Navigation

Inhaltsbereich

Session: 04.10.2000
Mit der am 3. März 1991 vom Bündner Stimmvolk genehmigten Teilrevision des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz) sind die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Entwicklung der Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung (Spitexbereich) geschaffen worden.
Mit der Teilrevision des Krankenpflegegesetzes vom 28. September 1997 wurde das System der Defizitgarantie eingeführt. Damit wurde ein Gleichschaltung zum Finanzierungssystem der Alters- und Pflegeheime vorgenommen.
Mit der heute praktizierten Abgeltung der Defizite existieren weder für die Patienten, Leistungserbringer, Krankenversicherer noch für die öffentliche Hand jene grundsätzlichen marktwirtschaftlichen Finanzierungsstrukturen, die zu einem möglichst ökonomischen Mitteleinsatz zwingen würden.
Mit der Teilrevision des Krankenpflegegesetzes anlässlich der Oktobersession 2000 wurde für den stationären Langzeitbereich ein neues Finanzierungssystem beschlossen. Die Dienste der häuslichen Pflege (Spitex) wurden bei dieser Teilrevision in vielen Bereichen dem stationären Langzeitbereich gleichgestellt. Im Zuge dieser Revision wurde bewusst darauf verzichtet, die Finanzierung des Spitexbereiches miteinzubeziehen, denn dadurch wäre die Lösung der Heimfinanzierung unnötig und erheblich verzögert worden. Konsequenterweise muss nun der nächste Schritt nämlich die Überprüfung der Finanzierung des Spitexbereiches rasch vollzogen werden.
Gemäss Art.31 des Krankenpflegegesetzes sind die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung eine Gemeindeaufgabe. Durch die Professionalisierung der Organisationen, dem erhöhten Qualitätsanspruch sowie den tendenziell früheren Entlassungen aus Spitälern und Kliniken steigen die Unterdeckungen der Spitex-Organisationen und damit die Belastung für Kanton und Gemeinden.
Die heutigen unterschiedlichen Finanzierungssysteme zwischen dem stationären Langzeitbereich und dem Spitexbereich schaffen ungleiche Voraussetzungen. Zudem wird die Realisierung diverser Projekte erschwert, die beispielsweise im Bericht über die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen des Kantons Graubünden initialisiert wurden.
Die berechtigte Forderung, dass die bisherige sektionelle Betrachtungsweise des Gesundheitswesens aufzugeben und das Gesundheitsversorgungssystem als ganzheitliches System zu betrachten sei, bedingt auch eine Abstimmung der Finanzierungssysteme.
In diesem Sinne wird die Regierung ersucht, die Finanzierung für die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung (Spitexbereich) zu überprüfen.

Chur, 4. Oktober 2000

Namen: Nick, Hardegger, Bucher, Arquint, Augustin, Bachmann, Bär, Battaglia, Beck, Berther (Disentis/Mustér), Berther (Sedrun), Bischoff, Bühler, Büsser, Casanova (Chur), Casanova (Vignogn), Catrina, Cavegn, Caviezel, Christ, Christoffel, Claus, Crapp, Dalbert, Farrér, Federspiel, Feltscher, Frigg, Giacometti, Giuliani, Hanimann, Hübscher, Jäger, Joos, Juon, Keller, Koch, Lardi, Locher, Loepfe, Luzio, Maissen, Märchy, Nick, Noi, Parolini, Patt, Pfiffner, Portner, Rizzi, Robustelli, Roffler, Sax, Scharplatz, Schmid (Splügen), Schmid (Vals), Schütz, Stiffler, Suenderhauf, Suter, Tramér, Tremp, Trepp, Tscholl, Tuor, Valsecchi, Vetsch, Wettstein, Zarro, Zegg, Zindel, Kollegger, Bezzola, Martitsch

Session: 04.10.2000
Vorstoss: dt Postulat

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 31 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege ( Krankenpflegegesetz ) ist der Bereich der häuslichen Pflege und Betreuung eine Gemeindeaufgabe. Die Gemeinden haben gemäss dieser Bestimmung für ein ausreichendes Angebot an Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung zu sorgen.
Der Kanton gewährt den von ihm als beitragsberechtigt anerkannten Institutionen der häuslichen Pflege und Betreuung jährliche Beiträge in der Höhe von 50 Prozent des Defizites der engeren Betriebsrechnung. Die Gemeinden und die Trägerschaften haben das nach Abzug der kantonalen Beiträge verbleibende Defizit der Gesamtrechnung ihrer kommunalen und regionalen Institutionen zu übernehmen.
Mit der heute praktizierten Abgeltung der Defizite der öffentlichen Spitäler, der Psychiatrischen Kliniken, der Pflegeheime und Spitex-Dienste existieren weder für Patienten, Leistungserbringer, Krankenversicherer noch für die öffentliche Hand jene marktwirtschaftlichen Finanzierungsstrukturen, die einen wirtschaftlichen und zweckmässigen Mitteleinsatz sicherstellen. Im Bericht über das Regierungsprogramm für die Jahre 2001 - 2004 hat sich die Regierung deshalb die Einführung einer anreizorientierten Finanzierung der Spitäler, Pflegeheime und Spitex-Dienste zum Ziel gesetzt.
Im Alters- und Pflegeheimbereich hat der Grosse Rat in der vergangenen Oktobersession ein dieser Zielsetzung entsprechendes neues Finanzierungsmodell beschlossen.
Im Spitalbereich ist derzeit eine Arbeitsgruppe im Auftrage des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes mit der Erarbeitung eines neuen Finanzierungsmodells befasst.
Im Sinne der vorerwähnten Zielsetzung gilt es, auch für den Spitex-Bereich eine neue Finanzierungsform zu entwickeln. Im Rahmen der entsprechenden Arbeiten ist zu prüfen, inwieweit die Eckpunkte des für den stationären Langzeitbereich beschlossenen neuen Finanzierungsmodells auch auf den Spitex-Bereich übertragen werden können.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erklärt sich die Regierung bereit, das Postulat entgegenzunehmen.


Chur, 31. Oktober 2000