Navigation

Inhaltsbereich

Session: 05.10.1999
Der Slogan "Der Jugend gehört die Zukunft!" kann irreführen. Kindern und Jugendlichen darf nicht erst die Zukunft gehören. Bereits heute sind sie vollwertige Mitmenschen. An der Gestaltung der Gegenwart sollen sie ebenso Anteil haben wie die Erwachsenen die Zukunft mitverantworten müssen. Aktives Mitgestalten und Mitwirken ist für junge Leute wichtig. Aber gutes Mitwirken von jüngeren Menschen allein fruchtet nichts. Auch riesiger Einsatz von Erwachsenen für die junge Generation vermag allein nicht zu genügen. Erst die gemeinsamen Anstrengungen von Jung und Alt führen zum Ziel. Es ist demnach weder eine "Politik der Jugend" noch eine "Politik für die Jugend", sondern vielmehr eine "Politik mit der Jugend" zu entwickeln. Die Jugendlichen brauchen eine Plattform, damit ihre Anliegen und Bedürfnisse auch berücksichtigt werden. In der neuen Bundesverfassung in Art.11 heisst es denn auch ausdrücklich, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung haben.
Gemäss Art.317 des Zivilgesetzbuches haben die Kantone durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiete des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechtes und der übrigen Jugendhilfe zu sichern. In Art.41 Abs.4 unseres Einführungsgesetzes zum ZGB heisst es denn auch dass die Regierung eine Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendhilfe erlässt. Eine solche Verordnung hat die Regierung bisher nicht erlassen.
In unserem Kanton nehmen das Sozialamt und die Jugend- und Drogenberatungsstellen vorwiegend beratende Funktion wahr. Ein eigentliches Jugendamt oder eine allgemeine Plattform für eine gesamtheitliche Betrachtungsweise des Problemfeldes Jugendhilfe/Jugendpolitik fehlen. Zur Sicherung und Förderung der zweckmässigen Koordination und Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiete der privaten und öffentlichen Jugendhilfe soll deshalb eine Kantonale Jugendkommission eingesetzt werden.
Wir ersuchen daher die Regierung, dem Grossen Rat den Entwurf zum Erlass einer grossrätlichen Verordnung über Jugendhilfe und Koordniation durch eine Kantonale Jugendkommission zu unterbreiten.

Chur, 5. Oktober 1999

Namen: Meyer , Arquint, Jäger, Aebli, Baselgia, Bucher, Locher, Looser, Noi, Pfenninger, Scharegg, Schlatter, Trepp, Zarro, Schütz, Gort, Frigg, Pedrini

Session: 5.10.1999
Vorstoss: dt Motion

Antwort der Regierung


1. Bestehendes Angebot
Für die individuelle Beratung der Jugendlichen stehen folgende vom Kanton getragene oder subventionierte Fachstellen zur Verfügung: Jugend- und Drogenberatung, Regionale Sozialdienste, Schulpsychologische Dienste, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst. Mit den Fragen des Jugendstrafrechtes befassen sich die Jugendanwaltschaft und die Schutzaufsicht.
Gestützt auf das neue Kulturförderungsgesetz hat der Kanton die Möglichkeit, Projekte und Veranstaltungen im Bereich der Jugendkultur zu fördern. Unterstützungsbeiträge wurden bisher in den verschiedensten Bereichen der Jugendkultur gesprochen (Rock- bis Volksmusik, Open Airs, Filmschaffen Jugendlicher, Ludotheken, Kinderzirkus, Jugendarbeit).
Jugendhilfe im weiteren Sinne stellt schliesslich auch der Bildungsbereich dar. Der Volks- und Sonderschule wie auch der Mittelschule obliegt unter anderem die Aufgabe, die geistig-seelische und körperliche Entwicklung der Schüler zu fördern.
2. Sicherstellung der Zusammenarbeit
Die dem Kanton in Art. 317 ZGB übertragene Aufgabe, durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechtes und der übrigen Jugendhilfe zu sichern, hat der kantonale Gesetzgeber in Art. 41 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 der Regierung übertragen. Überlegungen über die Ausgestaltung dieser regierungsrätlichen Verordnung sind verwaltungsintern im Gange.
Die Regierung teilt die Auffassung der Motionärin, dass Jugendliche Plattformen brauchen, damit sie ihre Anliegen und Bedürfnisse ausdrücken können. Im Rahmen der Erarbeitung der regierungsrätlichen Verordnung ist zu prüfen, inwieweit und in welcher Weise diesem Anliegen am zweckmässigsten Rechnung getragen werden soll.
3. Antrag
Auf Grund der ihr obliegenden Zuständigkeit für den Erlass der in Frage stehenden Verordnung beantragt die Regierung gestützt auf die Geschäftsordnung des Grossen Rates, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

Chur, 29. November 1999