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Session: 12.06.2003
Trotz vieler durchaus professioneller Präventionsbemühungen vor allem auch von Seiten der Bündner Volksschulen ist der Jugendschutz im Bereich des Alkoholkonsums in letzter Zeit immer schwieriger zu handhaben.
Der Verkauf alkoholischer Getränke an Jugendliche ist generell verboten. Gewisse Alkoholika wären gemäss kantonalem Gastwirtschaftsgesetz sogar erst für Personen ab 18 Jahren zum Verkauf zugelassen. Der Vollzug dieser Bestimmungen ist allerdings sehr schwierig, auch wenn sich die Polizei wirklich bemüht und im Einzelfall auch immer wieder Bussen ausspricht. Immer mehr ist in Stadt und Land zu beobachten, dass Jugendliche auch im Volksschulalter - vor allem in der wärmeren Jahreszeit - auf Plätzen und Strassen eigentliche Gelage veranstalten. Dabei wird Alkohol oft in grossem Übermass konsumiert. Dieser wird in aller Regel aber nicht in Restaurationsbetrieben gekauft, sondern selbst mitgebracht.
Diese unerfreuliche Entwicklung ist nicht auf die Schweiz begrenzt. In anderen Staaten sind neue polizeiliche Massnahmen geprüft und teilweise auch realisiert worden. In vielen amerikanischen Städten ist das Alkoholtrinken (auch für erwachsene Personen) im öffentlichen Raum generell verboten. Auch in Spanien sind Bemühungen im Gang, den Alkoholkonsum auf der Strasse zu verbieten.
Gemäss dem kantonalen Suchthilfegesetz vom 2. März 1997 ist der Kanton zusammen mit den Gemeinden verpflichtet, eine bedarfsgerechte Suchthilfeprävention zu gewährleisten. Die Behörden sind also gefordert, der beschriebenen Entwicklung nicht einfach tatenlos zuzusehen.

Die Regierung wird um die Beantwortung der nachstehenden Fragen ersucht:

1. Welche Präventionsmassnahmen zur Verhinderung von übermässigem Alkoholkonsum Jugendlicher hat der Kanton ergriffen? Wie haben sich diese bewährt?

2. Wie kann der Jugendschutz, wie er beispielsweise auch im kantonalen Gastwirtschaftsgesetz verankert ist, besser gewährleistet werden?

3. Wie stellt sich die Regierung zur These, dass Alkoholtrinken im öffentlichen Raum (zumindest örtlich und evtl. auch zeitlich beschränkt) verboten werden könnte?

4. Welche Rechtsgrundlagen müssten dazu geschaffen werden?

Chur, 12. Juni 2003

Name: Jäger, Michel, Märchy-Michel, Bachmann, Bär, Barandun, Baselgia-Brunner, Berther (Disentis), Berther (Sedrun), Biancotti, Bischoff, Bleiker, Brunold, Bundi, Capaul, Casanova (Vigogn), Casanova (Chur), Casty, Cathomas, Cavegn-Kaiser, Caviezel (Pitasch), Caviezel-Sutter (Thusis), Christ-Fleischhacker, Christoffel-Casty, Dermont, Donatsch, Dudli, Fasani, Federspiel, Feltscher, Frigg, Gredig-Hug, Hanimann, Hartmann, Hübscher, Jaag, Jenny, Joos-Buchli, Koch, Krättli-Lori, Luzio, Maissen, Marti, Meyer-Grass (Klosters Dorf), Meyer Persili (Chur), Mengotti, Montalta, Noi, Parpan, Perl, Peyer, Pfenninger, Pfiffner, Pfister, Righetti, Robustelli, Schütz, Stoffel, Suter, Tomaschett, Trachsel, Tremp, Trepp, Tuor, Wettstein, Zanetti, Zanolari, Zarro, Zindel

Session: 12.06.2003
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

1.Mit dem Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung (ZEPRA) hat der Kan-ton den Gemeinden im Frühjahr 2001 einen kompetenten Ansprechpartner zu de-ren Unterstützung zur Verfügung gestellt. Im Auftrage des Kantons startet das ZEPRA derzeit das Projekt "Sucht beginnt im Alltag. Prävention auch.". Es ist ei-ne suchtmittelbezogene Präventionskampagne in Bezug auf den Konsum von Tabak, Cannabis und Alkohol. Zielgruppe des Projektes sind Eltern, Lehrperso-nen und Auszubildende im Alter von 11 bis 18 Jahren. Im Bereich der Schulen wurden mit Beiträgen des Amtes für Volksschule und Sport punktuelle Präventi-onsprojekte umgesetzt.

Eine Überprüfung, ob aufgrund der durchgeführten Aktivitäten eine Verbesserung hinsichtlich des Suchtverhaltens der Zielgruppen stattgefunden hat, wurde bisher nicht vorgenommen. Die Wirkungen der Prävention lassen sich auch nur schwer messen. Immerhin ergab eine Umfrage bei Gemeindeverwaltungen, Schulbehör-den, Institutionen und Privatpersonen, dass diejenigen, welche die Angebote des ZEPRA in Anspruch genommen hatten, mit den erbrachten Dienstleistungen - mit einer Ausnahme - sehr zufrieden waren. Bemängelt wurde die Tatsache, dass das spezifische Modul für eine umfassende Gemeinde- und Schulprävention noch nicht umgesetzt wurde.

2.Die Verbesserung des Jugendschutzes bedingt die konsequente Durchsetzung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen durch die mit dem Vollzug betraute Gemeindebehörde. Dazu gehören regelmässige Kontrollen von Verkaufsstellen, bessere Instruktionen des Abgabepersonals und die Umsetzung von Sanktionen gegenüber den Verantwortlichen. Ebenso müssen die Eltern in die Verantwortung eingebunden werden. Schliesslich haben die Gemeinden bei der Erteilung von Bewilligungen für Anlässe, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt wer-den, dem Jugendschutz entsprechende Beachtung zu schenken und nötigenfalls entsprechende Auflagen zu verfügen.

Im Zusammenhang mit der Kampagne "Checkpoint" bietet das ZEPRA seit Au-gust 2002 unentgeltlich verschiedene Unterlagen an, welche die Abgabe- und Verkaufsstellen unentgeltlich beziehen können. So werden beispielsweise farbige Kontrollarmbänder angeboten, die es den Veranstaltern von Anlässen ermögli-chen, die Gäste in zwei bis drei Alterskategorien einzuteilen. Die im Service täti-gen Personen können dann aufgrund der Farbe des Kontrollarmbandes erken-nen, welcher der Gäste berechtigt ist, Alkohol zu konsumieren.

3.Der Erlass derartiger Verbote liegt in der Gemeindeautonomie. Ob ein derartiges Verbot den Konsum von Alkohol tatsächlich einschränkt, ist zu bezweifeln. Dies insbesondere dann, wenn nicht alle Gemeinden flächendeckend ein entspre-chendes Verbot erlassen und wenn die für die Durchsetzung dieses Verbotes er-forderlichen Kontrollorgane fehlen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Er-lass eines entsprechenden Verbotes lediglich eine Verlagerung des Problems an einen anderen Ort erfolgt oder - wie in Amerika - zur Vertuschung des Alkohol-konsums bereits in der Abgabestelle eine Papiertüte über die Flasche oder die Dose gestülpt wird.

4.Ein Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum stellt einen Eingriff in die Freiheitsrechte dar. Ein solches Verbot muss als Gesetz im formellen Sinne er-lassen werden, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Datum: 2. September 2003