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Session: 01.06.2001

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat Ende Januar dieses Jahres entschieden, dass u.a. die Löhne von Krankenschwestern und Physiotherapeutinnen diskriminierend seien, d.h. das Gleichstellungsgesetz verletzen würde. Die Zürcher Regierung muss nun die entsprechenden Löhne um mindestens zwei Lohnklassen anheben. Auch in anderen Kantonen, beispielsweise in Solothurn, sind bereits Lohnklagen eingereicht worden und/oder sind Verhandlungen zwischen Regierung und Personalvertretern im Gange.

Mit grosser Wahrscheinlichkeit sind auch in Graubünden die Löhne, beziehungsweise die Lohneinreihungen gewisser Berufe im Pflegebereich diskriminierend.

- Sieht die Regierung hier einen dringenden Handlungsbedarf?
- Ist sie bereit, die Frage der Lohndiskriminierung, beispielsweise anhand der vom Zürcher Verwaltungsgericht entwickelten Kriterien, zu untersuchen und die Löhne gegebenenfalls anzupassen?
- Oder will sie zuwarten, bis sie vom Verwaltungsgericht zu einem solchen Schritt gezwungen wird?

Chur, 1. Juni 2001

Namen: Schmutz, Bucher, Meyer, Frigg, Jäger, Locher, Schütz, Trepp

Session: 01.06.2001
Vorstoss: dt Interpellation


Antwort der Regierung

In den Jahren 1993 und 1994 wurde das kantonale Besoldungssystem einer Revision unterzogen und die Einreihung sämtlicher Berufs- und Funktionskategorien nach dem neuesten Stand der Wissenschaft überprüft. Als externe Fachberatung wurde das Betriebswissenschaftliche Institut (BWI) der ETH Zürich beigezogen, das Anfang der 90er Jahre einige andere Kantone beraten hatte. Auf den 1. Januar 1995 wurde das neue Besoldungssystem in Kraft gesetzt. Beim Kanton Graubünden konnten deshalb bereits umfangreiche Erfahrungen und Erkenntnisse einfliessen, insbesondere auch Fragen der Gleichstellung und die Berücksichtigung frauenspezifischer Merkmale. Grosser Wert wurde ausserdem auf die Mitwirkung der verschiedenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen im Gesundheitsbereich gelegt. Zwi-schenzeitlich haben sich keine gravierenden Veränderungen in den Berufsausbildungen ergeben, die nicht bereits in diese Besoldungsrevision einfliessen konnten. So wurden zum Beispiel die neuen Ausbildungsgänge für das Krankenpflegepersonal DN I und DN II berücksichtigt. Ebenso sind die heute noch üblichen Grundanforderungen in Bezug auf die Ausbildung für Physiotherapeutinnen und -therapeuten berücksichtigt. Insofern besteht kein dringender Handlungsbedarf.

Im Kanton Zürich erfolgte die Einreihung der Mitarbeitenden in den Gesundheitsberufen, um die Mehrkosten im Griff zu behalten, um eine Klasse tiefer, als dies aufgrund des Arbeitswertes angezeigt gewesen wäre. Solche Minus-, aber auch Plus-Klassenentscheide waren im vom Kanton Zürich gewählten Bewertungssystem grundsätzlich zulässig, um der Marktlage Rechnung zu tragen. Der Einreihungsplan der kantonalen Verwaltung Graubünden enthält keine entsprechende Lohndiskriminierung. Eine Arbeitsgruppe ist indessen daran, die Anstellungsbedingungen des Pflegepersonals zu prüfen. Dabei wird auch das Besoldungssystem analysiert und der Regierung Bericht erstattet.

Nach Ansicht der Regierung macht es im Übrigen keinen Sinn, zwei zufällig ausgewählte Funktionen miteinander zu vergleichen. Der gesamte Einreihungsplan bildet eine Einheit und die Schlüsselfunktionen der verschiedenen Funktionskategorien wurden umfassend miteinander verglichen und aufeinander abgestimmt. Wird nun einfach eine Funktion mit einer gezielt ausgewählten, anders positionierten Funktion verglichen, besteht die Gefahr, dass Schieflagen entstehen und das Gesamtgefüge auseinander bricht.