbieten derart in Schwierigkeiten, dass über kurz oder lang ein unliebsamer und unerwünschter Qualitätsabbau die Folge sein muss.
Die Regierung wird aufgefordert, sowohl das Gesetz über die Förderung der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz, BR 506.000) als auch das Gesetz über die Förderung von Altersheimen (BR 547.100) einer Teilrevision zu unterziehen mit dem Ziel, zu einem neuen System von Leistungsaufträgen sowie Bau- und Betriebsbeiträgen von Kanton und Gemeinden an die Alters- und Pflegeheime zu gelangen. Ähnlich wie beim Berufsbildungsgesetz, beim Lastenausgleich der Sozialunterstützungen oder beim Behindertengesetz soll eine Verteilung der Kosten zwischen dem Kanton (feste Prozentbeiräge für die verschiedenen Bau- und Betriebsleistungen) und der Gesamtheit der Gemeinden (Anteil an die Restkosten) vorgesehen werden.
An Stelle der bisherigen detaillierten Kontrolle einzelner Betriebsausgaben soll neu allen anerkannten Institutionen oder Stiftungen pro Altersheimplatz, Pflegebett, Platz in betreutem Wohnen etc. ein im ganzen Kanton gleich hoher Sockelbeitrag ausbezahlt werden. Dieses System von Sockelbeiträgen vermindert einerseits in grossem Mass Verwaltungs- und Kontrollaufgaben von Seiten der öffentlichen Hand. Es fördert anderseits auf der Seite der Anbieter Freiheiten zu Innovation und bietet echte wirtschaftliche Anreize zur Führung der Heime.
Bei Neu- oder Umbauten sowie weiteren Investitionen soll neu der Kanton auf Grund seiner Bedürfnisabklärung gegenüber gesuchstellenden Trägerschaften die anrechnungsberechtigten Beiträge festlegen. Wie bei den Betriebsbeiträgen soll neben dem fixen Prozentbeitrag des Kantons die Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft entsprechend den anerkannten Kosten Beiträge ausrichten.
Bei der Zuweisung der Alters- und Pflegeheimplätze und der Berechnung der Taxen sollen demgegenüber alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons einander gleichgestellt werden.

Chur, 28. Mai 1999

Namen: Jäger, Locher, Scharegg, Aebli, Arquint, Bucher, Koch, Looser, Meyer, Noi, Pfenninger, Schlatter, Trepp, Schütz

Session: 28.05.1999
Vorstoss: dt Motion

Antwort der Regierung

Die Regierung hat im Regierungsprogramm für die Jahre 1997 2000 festgehalten, dass im Bereich der Langzeitpflege (Alters- und Pflegeheime) effizientere Finanzierungssysteme zu entwickeln sind.
Der in diesem Sinne im Frühjahr 1997 vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesentwurf sah vor, das bestehende Finanzierungssystem (Defizitfinanzierung im stationären Langzeitbereich / Fixe Beiträge an die Bruttoausgaben im Spitex-Bereich) durch ein personenorientiertes Finanzierungsmodell abzulösen. Personen, deren anrechenbares Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten der Pflege und Betreuung zu bezahlen, sollten nach diesem Modell durch eine vom Kanton neu einzuführende ausserordentliche Ergänzungsleistung unterstützt werden. Während praktisch alle Vernehmlasser die Notwendigkeit eines neuen Finanzierungssystems für den Altersbereich bejahten, wurde das personenorientierte Finanzierungsmodell kontrovers beurteilt.
Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement hat in der Folge mit dem Modell der subsidiären Gemeindefinanzierung ein neues Finanzierungsmodell ausgearbeitet. Der Geltungsbereich des neuen Finanzierungsmodells beschränkt sich im Sinne der Vernehmlassungen auf die stationären Angebote zur Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen. Das neue Finanzierungsmodell sieht vor, dass die Leistungserbringer kostendeckende Taxen erheben, die der Pflegebedürftigkeit entsprechend abgestuft sind. Soweit das Einkommen der Bewohnerinnen und Bewohner unter Einbezug des vorgeschriebenen Vermögensverzehrs und der Ergänzungsleistungen nicht ausreicht, um die Taxen zu bezahlen, obliegt es gemäss diesem Modell der Wohnsitzgemeinde, die Differenz zu übernehmen. Um sicherzustellen, dass die Leistungserbringer zur Einhaltung der vom Kanton vorgegebenen Maximaltarife keinen Qualitätsabbau vornehmen, werden die Angebote der Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und von betagten Personen einer umfassenden Aufsicht des Kantons unterstellt. Ende Juni dieses Jahres hat die Regierung das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement ermächtigt, zu dem von ihm ausgearbeiteten neuen Finanzierungsmodell ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Die Regierung ist bereits seit längerer Zeit der Auffassung, dass das geltende Finanzierungssystem der Alters- und Pflegeheime durch den Kanton und die Gemeinden revisionsbedürftig ist. Sie sieht in diesem Sinne vor, dem Grossen Rat in nächster Zeit eine Vorlage für eine Teilrevision des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und über die Förderung der Altersheime vorzulegen, welche die Neuausrichtung der Finanzierung des stationären Altersbereiches durch die öffentliche Hand zum Inhalt hat. Die Regierung erachtet es dabei als unzweckmässige Einschränkung, wenn ihr die Ausgestaltung des dem Grossen Rat vorzulegenden Finanzierungsmodells des stationären Altersbereiches ohne vorgängige Auseinandersetzung mit dem vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement in die Vernehmlassung gesandten Finanzierungsmodell verbindlich vorgegeben wird.
Die Regierung ist bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Bei der Erarbeitung der Vorlage für eine Teilrevision der Gesetze über die Förderung der Krankenpflege und über die Förderung von Altersheimen sollen keine materiellen Vorgaben in Bezug auf die Ausgestaltung des neuen Finanzierungsmodells bestehen. Nur dergestalt ist die Regierung in der Lage, dem Grossen Rat die aus ihrer Sicht politisch zweckmässigste Lösung zu unterbreiten.

Chur, 18. August 1999