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Session: 27.11.2001

Die Florentini-Stiftung bezweckt den Betrieb und Erhalt eines Wohnhauses (Casa Florentini) für junge Frauen, die in Chur eine Ausbildung absolvieren. Sie bietet seit dem Jahre 1982 jungen Frauen zwischen 15 und 22 Jahren ein bedürfnisgerechtes, qualitativ hochstehendes Pensionsangebot.
Für Lehrtöchter, welche einen dem Biga unterstellten Beruf erlernen, erhält die Casa Subventionsbeiträge aufgrund des Berufsbildungsgesetzes. Für Mittelschülerinnen, die von der Casa beherbergt werden, werden vom Kanton keine Subventionen geleistet.
Aufgrund des revidierten Mittelschulgesetzes unterstützt der Kanton hingegen die beiden Wohnheime Konvikt (nur für junge Männer) und Scalära (nur für junge Frauen) für Mittelschülerinnen und Mittelschüler. Anlässlich der Bildungsreform (Mittelschule und Lehrerlnnenbildung) wurde das Wohnheim der Bündner Frauenschule (Wohnheim Scalära) nämlich auch für Schülerinnen der Kantonsschule geöffnet.

Für die drei Wohnheime besteht somit eine ungleiche Subventionspraxis.
Die momentane Auslastung der drei Wohnheime sieht folgendermassen aus:

Konvikt Wohnheim Scalära Casa Florentini
Total Betten 100 74 128
Auslastung 73 42 83 (ohne Pendlerinnen)

Die Auslastungszahlen sind also relativ tief und tendenziell rückläufig.

Wir ersuchen die Regierung daher folgende Fragen zu beantworten:

1. Sieht sich der Kanton veranlasst, irgendwelche Massnahmen zu treffen aufgrund der rückläufigen Auslastungszahlen ?
2. Will der Kanton die beiden Wohnheime Konvikt und Scalära geschlechtergetrennt beibehalten oder wird eine diesbezügliche Durchmischung in Erwägung gezogen?
3. Werden sich bezüglich Wohnheime voraussichtlich Änderungen ergeben im Zusammenhang mit der Einführung der Pädagogischen Fachhochschule?
4. Aus welchen Gründen besteht für die drei Wohnheime, die alle Mittelschülerinnen und Mittelschüler beherbergen, eine unterschiedliche Subventionspraxis ?

Chur, 27. November 2001

Name: Meyer, Christoffel, Cavegn, Arquint, Brüesch, Bucher, Caviezel, Dalbert, Dermont, Frigg, Hardegger, Hess, Jäger, Keller, Kessler, Locher, Looser, Luzi, Luzio, Maissen, Noi, Pfenninger, Pfiffner, Righetti, Scharplatz, Schmutz, Schütz, Trepp, Wettstein, Zindel

Session: 27.11.2001
Vorstoss: dt Interpellation

Antwort der Regierung

Das Mittelschulgesetz enthielt bereits vor der Teilrevision vom 24. September 1998 in Artikel 11 die rechtliche Grundlage für die Führung des Konvikts, in welchem so der Wortlaut des Gesetzes Kantonsschüler in häuslicher Gemeinschaft Kost und Unterkunft zu angemessenen Preisen erhalten. In der März-Session 1998 legte der Grosse Rat in Übereinstimmung mit der regierungsrätlichen Botschaft (Heft Nr. 9/ 1997-98, Seite 572) die künftige Marschrichtung für die Konvikte des Kantons fest. Im Sinne der Gleichstellung der Geschlechter wurde das bisherige Wohnheim der Bündner Frauenschule, welches heute den Namen Wohnheim Scalära trägt, für Schülerinnen der Bündner Kantonsschule geöffnet. Gleichzeitig wurde die schrittweise Anhebung der Pensionspreise für die Wohnheime Scalära und Konvikt Chur bis zur Deckung der Betriebskosten vorgegeben. Bewusst ausgeklammert wurde die Leistung von kantonalen Beiträgen an den Betrieb von privaten Wohnheimen (Grossratsprotokoll vom 25. März 1998, Seite 689). Diese Regelung, die im Mittelschulbereich gegenüber den privaten Mittelschulen gilt, ist am Standort Chur auch für die nicht kantonalen Wohnheime, die Mittelschülerinnen oder Mittelschüler beherbergen, verbindlich. Auf die einzelnen Fragen antwortet die Regierung zusammenfassend:

    1. Sowohl das Konvikt Chur als auch das Wohnheim Scalära bieten ausgezeichnete Beherbergungsangebote für Mittelschülerinnen und Mittelschüler an. Insbesondere das auch für Mittelschülerinnen geöffnete Leistungsangebot des Wohnheims
Scalära ist noch zu wenig bekannt. Deshalb wurden bereits Massnahmen getrof-
fen, um die Eltern von Schülerinnen und Schülern, die für die Benützung dieser
Wohnheime in Frage kommen, frühzeitig über diese Möglichkeiten zu informie-
ren. Die Auslastung der Wohnheime unterliegt gewissen Schwankungen.

Änderungen im Bildungswesen, so namentlich das Auslaufen der Ausbildung
am Lehrerinnen- und Lehrerseminar oder die erfolgte Verkürzung der Dauer
der gymnasialen Ausbildung um ein Jahr können als mögliche Gründe für die
zurzeit nicht optimale Auslastung der Wohnheime in Frage kommen. Auf der
andern Seite kann die vorgegebene Anhebung der Preise zur Folge haben, dass
vermehrt auf andere Wohn- und Verpflegungsangebote ausgewichen wird. In
diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass das Konvikt Chur und das Wohnheim
Scalära stärker als bisher auf das sehr günstige Preis-Leistungs-Verhältnis ihrer
Angebote aufmerksam machen.

    2. + 3. Die im Wohnbereich bestehende Geschlechtertrennung ist historisch bedingt und würde beim Neubau eines Wohnheims mit einiger Sicherheit wegfallen. Da deren nachträgliche Aufhebung mit einem erheblichen finanziellen und organisatorischen Mehraufwand verbunden wäre, müssten entsprechende zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, was sich mit den bestehenden finanziellen Vorgaben nicht realisieren lässt. Der Einfluss der längeren Distanz zum Campus der Kantonsschule auf die Belegung des Wohnheims Scalära ist noch ungeklärt, da die unterschiedlichen Wohnlagen der Wohnheime Konvikt und Scalära jeweils unterschiedliche Vor- und Nachteile aufweisen. Mit der Einführung der Pädagogischen Fachhochschule wechselt die Ausbildung für Lehrkräfte der Vorschule und der Primarschule von der Sekundarstufe II in den Tertiärbereich, für welchen derzeit kein Beherbergungsangebot des Kantons vorgesehen ist. Im August 2001 hat die Regierung festgelegt, dass sich die Planungen für das zukünftige Ausbildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe auf das Areal Kantengut zu beziehen haben, welches an das Wohnheim Scalära angrenzt. Die Realisierung dieses Ausbildungszentrums des Kantons könnte eine Erhöhung der Nachfrage nach Beherbergungsmöglichkeiten in den Wohnheimen Scalära und Konvikt zur Folge haben.

    4. Die notwendige Gleichbehandlung der Casa Florentini mit den Beherbergungsangeboten der privaten Gymnasien verunmöglicht deren Subventionierung auf der Grundlage des Mittelschulgesetzes.