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Session: 30.11.1999

Nach dem im Finanzhaushaltsgesetz enthaltenen Nutzniesserprinzip haben die Nutzniesser die zumutbaren Kosten selbst zu tragen. Das Handelsregisteramt vermittelt an Dritte Informationen über die Handelsregistereinragungen. Die GPK ist der Meinung, dass diese dafür kostendeckende Gebühren zu entrichten haben.

Die Regierung wird ersucht, Gebühren für die mündliche, telefonische und elektronische Informations-Vermittlung zu erheben. Ziel ist, dass die Informations-Vermittlung ab dem Voranschlag 2001 für den Kanton kostendeckend ist.

Chur, 30. November 1999

Namen: Urs Meisser (Postulat der GPK 1)
Session: 30.11.1999
Vorstoss: dt Postulat