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Session: 30.01.2001

Unsere Gesellschaft lebt unter einem zunehmenden Zeitdruck. Alles wird schneller. In der Arbeitswelt steigt der Stress auf allen Stufen. Die Folgen dieser chronischen Überlastung äussern sich in steigenden Krankheitsraten. Die Kosten für die Gesellschaft gehen laut Schätzungen in die Milliarden.

Offizielle Ruhe- und Feiertage nehmen deshalb an Bedeutung zu. Ein Vergleich zeigt, dass die umliegenden Kantone sowie auch die Mehrheit der Kantone in der Schweiz mehr Feiertage aufweisen als der Kanton Graubünden. Es drängt sich deshalb eine Angleichung auf. Auch unter dem Gesichtspunkt der zunehmenden Verflechtungen zwischen den Kantonen erscheint eine Anpassung gerechtfertigt.

Als neue offizielle Ruhetage bieten sich der 1. Mai und der 1. November an, wie dies in zahlreichen anderen Kantonen bereits der Fall ist.

Wir stellen deshalb den Antrag, dass die Regierung das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage wie folgt anpasst und dem Grossen Rat die folgenden Änderungen unterbreitet:

Art. 2 Öffentliche Ruhetage

Ziffer 1 Öffentliche Ruhetage sind:
a) die Sonntage;
b) die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. November, Weihnachtstag und Stefanstag.

Ziffer 2
Als hohe Feiertage gelten Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

Art. 3 und folgende unverändert

Chur, 30. Januar 2001

Namen: Schmutz, Locher, Pfiffner, Arquint, Bucher, Frigg, Jäger, Looser, Meyer, Noi, Pfenninger, Schütz, Trepp

Session: 30.01.2001
Vorstoss: dt Motion

Antwort der Regierung

Gemäss Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964 gelten als Feiertage diejenigen Tage, die entweder den Sonntagen gleichgestellt werden oder an denen gemäss kantonalen oder kommunalen Vorschriften nicht gearbeitet werden darf. Dabei sind folgende Unterschiede zu berücksichtigen:

Vom Bundesrecht anerkannte Feiertage werden den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone sind ermächtigt, höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichzustellen (Art. 20a Abs. 2 Arbeitsgesetz). An diesen Tagen ist gleich wie an Sonntagen die Arbeit verboten. Soll an diesen Tagen dennoch gearbeitet werden, ist eine entsprechende Ausnahmebewilligung erforderlich. Über die erwähnten acht Feiertage hinaus können die Kantone oder Gemeinden weitere Feiertage vorsehen. Diese gelten aber nicht als den Sonntagen gleichgestellt im Sinne des Arbeitsgesetzes, sondern als normale Arbeitstage, an denen aufgrund kantonaler oder kommunaler Ruhetagsvorschriften nicht gearbeitet werden darf.

Gemäss Art. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) vom 22. September 1985 sind im Kanton Graubünden folgende sieben Feiertage im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt:

Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stefanstag. Hinzu kommt der 1. August als weiterer vom Bund verordneter Feiertag.

Die Motion hat zum Ziel, über die oben acht erwähnten Feiertage hinaus den 1. Mai und den 1. November als kantonale Ruhetage einzuführen. An diesen Tagen wären im Sinne
von Art. 4 ff. des Ruhetagsgesetzes alle Tätigkeiten untersagt, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt sind. In der Begründung weisen die Motionäre darauf hin, dass die Folgen der
chronischen Überlastung in der Arbeitswelt sich in steigenden Krankheitsraten äussern
würden, welche für die Gesellschaft Kosten in Milliardenhöhe verursachten. Überdies zeige ein Vergleich mit den umliegenden Kantonen sowie der Mehrheit der übrigen Schweizer Kantone, dass diese mehr Feiertage aufweisen würden als der Kanton Graubünden.

Die Regierung geht grundsätzlich mit den Motionären einig, dass der Kanton Graubünden mit seiner Ruhetagsregelung im Gesamtvergleich der Schweizerischen Kantone nicht an der Spitze liegt. Was den 1. Mai anbelangt, ist allerdings zu bemerken, dass diesen nur relativ wenige Kantone als Feiertag anerkennen (die beiden Halbkantone Basel, Jura, Schaffhausen, Tessin, Thurgau und Zürich). Allerheiligen ist offizieller Feiertag in den vorwiegend katholischen Kantonen der Innerschweiz (Uri, Schwyz, Nid- und Obwalden, Zug und Luzern) sowie in den Kantonen Aargau, Appenzell I.Rh., Basel-Land, Freiburg, Glarus, Jura, Solothurn, St. Gallen, Tessin und Wallis.

Ebenfalls unbestritten ist die von den Motionären zur Begründung ihres Anliegens angeführte Zunahme der Hektik und des Leistungsdruckes am Arbeitsplatz. Allerdings ist die Regierung der Auffassung, dass gerade diese Feststellung die Absichten der Motionäre in keiner Weise stützt. Vielmehr würde eine Verkürzung der Arbeitszeit um zwei weitere Ruhetage per Gesetz zu einem zunehmenden Leistungsdruck auf die Mitarbeitenden führen, da das Arbeitsvolumen bekanntlich nicht abnimmt. Dies jedenfalls war die Ansicht zahlreicher kantonaler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anlässlich der von der Regierung in Umsetzung einer Sparmassnahme im Jahre 2000 getroffenen Anordnung von zwei zusätzlichen Ferientagen für die Mitarbeitenden.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die gesellschaftliche Entwicklung eindeutig in Richtung Flexibilisierung und Liberalisierung der Arbeitszeit geht. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass die hiesige Wirtschaft nicht mit finanzkräftigen, weltweit tätigen Unternehmen "gesegnet" ist, sondern vielmehr auf kleinen und mittleren Betrieben beruht, die in einem harten Konkurrenzkampf stehen. Mit der Einführung von zwei weiteren Ruhetagen würde man gerade diesen Unternehmen einen denkbar schlechten Dienst erweisen.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragt die Regierung, die Motion nicht zu überweisen

20. Februar 2001