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Session: 24.01.2000

Im Verlaufe der letzten 30 Jahre sind auf dem Gebiet unseres Kantons viele Meliorationen mit sehr hohen Investitionen durchgeführt worden. Diese sind mit Beiträgen bis zu 80% vom Kanton und vom Bund subventioniert worden. Mit der Auflösung der Meliorationsgenossenschaften sind die Gemeinden in der Regel verpflichtet, die Bauten und Anlagen der Meliorationsgenossenschaften zu übernehmen. Der gewöhnliche Unterhalt der Bauten und Anlagen verursacht den Gemeinden und den Grundeigentümern hohe Kosten. Den Gemeinden bereiten jedoch vor allem auch die Unwetterschäden an den Bauten und Anlagen Sorgen. Diese Kosten sind gemäss dem geltenden Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) vom 23. September 1984 für die Gemeinden nicht beitragsberechtigt.

Wenn wir die Naturkatastrophen der letzten 10 Jahre betrachten, insbesondere die Schäden der Orkane Vivian und Lothar sowie auch die Schneemassen und Lawinenniedergänge des letzten Jahres, so sind die Sorgen der Gemeinden berechtigt.

Aufgrund der dargelegten Ausführungen stellen die Interpellanten der Regierung folgende Fragen:
    1. Sieht die Regierung die Möglichkeit einer Revision des Gesetzes über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE), so dass auch die Gemeinden für die Meliorationswerke in den Genuss von Geldern für Elementarschäden kommen können? Dies würde voraussetzen, dass die Gemeinden dafür einen entsprechenden Beitrag zahlen müssten.
    2. Oder würde die Möglichkeit bestehen, für diesen Zweck einen Spezialfonds zu errichten, welcher durch Beiträge der Gemeinden, des Kantons und von dritter Hand gespiesen würde?
    3. Sieht die Regierung noch andere Möglichkeiten, wie die Meliorationswerke der Gemeinden gegen Elementarschäden versichert werden könnten?

Chur, 25. Januar 2000

Namen: Capaul (Lumbrein), Caviezel, Dalbert, Augustin, Barandun, Baselgia, Cabalzar, Capaul (Ruschein), Casparis, Cathomas, Degiacomi, Demarmels, Fasani, Federspiel, Gartmann, Giovannini, Giuliani, Gross, Hassler, Hübscher, Koch, Lardi, Loepfe, Maissen (Schluein), Maissen (Rabius), Möhr, Müller (Landquart), Nigg, Patt, Plouda, Plozza, Portner, Risch, Roffler, Rossi, Salis, Scharegg, Schaufelberger, Schlatter, Schmid (Sedrun), Stecher, Tanner, Telli, Thöny, Tremp, Tschuor, Tuor, Vetsch, Zegg, Christoffel, Loi, Pally, Dermont, Mantovani, Quinter, Nay

Session: 24.01.2000
Vorstoss: dt Interpellation

Antwort der Regierung

Gemeinden sind gemäss Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE; BR 835.100) bei der kantonalen Elementarschadenkasse (ESK) nicht beitragsberechtigt. Bereits heute besteht jedoch eine ganze Reihe von Möglichkeiten zur Mitfinanzierung von grösseren Schäden an Strassen und Güterwegen im Eigentum der Gemeinde.
Finanzschwache Gemeinden können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - dazu gehört der Unterhalt der Meliorationswerke - auf Unterstützung aus dem Finanzausgleich (jährlicher Steuerkraftausgleich) zählen. Bei umfangreichen Instandstellungsmassnahmen sind auch Werkbeiträge möglich.
Bei grossen Schäden können gemäss Art. 14 der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft Beiträge von Bund und Kanton "für die Wiederherstellung und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland" gewährt werden.
Gemäss Art. 24 des Gesetzes über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden besteht zur Verhinderung von unverschuldeten Notlagen, die infolge von Naturereignissen entstehen, bei der Elementarschadenkasse (ESK) ein Nothilfefonds. Über diesen verfügt die Regierung.
Nach grossen Umweltereignissen stehen zugunsten geschädigter Gemeinden erfahrungsgemäss Mittel aus Spenden für Restfinanzierungen zur Verfügung.
Nebst diesen allgemeinen Hinweisen werden die Fragen wie folgt beantwortet:
1. Gemäss Art. 1 GVE leistet die Elementarschadenkasse Beiträge an nicht versicherbare Elementarschäden an Grundstücken und Kulturen an Personen des Privatrechts. Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ausgenommen
Sie bezahlen daher keine Abgaben. Dies dürfte auch mit der Schwierigkeit der Bewertung öffentlicher Infrastrukturen begründet sein.
Voraussetzung für die Aufnahme öffentlicher Risiken in die ESK wäre die volle versicherungstechnische Finanzierung, d.h. ein dem Risikoumfang entsprechender Reserveeinschuss sowie die laufende Schadenabdeckung durch Prämien. Letztlich brächte eine solche Lösung lediglich eine solidarische Umverteilung und zeitliche Glättung der anfallenden Kosten unter Erschwerung der Nutzung bestehender Finanzierungsinstrumente und mit grossen Komplikationen bei der Schadenabwicklung. Aufgrund der heutigen Strukturen und Finanzierung der Elementarschadenkasse ist darum der Einbezug öffentlich-rechtlicher Grundeigentümer in den Kreis der Leistungsberechtigten auszuschliessen.
2. Wie bereits ausgeführt, bestehen verschiedene, sich ergänzende Möglichkeiten zur Finanzierung von Kosten für die Behebung von Elementarschäden an Meliorations-/Gemeindestrassen. Daher ist die Schaffung eines Spezialfonds für diesen Zweck unnötig. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wer neben den Gemeinden massgebliche Beiträge an einen solchen Fonds leisten würde.
3. Genügende Solidarität unter den Gemeinden vorausgesetzt, wäre eine Versicherung von Elementarschäden an Meliorations-/Gemeindestrassen technisch zwar denkbar. Diese Versicherung wäre jedoch so auszugestalten, dass die Prämien auf mittlere Frist die vollen Schäden sowie die Bearbeitungskosten decken (ausgeglichenes technisches Ergebnis). Dabei dürfte eine genügende Beteiligung an einem solchen Vorsorgewerk wohl nur mit einer Zwangsmitgliedschaft zu erreichen sein. Angesichts der unterschiedlichen Belastung der Gemeinden mit Unterhaltsaufwendungen für Gemeinde- und Güterstrassen ist eine solche Zwangsgemeinschaft politisch eher fragwürdig. Ausserdem würden die eingangs festgehalten Probleme zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Versicherungsfällen führen. Die Regierung sieht daher keine Möglichkeiten zur Versicherung von Meliorationswerken der Gemeinden gegen Elementarschäden, dies umsomehr, als genügend Mittel zur Restfinanzierung grösserer Schäden bereits heute zur Verfügung stehen.

Chur, 22.2.2000