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Session: 02.06.2000
Der Absatz 1 des Artikels 23a (Einführung gemäss GRB vom 26. September 1994) der Geschäftsordnung des Grossen Rates schreibt: „Die Ratsmitglieder haben gegenüber der Verwaltung im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses das Recht auf Auskünfte.“
Die Erfahrungen der vergangenen Legislatur haben leider gezeigt, dass einzelne Departemente nicht gewillt sind das Auskunftsrecht, welches der Artikel 23a vorsieht, zu respektieren. Es gibt Tatsachen die diese Haltung ganz klar dokumentieren. Dies auf verwaltung- und auf regierungsrätlicher Ebene. Das Reglement der kantonalen Ethikkommission zum Beispiel, beantragt im Vorfeld der Diskussion im Grossen Rat von einem Ratsmitglied, wurde von der kantonalen Verwaltung im März, sowie im Mai 2000 verweigert. Auch wurden die entsprechenden Informationen auf das oben erwähnte Postulat im Bericht der Regierung (Antwort 22.2.2000) vorenthalten. Ebenso die Bereitschaft Auskünfte zu den Sachgeschäften im Rat zu geben, lässt manchmal zu wünschen übrig. Dieser Zustand trägt nicht zur Eindämmung der Vorstossfülle, die immer wieder kritisiert wird, bei.
Was den Umgang im Parlament anbelangt, sind leider auch verletzende Ausdrücke zu verzeichnen, die zu gravierenden Konsequenzen führen können (siehe Protokoll der Märzsession 2000, Seite 1063). Diesbezüglich ist auf den Artikel 29 der Geschäftsordnung des Grossen Rates hinzuweisen, welche im Absatz 1 u.a. sagt: „Bei aller Freiheit der Diskussion hat sich der Sprecher aller ehrverletzenden Ausdrücke zu enthalten.“
Gestützt auf die oben erwähnten Ausführungen und im Sinne einer effizienten, konstruktiven und die Rechte der Parlamentarier berücksichtigenden Zusammenarbeit, verlangen wir für die Zukunft, seitens der Regierung und der kantonalen Verwaltung, eine sorgfältige Einhaltung des Artikels 23a und 29 des Geschäftsordnung des Grossen Rates.

Chur, 2. Juni 2000

Namen: Noi, Bucher, Koch, Frigg, Jäger, Joos, Locher, Looser, Meyer, Pfenninger, Pfiffner, Schmutz, Schütz, Trepp, Zindel

Chur, 2. Juni 2000
Session: 02.06.2000
Vorstoss: dt Postulat

Antwort der Regierung

Die Postulanten erheben verschiedene Vorwürfe gegenüber der Regierung und der Verwaltung. Der Regierung wird vorgeworfen, sie habe bei der Beantwortung des Postulates Noi betreffend Einrichtung einer Ethik-Kommission dem Rat Informationen vorenthalten. Mit dem fraglichen Vorstoss war die Einsetzung einer Ethik-Kommission verlangt worden, welche die Regierung in ihrem gesamten Aufgabenbereich bezüglich Ethikfragen beraten sollte (vgl. GRP 1999/2000, 662). Dazu hat die Regierung in ihrer Antwort auch klar Stellung genommen und begründet, warum sie diese Forderung ablehnt (vgl. GRP 1999/2000, 1062). Von einer Informationsverweigerung kann deshalb keine Rede sein.
Im gleichen Zusammenhang wird der Verwaltung vorgeworfen, sie habe ihre Auskunftspflicht verletzt. Die Ratsmitglieder haben gegenüber der Verwaltung im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses das Recht auf Auskünfte und sie können ebenfalls unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses, in die Unterlagen zu den Ratsgeschäften Einsicht nehmen (Art. 23 a Abs. 1 und 2 Geschäftsordnung [GGO]). Wird die Auskunft oder die Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigert, entscheidet die Präsidentenkonferenz nach mündlicher Anhörung des Ratsmitgliedes und der Regierung (Art. 23 a Abs. 3 GGO). Tatsache ist nun, dass die Erstunterzeichnerin das fragliche Reglement von der Verwaltung erhalten hat. Tatsache ist weiter, dass die Erstunterzeichnerin zu keiner Zeit die zuständige Präsidentenkonferenz über irgendwelche Schwierigkeiten bei der Ausübung ihres Informationsrechtes orientiert hat. Die Einreichung eines parlamentarischen Vorstosses mehrere Monate später erscheint der Regierung kein sinnvoller Weg zur Bereinigung solcher Angelegenheiten zu sein.
Schliesslich beanstanden die Postulanten unter Verweisung auf Art. 29 GGO (Anstandspflicht) den Umgangston bei der Debatte im Rat. Gemäss Art. 29 Abs. 1 erster Satz GGO hat sich der Sprecher, bei aller Freiheit der Diskussion, ehrverletzender Ausdrücke zu enthalten. Soweit die Postulanten mit ihrer Bemerkung antönen wollen, der Regierungsvertreter habe seinerzeit bei der Beantwortung des Postulates Noi die von der Geschäftsordnung gebotene Anstandspflicht verletzt, muss dieser Vorwurf zurückgewiesen werden. Die Ausführungen des Regierungsvertreters mögen klar und direkt gewesen sein, sie hatten aber keinen ehrverletzenden Charakter. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass die verhandlungsleitende Standespräsidentin, welche gemäss Art. 29 Abs. 1 zweiter Satz GGO Verstösse gegen die Anstandspflicht sogleich durch Ordnungsruf zu rügen hat, sich nicht zu einer Intervention veranlasst sah.
Regierung und Verwaltung haben in der Vergangenheit die Regelungen in der grossrätlichen Geschäftsordnung zum Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht sowie zur Anstandspflicht beachtet. Sie werden selbstverständlich bemüht sein, diese auch künftig einzuhalten. Es besteht somit kein Anlass für die Überweisung des vorliegenden Vorstosses. Die Regierung beantragt folglich, das Postulat abzulehnen.

Chur, 5. Juli 2000